Lexikon
Veröffentlichungsvorschriften

Veröffentlichungsvorschriften

Bernd F. Meyer
Stand:  22.8.2023
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Veröffentlichungsvorschriften sind gesetzliche Regelungen, die Unternehmen verpflichten, bestimmte Informationen öffentlich zugänglich zu machen. Diese Informationen können finanzielle Daten wie Jahresabschlüsse, Geschäftsberichte und Bilanzen, aber auch rechtliche Informationen wie Gründungsdokumente, Geschäftsführung und Beteiligungsverhältnisse umfassen. Veröffentlichungsvorschriften dienen der Transparenz, dem Schutz von Gläubigern, Investoren und der Öffentlichkeit sowie der Sicherstellung, dass wichtige Informationen über Unternehmen für Interessierte leicht zugänglich sind.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Mit Veröffentlichungsvorschriften sind gewöhnlich die Vorschriften zur Offenlegung der Jahresabschlüsse bzw. Konzernabschlüsse im Unternehmensregister bzw. im Bundesanzeiger gemeint.

Erläuterung

Mit den Veröffentlichungsvorschriften ist gemeint, dass nach HGB § 325 ff alle Kapitalgesellschaften dazu verpflichtet sind, ihren Jahresabschluss im Bundesanzeiger online zu veröffentlichen. Das Publizitätsgesetz PublG verpflichtet in § 9 ff auch alle anderen Rechtsformen zur Offenlegung, sofern sie dauerhaft mindestens zwei der dort festgelegten Kriterien übersteigen (über 5000 Mitarbeiter, über 130 Mio. Euro Umsatz, über 65 Mio. Euro Bilanzsumme)

Die Veröffentlichung hat spätestens 12 Monate nach dem Bilanzzeitpunkt (meist der 31.12.) stattzufinden.

Nicht veröffentlichen müssen ihre Jahresabschlüsse:

  • Einzelunternehmen, Freiberufler
  • Personengesellschaften, sofern mindestens ein Gesellschafter Vollhafter ist, also mit seiner Einlage in das Unternehmen und mit seinem gesamten Privatvermögen haftet (wenn nicht die o.g. Kriterien des PublG überschritten sind)
  • Konzerntöchter, wenn die Voraussetzungen des § 246 (3) HGB vorliegen.

Die veröffentlichten Jahresabschlüsse (bzw. Befreiungen) stehen öffentlich unter www.bundesanzeiger.de  für jeden kostenlos abrufbar zur Verfügung.

Tipp für den Wirtschaftsausschuss

Für den Wirtschaftsausschuss ist es unerheblich, ob das eigene Unternehmen den Veröffentlichungsvorschriften unterliegt, bzw. die Jahresabschlüsse seines Unternehmens veröffentlicht sind oder nicht, da dem Wirtschaftsausschuss diese Abschlüsse in jedem Fall vorgelegt bzw. zur Analyse und Vorbereitung ausgehändigt werden müssen. Das betrifft natürlich auch die Unternehmen, die von der Veröffentlichungsvorschrift (s.o.) befreit sind.

Der Wirtschaftsausschuss ist ein unternehmensinternes Instrument des Betriebsrates und ist nach den Vorschriften des BetrVG zur Vertraulichkeit verpflichtet. Deshalb müssen dem Wirtschaftsausschuss natürlich auch die Jahresabschlüsse verfügbar gemacht werden, die aufgrund der o.g. Befreiungsregelungen  nicht veröffentlicht werden müssen.

Rechtsquellen

HGB § 325 ff; PublG § 1 ff

Seminare zum Thema:
Veröffentlichungsvorschriften
Controlling und Unternehmensplanung
Wirtschaftsausschuss gründen
Krisenbewältigung im Wirtschaftsausschuss
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Zeitenwende in den Unternehmen – was kommt auf Betriebsräte zu?

Zukunftsthemen? Es wird ernst, meint der Zukunftsforscher Oliver Leisse. Denn im Raum stehe die Frage, wie wir leben und arbeiten wollen und wie wir eine nachhaltige Wirtschaft entwickeln können. Mehr Agilität statt Stabilität, wird dies das Motto der Zukunft sein? Wir sprachen mit ihm übe ...
Mehr erfahren

Der Wirtschaftsausschuss als Hilfsorgan für den Betriebsrat

Der Betriebsrat hat keinen generellen Informationsanspruch in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Der Unternehmer muss lediglich den Wirtschaftsausschuss, nicht aber den Betriebsrat auf dem Laufenden halten. Aber worüber genau? Und was bringt das dem Betriebsrat? 
Mehr erfahren
Ein Wirtschaftsausschuss in einem Unternehmen, das Wohnheime für die Unterbringung und Betreuung von Geflüchteten, Aussiedlern und Obdachlosen betreut? Ja, entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Denn dort greift – anders als in karitativen Unternehmen – kein Tendenzschutz.