Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Veröffentlichungsvorschriften

Veröffentlichungsvorschriften

Bernd F. Meyer
Stand:  22.8.2023
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Veröffentlichungsvorschriften sind gesetzliche Regelungen, die Unternehmen verpflichten, bestimmte Informationen öffentlich zugänglich zu machen. Diese Informationen können finanzielle Daten wie Jahresabschlüsse, Geschäftsberichte und Bilanzen, aber auch rechtliche Informationen wie Gründungsdokumente, Geschäftsführung und Beteiligungsverhältnisse umfassen. Veröffentlichungsvorschriften dienen der Transparenz, dem Schutz von Gläubigern, Investoren und der Öffentlichkeit sowie der Sicherstellung, dass wichtige Informationen über Unternehmen für Interessierte leicht zugänglich sind.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Mit Veröffentlichungsvorschriften sind gewöhnlich die Vorschriften zur Offenlegung der Jahresabschlüsse bzw. Konzernabschlüsse im Unternehmensregister bzw. im Bundesanzeiger gemeint.

Erläuterung

Mit den Veröffentlichungsvorschriften ist gemeint, dass nach HGB § 325 ff alle Kapitalgesellschaften dazu verpflichtet sind, ihren Jahresabschluss im Bundesanzeiger online zu veröffentlichen. Das Publizitätsgesetz PublG verpflichtet in § 9 ff auch alle anderen Rechtsformen zur Offenlegung, sofern sie dauerhaft mindestens zwei der dort festgelegten Kriterien übersteigen (über 5000 Mitarbeiter, über 130 Mio. Euro Umsatz, über 65 Mio. Euro Bilanzsumme)

Die Veröffentlichung hat spätestens 12 Monate nach dem Bilanzzeitpunkt (meist der 31.12.) stattzufinden.

Nicht veröffentlichen müssen ihre Jahresabschlüsse:

  • Einzelunternehmen, Freiberufler
  • Personengesellschaften, sofern mindestens ein Gesellschafter Vollhafter ist, also mit seiner Einlage in das Unternehmen und mit seinem gesamten Privatvermögen haftet (wenn nicht die o.g. Kriterien des PublG überschritten sind)
  • Konzerntöchter, wenn die Voraussetzungen des § 246 (3) HGB vorliegen.

Die veröffentlichten Jahresabschlüsse (bzw. Befreiungen) stehen öffentlich unter www.bundesanzeiger.de  für jeden kostenlos abrufbar zur Verfügung.

Tipp für den Wirtschaftsausschuss

Für den Wirtschaftsausschuss ist es unerheblich, ob das eigene Unternehmen den Veröffentlichungsvorschriften unterliegt, bzw. die Jahresabschlüsse seines Unternehmens veröffentlicht sind oder nicht, da dem Wirtschaftsausschuss diese Abschlüsse in jedem Fall vorgelegt bzw. zur Analyse und Vorbereitung ausgehändigt werden müssen. Das betrifft natürlich auch die Unternehmen, die von der Veröffentlichungsvorschrift (s.o.) befreit sind.

Der Wirtschaftsausschuss ist ein unternehmensinternes Instrument des Betriebsrates und ist nach den Vorschriften des BetrVG zur Vertraulichkeit verpflichtet. Deshalb müssen dem Wirtschaftsausschuss natürlich auch die Jahresabschlüsse verfügbar gemacht werden, die aufgrund der o.g. Befreiungsregelungen  nicht veröffentlicht werden müssen.

Rechtsquellen

HGB § 325 ff; PublG § 1 ff

Seminare zum Thema:
Veröffentlichungsvorschriften
Fachtagung Banken und Versicherungen
Outsourcing, Ausgliederung, Offshoring
Ausländische Mutter — deutsche Tochter: Mitbestimmung trotz Globalisierung
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Entlassungen im Einzelhandel: Die Angst geht um

Woche für Woche erreichen uns neue Hiobsbotschaften über Entlassungen und Insolvenzen im Einzelhandel. Nach Runners Point, Galeria Karstadt Kaufhof, Esprit und Zara legt nun auch H&M Pläne für einen weitreichenden Arbeitsplatzabbau vor. Glück hat, wer von einem Betriebsrat vertreten w ...
Mehr erfahren

Welche Veränderungen nach Corona auf uns zukommen

Das Sars CoV-2-Virus hält die Welt auch ein halbes Jahr nach Ausbruch weiter in Atem. Auch wörtlich zu nehmen. Und wird es noch lange tun. Der Schock der Horrorzahlen über seine rasche Ausbreitung über die gesamte Welt und über den nachfolgenden abrupten Einbruch der Weltwirtschaft si ...
Mehr erfahren
48.500 Euro Entschädigung: Diese Summe wurde einem Schiedsrichter wegen Altersdiskriminierung zugesprochen, weil er aufgrund des Erreichens der Altersgrenze von 47 Jahren nicht mehr in die Schiedsrichterliste des Deutschen Fußballbundes (DFB) aufgenommen worden war. Für den Entschädigungsanspruch sei ausreichend, dass das Alter mitursächlich für die Beendigung der Schiedsrichterlaufbahn war, so das Landgericht Frankfurt am Main.