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Lexikon
Unverzüglich

Unverzüglich

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Redaktion
Stand:  12.7.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Gemäß § 121 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bedeutet "unverzüglich", dass eine Handlung ohne schuldhaftes Zögern vorgenommen werden muss. Es erfordert eine sofortige und zeitnahe Durchführung, die angemessen ist und den Umständen des Einzelfalls entspricht. Unverzüglich bedeutet, dass die betreffende Handlung ohne unnötige Verzögerung erfolgen muss, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.

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Begriff

Die Vornahme oder Unterlassung einer Handlung ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 BGB).

Erläuterung

Eine Person handelt unverzüglich, wenn sie so schnell, wie ihr subjektiv zugemutet werden kann, die übertragene Handlung vornimmt. Der Begriff ist nicht bedeutungsgleich mit “sofort“. Demjenigen, der zum unverzüglichen Handeln verpflichtet ist, ist vielmehr eine angemessene Überlegungsfrist zugestanden.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

In den folgenden Fällen schreibt das Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich unverzügliches Handeln vor:

  • Der Wahlvorstand hat gleich nach seiner Bestellung die Betriebsratswahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen (vgl. § 18 Abs. 3 BetrVG).
  • Der mit einem Übergangsmandat beauftragte Betriebsrat hat insbesondere unverzüglich Wahlvorstände für die im Rahmen einer Umorganisation abgespaltenen oder aufgespaltenen Organisationseinheiten zu bestellen (§ 21a Abs. 1 BetrVG).
  • Die Einigungsstelle hat, sobald sie gebildet ist, unverzüglich tätig zu werden (vgl. § 76 Abs. 3 BetrVG).
  • Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat unverzüglich die den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den betrieblichen Umweltschutz betreffenden Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen mitzuteilen (vgl. § 89 Abs. 2 S. 2 BetrVG).
  • Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme bezüglich einer Einstellung, Ein-/Umgruppierung oder Versetzung zu unterrichten. Bestreitet der Betriebsrat, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen (vgl. § 100 Abs. 2 S. 1 BetrVG).
  • Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen (§ 102 Abs. 2 S. 3 BetrVG).
  • Der Wirtschaftsausschuss hat über jede Sitzung dem Betriebsrat unverzüglich und vollständig zu berichten (§ 108 Abs. 4 BetrVG).

Rechtsquellen

§§ 18 Abs. 1 Satz 1, 21a Abs. 1, 76 Abs. 3, 89 Abs. 2, 100 Abs. 2, 102 Abs. 2, 108 Abs. 4 BetrVG, § 121 Abs. 1 BGB

Seminare zum Thema:
Unverzüglich
Betriebsrat Teil III
Betriebsverfassungsrecht Teil II
Betriebsverfassungsrecht Teil III
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