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Wahlbehinderung

Wahlbehinderung

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Redaktion
Stand:  13.3.2026
Lesezeit:  03:00 min

Kurz erklärt

Eine Wahlbehinderung kann in der Einflussnahme auf die Wahl vorbereitende Maßnahmen liegen. Sie kann aber auch zusätzlich oder ausschließlich den eigentlichen Abstimmungsvorgang betreffen. Beide Schwachstellen des Wahlverfahrens müssen durch das Verbot der Wahlbehinderung vor unzulässiger Einflussnahme durch Dritte geschützt werden. Deren Untersagung soll die vom freien Willen der Arbeitnehmer getragene Bildung des Betriebsrats sicherstellen. Die Möglichkeit der frei von unlauteren Einflüssen zu treffenden Entscheidung wird ergänzend durch das Verbot des Gewährens oder Versprechens von Vorteilen gesichert. Eine Wahlbehinderung in Form der unzulässigen Einflussnahme auf eine Vorstufe der Wahlentscheidung kann zum Beispiel in der Verhinderung einer Kandidatur durch einschüchternde oder diskriminierende Äußerungen über Kandidaten liegen. 

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Begriff

Beeinträchtigung und Beschränkung der Ausübung von Rechten, Befugnissen und Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen zum Betriebsrat, zur Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie der Schwerbehindertenvertretung. 

Wahlbehinderung Betriebsratswahl | © AdobeStock | Nuthawut

Bezug zur Betriebsratarbeit

Allgemeines

Freie Wahlen bilden die Grundlage einer funktionierenden Demokratie. Sie legitimieren die staatlichen Organe zum Handeln für die Bürger. Dieses Prinzip hat über den Weg des Betriebsverfassungsgesetzes Einzug auch in die Betriebe und die dort angesiedelten Wahlen gefunden. Dessen rechtskonforme Umsetzung soll durch das gesetzliche Verbot der Behinderung der Wahlen und dessen strafrechtliche Absicherung gewährleistet werden.

Verbot der Behinderung der Wahl

Nach § 20 Abs. 1 BetrVG darf niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. Der Begriff der Wahl wird in dieser Vorschrift nicht definiert. Er umfasst aber nach allgemeinem Verständnis auch die eine Wahl vorbereitenden Handlungen. Er bezieht sich nicht nur auf den reinen Abstimmungsvorgang (GK-BetrVG, 12. Aufl. 2022, § 119 BetrVG Rn. 22). 

Der Wahlschutz wird durch § 20 Abs. 2 BetrVG vervollständigt. Denn nach dieser Vorschrift wird die Einwirkung auf den Wählerwillen durch die Androhung von Nachteilen und die Gewährung oder das Versprechen von Vorteilen untersagt.

Gemeint sind damit in beiden Fällen deren unzulässige Formen. Andernfalls könnte eine Wahlwerbung nicht stattfinden. Denn diese zielt bewusst auf eine Beeinflussung der Entscheidung des Wählers. Diese gehört zu jeder Wahl und ist bis zur Grenze der unredlichen Manipulation des Wählerwillens erlaubt (vgl. dazu BAG v. 23.10.2024 - 7 ABR 34/23 in NZA 2025,582 Rn. 27). Die Abgrenzung zwischen zulässiger Wahlwerbung und unzulässiger Wahlbeeinflussung kann im Einzelfall schwierig sein. 

Dem Arbeitgeber ist nicht jegliche Werbung für oder gegen einen Kandidaten oder eine Liste untersagt (dazu BAG v. 25.10.2017 in NZA 2018, 458). Der Arbeitgeber darf aber nicht lediglich bestimmte Vorschlagslisten unterstützen (ErfK.,26. Aufl.  2026, BetrVG, § 20 Rn. 7). 
Auch der Arbeitgeber darf unter Inanspruchnahme seiner Meinungsfreiheit Wahlwerbung betreiben. Dabei darf er jedoch nicht unter Verstoß gegen § 20 BetrVG auf die freie Willensbildung der Wähler einwirken. Ihn triff keine strikte Neutralitätspflicht (BAG v. 25.10.2017 - 7 ABR 10/16 in NZA 2018,458 Rn. 15)

Eine verbotene Wahlbehinderung seitens des Arbeitgebers liegt nicht vor, wenn er - bewusst - nicht in Form einer "Wahlkampfüberwachung" gegen unlauteren Wahlkampf wie das Entfernen, Zerreißen und Überkleben von gegnerischen Wahlplakaten vorgeht. Diese Formen des Wahlkampfes berühren berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht. Denn sie bieten keinen Grund für die Anfechtung der Wahl. Andernfalls könnte ein solcher Grund leicht durch Selbstzerstörung der eigenen Plakate herbeigeführt werden (BAG v. 23.10.2024 - 7 ABR 32/23 in NZA 2025, 582 Rn.30).  

Beispiele für die Behinderung der Wahl bilden die Weigerung des Arbeitgebers dem Wahlvorstand die Unterlagen zur Erstellung der Wählerliste zur Verfügung zu stellen. Ebenso ist eine Behinderung anzunehmen, wenn der Arbeitgeber dem Wahlvorstand auf dessen Bitte nicht die Privatanschriften der Arbeitnehmer übermittelt. Der Wahlvorstand kann ohne deren Kenntnis Anträgen auf schriftliche Stimmabgabe nicht entsprechen LAG Bln-Bbg v. 21.4.23 - 26 TaBVGa 4365/23; Fitting, BetrVG, 36. Aufl. 2026, WO § 24 Rn. 15). 
Unter dem Schutz des § 20 BetrVG stehen alle im Zusammenhang mit der Wahl durchzuführenden Maßnahmen, Handlungen und tätigen Personen (z. B. Wahlinitiatoren, Wahlhelfer, Wahlvorstandsmitglieder, Wahlbewerber). 

