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Die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers bedeutet, dass er verpflichtet ist, den Arbeitnehmer über bestimmte arbeitsrelevante Informationen zu informieren. Dies umfasst insbesondere Informationen über den Arbeitsvertrag, die Arbeitsbedingungen, die Vergütung, die Arbeitszeiten und eventuelle Änderungen in diesen Bereichen. Ziel ist es, dem Arbeitnehmer die nötigen Informationen zu geben, um seine Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis zu kennen und auszuüben.
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Auflagen gegenüber dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer über Angelegenheiten zu informieren, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte aus dem Arbeitsverhältnis kennen und beachten müssen und diese mit ihnen zu besprechen.
Aus dem Schuldverhältnis des Arbeitsvertrags ergibt sich, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners verpflichtet sind (§ 241 Abs. 2 BGB). Dazu gehört auch, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmer unaufgefordert über alle Umstände zu unterrichten hat, die ihnen unbekannt, aber für ihre Entscheidungen und ihr Handeln in ihrer Arbeitstätigkeit erheblich sind (BAG v. 26.7.2007 - 8 AZR 707/06). Der Arbeitgeber ist daher u.a. verpflichtet, den Arbeitnehmer
Sobald feststeht, dass sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändern wird und seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zu erörtern, wie dessen berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten den künftigen Anforderungen angepasst werden können. Der Arbeitnehmer kann bei der Erörterung ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen (§ 81 Abs. 1, 2, 4 BetrVG).
In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zu allen Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben können (§ 81 Abs. 3 BetrVG).
Kommt der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Unterrichtungs- und Erörterungspflicht gegenüber Arbeitnehmern nicht oder nicht ausreichend nach, können diese einen Erfüllungs- bzw. Unterlassungsanspruch geltend machen (§ 1004 Abs. 1 BGB).
Darüber hinaus ergeben sich im Einzelfall ungeschriebene Aufklärungs- und Auskunftspflichten des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern aus Gründen der Fürsorge und der Pflicht, das Arbeitsverhältnis nach Treu und Glauben zu gestalten (§ 242 BGB). Zwar hat jeder Vertragspartner grundsätzlich selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen, jedoch ist in Einzelfällen das erkennbare Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits zu beachten und gegeneinander abzuwägen (BAG v. 26.7.2007 - 8 AZR 707/06). So treffen den Arbeitgeber erhöhte Hinweis- und Aufklärungspflichten, wenn er den Abschluss eines Aufhebungsvertrags vorschlägt und dem Arbeitnehmer durch die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses z. B. außergewöhnlich hohe Versorgungseinbußen oder Konsequenzen beim Arbeitslosengeld drohen, die der Arbeitnehmer offensichtlich nicht erkennen kann (BAG v.17.10.2000 – 3 AZR 605/99). Die Hinweis- und Aufklärungspflicht des Arbeitgebers besteht aber nur insoweit, als der Arbeitgeber mit der Unkenntnis des Arbeitnehmers rechnen muss. Schlägt der Arbeitnehmer die Vertragsbeendigung selbst vor, besteht keine Hinweispflicht des Arbeitgebers (BAG v. 10.3.1988 - 8 AZR 420/85).
In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1.000 ständig beschäftigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr nach vorheriger Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuss und dem Betriebsrat die Arbeitnehmer schriftlich über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten. In kleineren Unternehmen, die in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte ständige Arbeitnehmer beschäftigen, kann die Unterrichtung der Arbeitnehmer mündlich erfolgen. Ist in diesen Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss nicht zu errichten, so erfolgt die Unterrichtung nach vorheriger Abstimmung mit dem Betriebsrat (§ 110 BetrVG). In Tendenzbetrieben entfällt die Pflicht des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten (§ 118 Abs. Abs. 1 BetrVG).
Zu den Erörterungsgespräch über die Anpassung der berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten an die künftigen Anforderungen im Arbeitsbereich kann der betroffene Arbeitnehmer ein Betriebsratsmitglied seiner Wahl hinzuziehen (§ 81 Abs. 4 S. 3 BetrVG). Der jährlich abzustattende Bericht des Unternehmers gegenüber der Belegschaft über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens ist vorher mit dem Wirtschaftsausschuss und dem Betriebsrat abzustimmen. Um Überschneidungen mit dem jährlichen Bericht des Arbeitgebers vor der Betriebsversammlung zu vermeiden, kann in Unternehmen mit 1000 oder weniger wahlberechtigten Arbeitnehmern der Bericht in einer der regelmäßigen Betriebs-/Abteilungsversammlungen abgestattet werden.
§§ 241 Abs. 1, 242 BGB, §§ 81, 82 BetrVG
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