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Das Urlaubsentgelt bezeichnet die üblicherweise während des Erholungsurlaubs eines Arbeitnehmers ausbezahlte Vergütung. Es entspricht in der Regel dem regulären Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er während des Urlaubs gearbeitet hätte. Bei einem variablen Stundenlohn und wechselnden Arbeitsstunden im Monat wird als Berechnungsgrundlage der Gesamtverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Urlaubsantritt herangezogen, um sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer angemessen für den Urlaubszeitraum vergütet wird.
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Für die Dauer des Erholungsurlaubs fortbezahlter Arbeitslohn.
Der Begriff „Urlaubsentgelt“ ist nicht zu verwechseln mit dem des Urlaubsgelds. Urlaubsentgelt wird vom Arbeitgeber auf Grund des gesetzlichen Anspruchs des Arbeitnehmers auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts während des Erholungsurlaubs gewährt. Urlaubsgeld dagegen ist eine Leistung (Gratifikation), die zusätzlich zum Urlaubsentgelt vom Arbeitgeber auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarung freiwillig erbracht wird, oder durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung begründet ist.
Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat (§ 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG).Für die Berechnung des Urlaubsentgelts ist zur Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes alles heranzuziehen, was der Arbeitgeber als Gegenleistung für die Arbeitsleistung zahlt. Dazu gehören alle Zulagen (auch Schmutz- und Gefahrenzulagen), soweit sie nicht nur Aufwendungsersatz darstellen. Auch Nachtzuschläge und Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeiten sind in die Berechnung des Urlaubsentgelts einzubeziehen (BAG v. 20.6.2000 – 9 AZR 437/99). Die Vergütung für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaft gehört zum regelmäßigen Arbeitsverdienst und ist bei der Berechnung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen (BAG v. 24.10.2000 – 9 AZR 634/99).Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge (z. B. private Nutzung des Dienstwagens), die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten (§ 11 Abs. 1 S. 4 BUrlG). Vermögenswirksame Leistungen werden auf Grund der entsprechenden Regelungen zur Vermögensbildung für Arbeitnehmer unabhängig vom Urlaubsrecht im Urlaub weitergezahlt.
Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur (z. B. Tariflohnerhöhungen), die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen (§ 11 Abs. 1 S. 2 BUrlG). Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht (§ 11 Abs. 1 S. 3 BUrlG).
Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen (§ 11 Abs. 2 BUrlG). Hat der Arbeitnehmer, der nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet (§ 5 Abs. 1c BUrlG), bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden (§ 5 Abs. 3 BUrlG). Durch Tarifvertrag kann von den Regelungen des § 11 BUrlG abgewichen werden (§ 13 Abs. 1 BUrlG).
Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts bleiben unberücksichtigt:
Eine Erwerbstätigkeit im Urlaub ist untersagt, wenn sie dem Urlaubszweck widerspricht (§ 8 BUrlG). Handelt ein Arbeitnehmer dieser Vorschrift zuwider, begründet dies weder ein Recht des Arbeitgebers, die Urlaubsvergütung zu kürzen, noch entfällt damit der Anspruch auf Urlaubsvergütung. Durch tarifvertragliche Regelung kann ein Anspruch des Arbeitgebers auf Rückgewähr von Urlaubsentgelt nur im Umfang des über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus zu gewährenden Urlaubs begründet werden. In Betracht kommen dagegen Ansprüche des Arbeitgebers auf Schadenersatz, auf Unterlassung der Erwerbstätigkeit sowie die Möglichkeit, gegebenenfalls wegen der Erwerbstätigkeit das Arbeitsverhältnis durch Kündigung zu beenden (BAG v. 25.2.1988- 8 AZR 596/85).
§ 11 BUrlG
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