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Verhältniswahl

Verhältniswahl

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Redaktion
Stand:  17.7.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Eine Verhältniswahl bei einer Betriebsratswahl ist ein Wahlsystem, bei dem die Sitze im Betriebsrat entsprechend dem Verhältnis der abgegebenen Stimmen auf die Kandidatenlisten der einzelnen Gewerkschaften oder Listen der Arbeitnehmervertreter verteilt werden. Das Verhältniswahlverfahren ermöglicht eine repräsentative Zusammensetzung des Betriebsrats, da die Sitze proportional zu den Stimmenanteilen der verschiedenen Kandidatenlisten vergeben werden.

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Begriff

Wahlmodus, bei dem im Unterschied zur Mehrheitswahl (Personenwahl) nicht Kandidaten persönlich, sondern über eine Wählerliste gewählt werden.

Verhältniswahl Betriebsratswahl | © AdobeStock | VectorMine

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Betriebsratswahlen

Die Wahl des Betriebsrats im normalen Wahlverfahren erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie wird ausnahmsweise nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) durchgeführt, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14a BetrVG) zu wählen ist (§ 14 Abs. 2 BetrVG). Bei der Verhältniswahl wählen die wahlberechtigten Arbeitnehmer Vorschlagslisten. Die Verhältniswahl wird daher auch als Listenwahl bezeichnet. Jeder Wähler darf nur eine Liste ankreuzen (§ 11 Abs. 1 u. 2 WO). Die auf die einzelnen Listen entfallenden Betriebsratssitze werden entsprechend der jeweiligen Stimmenzahl nach dem d’Hondtschen Höchstzahlenverfahren unter Berücksichtigung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 BetrVG) ermittelt. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gilt Entsprechendes (§ 60 Abs. 2 S. 2 BetrVG).

Wahlen von Funktionsträgern

Auch die Wahlen der

  • freizustellenden Betriebsratsmitglieder,
  • weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses und
  • Mitglieder sonstiger Ausschüsse

erfolgen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Mehrheitswahl ist nur dann zulässig, wenn nur ein Wahlvorschlag gemacht wird. Im Falle der Freistellung gilt die Ausnahme von dem Grundsatz der Verhältniswahl außerdem, wenn nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen ist (§§ 27 Abs. 1 S. 3, 28 Abs. 1 S. 2, 38 Abs. 2 BetrVG).

Rechtsquellen

§§ 14 Abs. 2, 14a, 27 Abs. 1 S. 3, 28 Abs. 1 S. 2, 38 Abs. 2, 63 Abs. 2 S. 2 BetrVG, §§ 11 Abs. 1 u. 2, 15 Abs. 1 WO

Seminare zum Thema:
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