Wie weit reicht die neue Auskunftspflicht zum Impfstatus gegenüber dem Arbeitgeber? Wichtig vorab: Alle Beschäftigten sind nicht davon betroffen. Die Bundesregierung hat sich dahingehend geeinigt, dass Arbeitgeber nunmehr auch in Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen nach dem Impfstatus fragen dürfen; also z.B. in Schulen und Kindertageseinrichtungen – in medizinischen Einrichtungen besteht diese Fragemöglichkeit bereits. Dazu wurde § 28a Abs. 3 (neu) Infektionsschutzgesetz (IfSG) überarbeitet. Der Bundestag hat dem bereits zugestimmt. Die Änderungen treten mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Wortlaut des § 28a Abs. 3 (neu) Infektionsschutzgesetz (IfSG)
„Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat und soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist, darf der Arbeitgeber in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen und Unternehmen personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts.“
Alle anderen Branchen sind nur in Einzelfällen berechtigt, nach dem Impfstatus zu fragen.
Regelung gilt zeitlich befristet
Die neue Regelung gilt also zeitlich befristet, nämlich so lange wie der Bundestag: „nach § 5 Abs. 1 S. 1 IfSG eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat und soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der Corona-Virus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist.“ Alle anderen Branchen sind weiterhin nicht oder nur in ganz bestimmten Einzelfällen berechtigt, nach dem Impfstatus zu fragen.
Was tun als Betriebsrat?
Der Betriebsrat sollte in den entsprechenden Branchen unbedingt mit dabei sein, wenn der Impfstatus systematisch abgefragt wird. Neben vielen Punkten ist in meinen Augen besonders wichtig, ein vernünftiges Zugriffs- und Berechtigungskonzept festzulegen. Das Infektionsschutzgesetz verweist hier auch ausdrücklich auf die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts. Nur ein klar begrenzter Personenkreis darf auf die Daten Zugriff haben. Ferner ist durch ein Löschkonzept die Vernichtung der Daten nach Ablauf der epidemischen Lage sicherzustellen.
Man sieht, das Thema ist alles andere als einfach und wird uns bestimmt noch die nächsten Monate begleiten.