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News Gesetz Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Neue Aufgaben für den Betriebsrat

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Neue Aufgaben für den Betriebsrat

Compliance im Unternehmen: So gelingt die Überwachung des LkSG

Mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) kommt Arbeit auf viele Betriebsräte zu: Es geht darum, die Einhaltung des Gesetzes bzw. entsprechender Compliance-Vorschriften zu überwachen. Was genau ist im Gesetz enthalten? Und welche Rolle spielt dabei der Wirtschaftsausschuss?

Dominikus Zwink | ifb

Stand:  11.7.2024
Lesezeit:  02:45 min
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Aufgaben für den Betriebsrat  | © Adobe | oidam10

Seit dem Inkrafttreten des LkSG steht fest: Der Schutz von Menschenrechten und Umwelt beginnt nicht erst beim Werktor. Unternehmerische Sorgfaltspflichten gelten auch für Lieferketten.

Arbeitsrechtsverstöße rücken in den Blickpunkt.

Damit rücken selbst Arbeitsrechtsverstöße in weit entfernten Winkeln der Welt in den Blickpunkt des eigenen Unternehmens. Aber auch innerhalb Deutschlands kann das Gesetz relevant werden; zum Beispiel, wenn ein Zulieferer die Betriebsratsarbeit behindert oder eine BR-Gründung torpediert.

Wer ist betroffen?

Schon seit dem 01.01.2023 gilt das LkSG für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern; in Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern seit dem 01.01.2024. Wichtig: Auch kleinere Betriebe können als Zulieferer durch ihre Compliance-Vorschriften betroffen sein.

Die Überwachung der Einhaltung des Gesetzes gehört zur Ihren Aufgaben als Betriebsrat.

Rolle von Betriebsrat und Wirtschaftsausschuss

Auch wenn Sie als Betriebsrat nicht unmittelbar mit der Umsetzung der sich aus dem Gesetz ergebenden Sorgfaltspflichten befasst sind, gehört dennoch die Überwachung und Einhaltung des Gesetzes zur Ihrer Aufgabe als Betriebsrat.

Für den Wirtschaftsausschuss besteht nach § 106 Abs. 3 Nr. 5b BetrVG ein direkter Auskunftsanspruch zu den unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten.

Wonach können Betriebsrat und Wirtschaftsausschuss im Einzelnen konkret fragen?

Hierzu gehören z. B.

  • die Klärung der internen Zuständigkeit für die Umsetzung des LkSG im eigenen Unternehmen;
  • Fragen zur durchgängigen Verantwortlichkeit, wenn mehrere Betriebe betroffen sind;
  • die Ergebnisse der „Risikoanalyse“ in diesem Kontext, z. B. hinsichtlich einzelner Lieferanten in Risikogebieten;
  • ggf. Fragen nach Präventionsmaßnahmen und Abhilfemaßnahmen sowie
  • Fragen zur zeitlichen Umsetzung.

Tipp: Auch die Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens und die Klärung der Dokumentationsweise sind berechtigte Fragegegenstände.

In der Praxis ist die Betriebsversammlung eine gute Gelegenheit, den Arbeitgeber zu bitten, im Rahmen seines Jahresberichts Informationen über die Verantwortung des Unternehmens im Rahmen seiner Lieferketten darzulegen.

Umsetzung in der Praxis: Stichwort Compliance

Denkbar ist die Einrichtung einer Arbeitsgruppe gemäß § 27a BetrVG. Dieses Instrument wird in der Praxis gerne genutzt, um Kompetenzen aus den verschiedenen Abteilungen zu bündeln. 

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist die erste direkte Compliance-Vorschrift in Deutschland. Das bedeutet, die Umsetzung ist nicht „nice to have“, sondern eine gesetzliche Pflicht und mit Sanktionen behaftet. Im Unterschied zu sonstigen Compliance-Vorschriften ist das „Ob“ also keine Frage für eigene, unternehmensinterne Richtlinien. Die Einrichtung einer Beschwerdestelle, eine Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie Berichts- und Dokumentationspflichten sind direkte gesetzliche Pflichten. Konkret ausgestaltet werden können z. B. Auswahlrichtlinien für Lieferanten oder Einkaufsrichtlinien.

Nutzen Sie Ihre Beteiligungsrechte!

Direkte Beteiligungsrechte

Bei zwei Punkten bezüglich der Umsetzung des Gesetzes bestehen konkrete Beteiligungsrechte:

Das ist zum einen die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens nach § 8 LkSG; und zum anderen der Einsatz und die Erweiterung von Software im Rahmen der LkSG-Umsetzung. Hier bestehen Mitbestimmungsrechte nach § 87 Absatz 1 Nr. 1 und 6 BetrVG. Nutzen Sie diese, um praxisnahe und arbeitnehmerfreundliche Lösungen aktiv mitzugestalten.

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