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Lexikon
Verjährung

Verjährung

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Redaktion
Stand:  18.7.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Verjährung bezeichnet im Recht die zeitliche Begrenzung, innerhalb derer ein Anspruch oder eine Forderung geltend gemacht werden kann. Nach Ablauf der Verjährungsfrist erlischt das Recht auf rechtliche Durchsetzung des Anspruchs, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung bewirken. Die Verjährung dient der Rechtssicherheit und dem Schutz vor langwierigen und übermäßig verzögerten Rechtsstreitigkeiten.

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Begriff

Der durch den Ablauf einer bestimmten Frist bewirkte Verlust der Möglichkeit, einen bestehenden Anspruch durchzusetzen.

Erläuterung

Verjährungsfrist, Ausschlussfrist

Fristen dienen dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit im Vertragsverhältnis. Nach Ablauf einer bestimmten Zeit soll der Schuldner die Gewissheit haben, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, oder er wird, falls er die geschuldete Leistung schon erfüllt hat, vor einem möglichen Beweisnotstand bewahrt. Man unterscheidet zwischen Ausschlussfristen und Verjährungsfristen.

Im Zivilrecht unterliegt das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), der Verjährung (§ 194 Abs. 1 BGB). Die Verjährungsfrist besagt, dass der Schuldner nach Vollendung der Verjährung berechtigt ist, die Leistung zu verweigern. Sie lässt das Recht selbst unberührt. Es erlischt also nicht. Deshalb können nach Ablauf der Verjährungsfrist erbrachte Leistungen nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist (§ 214 Abs. 1 u. 2 BGB, BAG v. 25.5.2005 - 5 AZR 572/04). Im Unterschied zur Verjährungsfrist hat die Ausschlussfrist rechtsvernichtende Wirkung. Das heißt, dass mit Ablauf der Ausschlussfrist der Rechtsanspruch, die jeweilige Handlung (z. B. einer Kündigung zu widersprechen § 102 Abs. 3 BetrVG) ausgeschlossen ist.

Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Alle Ansprüche der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber (z. B. Vergütungsanspruch, Anspruch auf Auslagenersatz, Schadensersatzanspruch) und des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger der Umstände, die den Anspruch begründen, und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt (§ 199 Abs.1 BGB). So verjährt beispielsweise der Anspruch auf eine am 10.1.2010 dem Arbeitnehmer bekannt gewordene Verweigerung einer Bonuszahlung durch den Arbeitgeber mit Ablauf des 31.12. 2013. Fristende ist grundsätzlich 24 Uhr des letzten Tages.

Besondere Verjährungsfristen

Besondere Verjährungsfristen von zehn Jahren gelten für Ansprüche aus Grundstücksangelegenheiten (§ 196 BGB). In 30 Jahren verjähren u. a. Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten sowie familienrechtliche und erbrechtliche Ansprüche (§ 197 BGB). Ebenfalls für 30 Jahre gilt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen (§ 199 Abs. 2 BGB). Die Verjährungsfristen für Straftaten sind im § 78 StGB festgelegt. Mord und Völkermord verjähren nicht (§ 78 Abs. 2 StGB). Um nach einer gewissen Zeit Rechtsklarheit zu schaffen, sind Höchstfristen vorgeschrieben, nach deren Ablauf die Verjährung ohne Rücksicht auf die Entstehung der Ansprüche und die Kenntnis davon eintritt. Bei der regelmäßigen Frist von drei Jahren beträgt diese absolute Verjährungsfrist 10 Jahre (§ 199 Abs. 4 BGB).

Die Verjährungsfrist kann nur durch den Eintritt einer Hemmung oder den Neubeginn der Verjährung verändert werden. Die Verjährung kann gehemmt werden, wenn z. B. zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Die Hemmung läuft, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§ 203 BGB). Die Verjährung beginnt erneut bei einer Anerkennung des Anspruchs durch den Schuldner, indem dieser eine Abschlagszahlung, Zinszahlung oder Sicherheitsleistung erbringt oder den Anspruch in anderer Weise anerkennt (§ 212 Abs. 1 BGB).

Rechtsquelle

§§ 194 bis 218 BGB

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