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Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Vergütung, die Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten, um die finanzielle Belastung während der Urlaubszeit zu mildern. Es wird üblicherweise als eine einmalige Zahlung vor dem Urlaub ausgezahlt und kann je nach Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder betrieblicher Vereinbarung unterschiedlich hoch ausfallen.
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Eine Leistung (Gratifikation), die zusätzlich zum Urlaubsentgelt vom Arbeitgeber freiwillig erbracht wird oder durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung begründet ist.
Arbeitsgeld ist eine Sondervergütung (Gratifikation) aus Anlass des gesetzlich geregelten Erholungsurlaubs und wird zusätzlich zum gesetzlich vorgeschriebenen Urlaubsentgelt gewährt. Arbeitnehmer haben Anspruch auf Urlaubsgeld, wenn es tarifvertraglich begründet ist oder als freiwillige Leistung des Arbeitgebers auf der Grundlage von Betriebsvereinbarungen, arbeitsvertraglichen Einzelabreden, Gesamtzusagen, Einheitsregelungen oder einer betrieblichen Übung gewährt wird. Die Tarifvertragsparteien sind frei, ohne Rücksicht auf Arbeitsleistung oder Betriebsanwesenheit eine "Urlaubsgeld" genannte Sonderzahlung, insbesondere wegen erwiesener Betriebstreue, zu vereinbaren (BAG v. 6.9.1994 - 9 AZR 92/93). Wird die Gewährung eines Urlaubsgeldes pro genommenem Urlaubstag vereinbart, hat dies eine arbeitsleistungsunabhängige Wirkung. Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs ist nach dem Bundesurlaubsgesetz allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung. Der Urlaubsanspruch steht nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat. Er entsteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitet. Aus diesem Grund wird ein Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt, wenn die Zahlung des Urlaubsgeldes in Abhängigkeit von einem ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungstag vereinbart wird (BAG v. 22.7.2014 - 9 AZR 981/12).
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmern ein Urlaubsgeld in der Weise in Aussicht stellen, dass er sich jedes Jahr erneut die Entscheidung vorbehält, ob und unter welchen Voraussetzungen es gezahlt werden soll. Hat sich der Arbeitgeber den Widerruf eines arbeitsvertraglich zugesagten Urlaubsgelds vorbehalten, so bewirkt seine Widerrufserklärung nur dann das Erlöschen des Anspruchs, wenn sie dem Arbeitnehmer vor der vertraglich vereinbarten Fälligkeit zugeht (BAG v. 11.4.2000 - 9 AZR 255/99).
Besteht kein Tarifvertrag über die Gewährung eines Urlaubsgelds oder ist er im Betrieb nicht anwendbar, entscheidet allein der Arbeitgeber, ob er diese Leistung erbringen, welche Mittel er hierfür zur Verfügung (Dotierungsrahmen) stellen, welchen Zweck er mit ihr verfolgen sowie welchem Personenkreis er sie gewähren will. Wird ein Urlaubsgeld nicht nur im Einzelfall durch individuelle Zusage sondern nach einem bestimmten, erkennbaren und generalisierenden Prinzip (kollektiver Tatbestand) gewährt,, hat der Betriebsrat bei der Festlegung der Verteilungsgrundsätze mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). Kommt es bei der Festlegung der Verteilungsgrundsätze zu keiner Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen (§ 87 Abs. 2 BetrVG).
Betriebsvereinbarungen über die Gewährung von Urlausgeld sind unzulässig, wenn diese Angelegenheit durch Tarifvertrag geregelt ist oder üblicherweise geregelt wird, es sei denn der Tarifvertrag lässt den Abschluss diesbezüglicher ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zu (Tarifvorbehalt, § 77 Abs. 3 BetrVG). Diese Regelungssperre gilt auch für Betriebe, deren Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist.
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