Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Verhältniswahl

Verhältniswahl

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  17.7.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Eine Verhältniswahl bei einer Betriebsratswahl ist ein Wahlsystem, bei dem die Sitze im Betriebsrat entsprechend dem Verhältnis der abgegebenen Stimmen auf die Kandidatenlisten der einzelnen Gewerkschaften oder Listen der Arbeitnehmervertreter verteilt werden. Das Verhältniswahlverfahren ermöglicht eine repräsentative Zusammensetzung des Betriebsrats, da die Sitze proportional zu den Stimmenanteilen der verschiedenen Kandidatenlisten vergeben werden.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Wahlmodus, bei dem im Unterschied zur Mehrheitswahl (Personenwahl) nicht Kandidaten persönlich, sondern über eine Wählerliste gewählt werden.

Verhältniswahl Betriebsratswahl | © AdobeStock | VectorMine

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Betriebsratswahlen

Die Wahl des Betriebsrats im normalen Wahlverfahren erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie wird ausnahmsweise nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) durchgeführt, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14a BetrVG) zu wählen ist (§ 14 Abs. 2 BetrVG). Bei der Verhältniswahl wählen die wahlberechtigten Arbeitnehmer Vorschlagslisten. Die Verhältniswahl wird daher auch als Listenwahl bezeichnet. Jeder Wähler darf nur eine Liste ankreuzen (§ 11 Abs. 1 u. 2 WO). Die auf die einzelnen Listen entfallenden Betriebsratssitze werden entsprechend der jeweiligen Stimmenzahl nach dem d’Hondtschen Höchstzahlenverfahren unter Berücksichtigung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 BetrVG) ermittelt. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gilt Entsprechendes (§ 60 Abs. 2 S. 2 BetrVG).

Wahlen von Funktionsträgern

Auch die Wahlen der

  • freizustellenden Betriebsratsmitglieder,
  • weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses und
  • Mitglieder sonstiger Ausschüsse

erfolgen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Mehrheitswahl ist nur dann zulässig, wenn nur ein Wahlvorschlag gemacht wird. Im Falle der Freistellung gilt die Ausnahme von dem Grundsatz der Verhältniswahl außerdem, wenn nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen ist (§§ 27 Abs. 1 S. 3, 28 Abs. 1 S. 2, 38 Abs. 2 BetrVG).

Rechtsquellen

§§ 14 Abs. 2, 14a, 27 Abs. 1 S. 3, 28 Abs. 1 S. 2, 38 Abs. 2, 63 Abs. 2 S. 2 BetrVG, §§ 11 Abs. 1 u. 2, 15 Abs. 1 WO

Seminare zum Thema:
Verhältniswahl
BR-Wahl: Kandidatensuche leicht gemacht
BR-Wahl: Das normale Wahlverfahren
BR-Wahl: Kandidaten finden, Belegschaft aktivieren
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

... Und dann sind plötzlich Betriebsratswahlen

Annette S. brummt der Kopf. Zu viele Dinge müssen gleichzeitig bedacht werden. Dabei fing alles ganz entspannt an. Ein Blick in den Kalender sagte der Betriebsratsvorsitzenden der C&D Spritzguss AG: Noch zehn Monate bis zur nächsten BR-Wahl. Doch dann fing sie an zu überlegen, was in d ...
Mehr erfahren

Betriebsratswahl ohne Briefumschläge

Keine Wahlumschläge mehr bei der Betriebsratswahl – wie wird diese Neuerung bei der Stimmauszählung umgesetzt? Vorsicht, meint unser Referent Christian Loh: Achten Sie auf die Briefwähler.
Mehr erfahren
Müssen Arbeitnehmer ihre Abwesenheit vom Betrieb begründen, um Briefwahlunterlagen für die Betriebsratswahl zu erhalten? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dieser Frage eine klare Absage erteilt: Ein formloses Verlangen reicht aus – eine Begründung ist nicht erforderlich. Auch ein Beschluss des Wahlvorstands ist in diesen Fällen nicht nötig. Das BAG stellt klar: Wer das Wahlverfahren rechtssicher gestalten will, darf keine unnötigen Hürden aufstellen – weder durch formale Prüfpflichten noch durch unnötige Regularien.