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Rechtsbegriff, der die in der jeweiligen Situation und den jeweiligen Kreisen herrschenden Verhaltensgewohnheiten umschreibt.
Verkehrssitte bezeichnet im Rechtsverkehr das aus Gewohnheit herrschende tatsächliche Verhalten, von dem jeder in dem beteiligten Personenkreis weiß, was gemeint ist. Beispielsweise ist das durchwinkende Handzeichen eines Autofahrers eine Verkehrssitte, von der jeder Fußgänger, der gerade die Straße überqueren will, weiß, dass der Autofahrer ihm den Vortritt lässt. Die Verkehrssitte ist keine Rechtsnorm. Sie ist jedoch im Rechtsverkehr zu berücksichtigen. Verträge sind daher so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 157 BGB). Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind verpflichtet, die aus dem Arbeitsvertrag sich ergebenden Leistungen so durchzuführen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 242 BGB).
In der Betriebsratssitzung kann es z. B. Verkehrssitte sein, dass das Kopfnicken aller Betriebsratsmitglieder Zustimmung zu dem Antrag zur Beschlussfassung bedeutet.
§§ 157, 242 BGB