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Das Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer erlaubt Beschäftigten eines Betriebs, beim Betriebsrat Anträge oder Vorschläge zu bestimmten Angelegenheiten einzureichen, die in den Zuständigkeitsbereich des Betriebsrats fallen. Dies ermöglicht den Arbeitnehmern, ihre Anliegen und Ideen bezüglich betrieblicher Angelegenheiten, wie Arbeitsbedingungen, Arbeitsschutz oder Weiterbildungsmaßnahmen, aktiv einzubringen und in den Beratungsprozess einzubeziehen. Der Betriebsrat prüft die eingereichten Vorschläge und kann diese in seine Verhandlungen und Entscheidungsprozesse einfließen lassen.
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Befugnis der Arbeitnehmer des Betriebs beim Betriebsrat zu beantragen, bestimmte Angelegenheiten, die in dessen Zuständigkeitsbereich fallen, zu beraten.
© AdobeStock | YummyBuum
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen. Wird ein Vorschlag von mindestens 5% der Arbeitnehmer des Betriebs unterstützt, hat der Betriebsrat diesen innerhalb von zwei Monaten auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen (§ 86a BetrVG). Durch dieses Vorschlagsrecht sollen die Arbeitnehmer auch außerhalb der Wahlen, Sprechstunden und Betriebs-/Abteilungsversammlungen und ohne Beschwerdegrund dem Betriebsrat ihre Anliegen zur Kenntnis bringen und damit Einfluss auf die Arbeit des Betriebsrats nehmen können. Das Vorschlagsrecht gilt nicht gegenüber dem Gesamtbetriebsrat oder dem Konzernbetriebsrat. Außer den Arbeitnehmern des Betriebs (§ 5 Abs. 1 BetrVG) sind auch die im Betrieb wahlberechtigten Leiharbeitnehmer vorschlagsberechtigt.
Es können alle Angelegenheiten vorgebracht werden, die in den Zuständigkeitsbereich des Betriebsrats fallen. Der Antrag ist an keine bestimmte Form gebunden. Der von mindestens 5% der Arbeitnehmer eingereichte Vorschlag sollte allerdings schriftlich erfolgen, um den Nachweis der erforderlichen Stützunterschriften zu erbringen. Der Vorschlag ist beim Betriebsratsvorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, beim stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden vorzutragen oder schriftlich einzureichen. Der Betriebsratsvorsitzende hat den Betriebsrat über eingegangene Vorschläge zu informieren.
Im Rahmen seiner allgemeinen Aufgaben hat der Betriebsrat Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken. Der Betriebsrat hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten (§ 80 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen (§ 17 Abs. 1 ArbSchG). Dieses Vorschlagsrecht besteht für alle Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes auch über den eigenen Arbeitsplatz hinaus und kann von allen Beschäftigten (einschließlich Leiharbeitnehmer) wahrgenommen werden. Der Arbeitnehmer hat das Recht, dem Arbeit Vorschläge für die Gestaltung seines Arbeitsplatzes und des ihn betreffenden Arbeitsablaufs zu machen (§ 82 Abs. 1 BetrVG).
§ 86a BetrVG
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