Verbot der Beschränkung des Wahlrechts

Eine unzulässige Beschränkung in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts kann z.B. von einem Vorgesetzten ausgehen. Dieser könnte einem Wahlbewerber z.B. das Ende seiner Laufbahn im Betrieb für den Fall der Kandidatur zum Betriebsrat andeuten.

Ein Arbeitgeber könnte auch einem unbeliebten Wahlbewerber kündigen. Dann bliebe der Arbeitnehmer allerdings bei einem während des Laufes der Kündigungsfrist stattfindenden Wahltag wahlberechtigt (Fitting, BetrVG, 36. 2026, Aufl. § 7 Rn.33). Er könnte auch noch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzung des § 8 BetrVG gewählt werden. Auch bei einer sofortigen - einseitig nicht möglichen - Freistellung von der Arbeitspflicht bliebe der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist wahlberechtigt und wählbar (Fitting, BetrVG, 36. Aufl. 2026, § 7 Rn.33). Bei einverständlicher unwiderruflicher Freistellung endet das Wahlrecht mit dem einverständlichen Beginn der Freistellungsphase. 

Das Wahlrecht bleibt bestehen, wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben hat. Dies gilt nach Däubler, BetrVG, 20. Aufl. 2026, § 7 Rn. 14 auch dann, wenn er nach Ablauf der Kündigungsfrist am Wahltag nicht im Betrieb weiterbeschäftigt wird. Anderer Ansicht BAG v. 10.11.2004 - 7 ABR 12/04 in NZA 2005/707 Rn. II.1.a); Fitting, BetrVG, 36. Aufl. § 7 Rn.34; ErfK/Koch, 26. Aufl. 2026, BetrVG, § 7 Rn.1 nur bei Weiterbeschäftigung).

Unzulässige Wahlbeeinflussung

Nach § 20 Abs. 1 BetrVG darf "niemand" die Wahlbehindern. Damit wird die Geltung des Verbotes für "jedermann" ausgedrückt. Es gilt demgemäß für den Arbeitgeber, für den amtierenden Betriebsrat, den Wahlvorstand, die Gewerkschaften und andere Arbeitnehmer. Das Verbot richtet sich auch gegen außenstehende Dritte wie z.B. politische Parteien. Eine unzulässige Wahlbeeinflussung kann z.B. in dem Versprechen besserer Aufstiegschancen bei Kandidatur Verzicht durch einen Vorgesetzten liegen.

Auch die finanzielle Unterstützung einer Gruppe von Kandidaten bei der Herstellung einer Wahlzeitung durch den Arbeitgeber stellt einen Verstoß gegen § 20 Abs. 2 BetrVG dar, der zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl führt (BAG v. 4.12.1986 – 6 AZR 48/85). 
Das Verbot der Wahlbeeinflussung gilt auch für Gewerkschaften. Allerdings ist die Ankündigung einer Gewerkschaft, einen Arbeitnehmer aus der Gewerkschaft auszuschließen oder mit Funktionsverbot zu belegen, wenn er auf einer anderen als der Gewerkschaftsliste kandidiert, keine rechtswidrige Wahlbeeinflussung, sondern eine von Art. 9 Abs.3 GG gedeckte und damit zulässige Maßnahme (BVerfG v. 24.2.1999 - 1 BvR 123/93).

Ebenso ist es keine unzulässige Wahlbeeinflussung, sondern zulässige Wahlwerbung, Arbeitnehmer zu Wahl aufzufordern.

Zuwiderhandlungen

Verstöße gegen das Verbot der Wahlbehinderung können gemäß § 19 BetrVG zur Wahlanfechtung führen. Sie können bei Vorsatz auch als strafbare Handlung geahndet werden. Wer eine Wahl des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung behindert durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst, wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Führen z. B. verschleierte Zuwendungen des Arbeitgebers dazu, dass eine Wahlvorschlagsliste sich nachhaltiger als sonst präsentieren kann, liegt ein solcher Straftatbestand vor (BGH v. 13.9.2010 - 1 StR 220/09). 
Die Strafandrohung richtet sich nicht nur gegen den Arbeitgeber, sondern gegen jedermann, also auch gegen Arbeitnehmer, Wahlvorstandsmitglieder, Betriebsratsmitglieder oder Dritte. Die Tat wird nur auf Antrag (Antragsdelikt) des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, des Wahlvorstands oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt.

Der Antrag ist binnen drei Monaten bei der zuständigen Staatsanwaltschaft (nicht beim Arbeitsgericht) zu stellen (§ 77b StGB). 
Hat ein Arbeitnehmer in Folge eines schuldhaften Verstoßes gegen das Wahlrecht, durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen zum Zwecke der Wahlbeeinflussung (§ 20 Abs. 1 u. 2 BetrVG) einen Schaden erlitten, kann er Schadensersatz verlangen (§ 823 Abs. 2 BGB).

Rechtsquellen

§§ 19, 20 Abs. 1 u. 2, 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BetrVG

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