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Veröffentlichungsvorschriften

Begriff

Mit Veröffentlichungsvorschriften sind gewöhnlich die Vorschriften zur Offenlegung der Jahresabschlüsse bzw. Konzernabschlüsse im Unternehmensregister bzw. im Bundesanzeiger gemeint.

Erläuterungen

Mit den Veröffentlichungsvorschriften ist gemeint, dass nach HGB § 325 ff alle Kapitalgesellschaften dazu verpflichtet sind, ihren Jahresabschluss im Bundesanzeiger online zu veröffentlichen. Das Publizitätsgesetz PublG verpflichtet in § 9 ff auch alle anderen Rechtsformen zur Offenlegung, sofern sie dauerhaft mindestens zwei der dort festgelegten Kriterien übersteigen (über 5000 Mitarbeiter, über 130 Mio. Euro Umsatz, über 65 Mio. Euro Bilanzsumme)

Die Veröffentlichung hat spätestens 12 Monate nach dem Bilanzzeitpunkt (meist der 31.12.) stattzufinden.

Nicht veröffentlichen müssen ihre Jahresabschlüsse:

  • Einzelunternehmen, Freiberufler
  • Personengesellschaften, sofern mindestens ein Gesellschafter Vollhafter ist, also mit seiner Einlage in das Unternehmen und mit seinem gesamten Privatvermögen haftet (wenn nicht die o.g. Kriterien des PublG überschritten sind)
  • Konzerntöchter, wenn die Voraussetzungen des § 246 (3) HGB vorliegen.

Die veröffentlichten Jahresabschlüsse (bzw. Befreiungen) stehen öffentlich unter www.bundesanzeiger.de  für jeden kostenlos abrufbar zur Verfügung.

Rechtsquellen

HGB § 325 ff; PublG § 1 ff

Tipp für den Wirtschaftsausschuss

Für den Wirtschaftsausschuss ist es unerheblich, ob das eigene Unternehmen den Veröffentlichungsvorschriften unterliegt, bzw. die Jahresabschlüsse seines Unternehmens veröffentlicht sind oder nicht, da dem Wirtschaftsausschuss diese Abschlüsse in jedem Fall vorgelegt bzw. zur Analyse und Vorbereitung ausgehändigt werden müssen. Das betrifft natürlich auch die Unternehmen, die von der Veröffentlichungsvorschrift (s.o.) befreit sind.

Der Wirtschaftsausschuss ist ein unternehmensinternes Instrument des Betriebsrates und ist nach den Vorschriften des BetrVG zur Vertraulichkeit verpflichtet. Deshalb müssen dem Wirtschaftsausschuss natürlich auch die Jahresabschlüsse verfügbar gemacht werden, die aufgrund der o.g. Befreiungsregelungen  nicht veröffentlicht werden müssen.

Bernd F. Meyer

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