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Eine Verhältniswahl bei einer Betriebsratswahl ist ein Wahlsystem, bei dem die Sitze im Betriebsrat entsprechend dem Verhältnis der abgegebenen Stimmen auf die Kandidatenlisten der einzelnen Gewerkschaften oder Listen der Arbeitnehmervertreter verteilt werden. Das Verhältniswahlverfahren ermöglicht eine repräsentative Zusammensetzung des Betriebsrats, da die Sitze proportional zu den Stimmenanteilen der verschiedenen Kandidatenlisten vergeben werden.
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Wahlmodus, bei dem im Unterschied zur Mehrheitswahl (Personenwahl) nicht Kandidaten persönlich, sondern über eine Wählerliste gewählt werden.
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Die Wahl des Betriebsrats im normalen Wahlverfahren erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie wird ausnahmsweise nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) durchgeführt, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14a BetrVG) zu wählen ist (§ 14 Abs. 2 BetrVG). Bei der Verhältniswahl wählen die wahlberechtigten Arbeitnehmer Vorschlagslisten. Die Verhältniswahl wird daher auch als Listenwahl bezeichnet. Jeder Wähler darf nur eine Liste ankreuzen (§ 11 Abs. 1 u. 2 WO). Die auf die einzelnen Listen entfallenden Betriebsratssitze werden entsprechend der jeweiligen Stimmenzahl nach dem d’Hondtschen Höchstzahlenverfahren unter Berücksichtigung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 BetrVG) ermittelt. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gilt Entsprechendes (§ 60 Abs. 2 S. 2 BetrVG).
Auch die Wahlen der
erfolgen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Mehrheitswahl ist nur dann zulässig, wenn nur ein Wahlvorschlag gemacht wird. Im Falle der Freistellung gilt die Ausnahme von dem Grundsatz der Verhältniswahl außerdem, wenn nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen ist (§§ 27 Abs. 1 S. 3, 28 Abs. 1 S. 2, 38 Abs. 2 BetrVG).
§§ 14 Abs. 2, 14a, 27 Abs. 1 S. 3, 28 Abs. 1 S. 2, 38 Abs. 2, 63 Abs. 2 S. 2 BetrVG, §§ 11 Abs. 1 u. 2, 15 Abs. 1 WO
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