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Gemäß § 121 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bedeutet "unverzüglich", dass eine Handlung ohne schuldhaftes Zögern vorgenommen werden muss. Es erfordert eine sofortige und zeitnahe Durchführung, die angemessen ist und den Umständen des Einzelfalls entspricht. Unverzüglich bedeutet, dass die betreffende Handlung ohne unnötige Verzögerung erfolgen muss, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.
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Die Vornahme oder Unterlassung einer Handlung ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 BGB).
Eine Person handelt unverzüglich, wenn sie so schnell, wie ihr subjektiv zugemutet werden kann, die übertragene Handlung vornimmt. Der Begriff ist nicht bedeutungsgleich mit “sofort“. Demjenigen, der zum unverzüglichen Handeln verpflichtet ist, ist vielmehr eine angemessene Überlegungsfrist zugestanden.
In den folgenden Fällen schreibt das Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich unverzügliches Handeln vor:
§§ 18 Abs. 1 Satz 1, 21a Abs. 1, 76 Abs. 3, 89 Abs. 2, 100 Abs. 2, 102 Abs. 2, 108 Abs. 4 BetrVG, § 121 Abs. 1 BGB
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