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Lexikon
Wahlbehinderung

Wahlbehinderung

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Redaktion
Stand:  18.7.2023
Lesezeit:  03:00 min

Kurz erklärt

Eine Wahlbehinderung bezieht sich auf Maßnahmen oder Handlungen, die darauf abzielen, den ordnungsgemäßen Ablauf und die freie Willensbildung bei den Betriebsratswahlen zu behindern oder zu beeinflussen. Dies kann zum Beispiel die Einschüchterung oder Diskriminierung von Arbeitnehmern umfassen, um ihre Wahlentscheidungen zu beeinflussen oder ihre Kandidatur zu verhindern. Wahlbehinderungen sind gesetzlich untersagt. Das soll sicherstellen, dass die Betriebsratswahlen fair und unbeeinflusst stattfinden können, um die Rechte der Arbeitnehmer auf eine demokratische Mitbestimmung zu schützen.

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Begriff

Beeinträchtigung und Beschränkung der Ausübung von Rechten, Befugnissen und Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen zum Betriebsrat und zur Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie bei der Wahrnehmung des aktiven und passiven Wahlrechts der Arbeitnehmer.

Wahlbehinderung Betriebsratswahl | © AdobeStock | Nuthawut

Bezug zur Betriebsratarbeit

Verbot der Behinderung der Wahl

Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden (§ 20 Abs. 1 BetrVG). Unter dem Schutz dieser Vorschrift stehen alle im Zusammenhang mit der Wahl durchzuführenden Maßnahmen, Handlungen und tätigen Personen (z. B. Wahlinitiatoren, Wahlhelfer, Wahlvorstandsmitglieder, Wahlbewerber). Beispiele für die Behinderung der Wahl sind die Weigerung des Arbeitgebers Wahlräume oder die Unterlagen zur Erstellung der Wählerliste zur Verfügung zustellen oder die Fälschung von Wahlzetteln. Die Wahlwerbung für oder gegen einen Wahlkandidaten oder eine Liste stellt keine Behinderung der Betriebsratswahl dar. Gleichwohl ist dem Arbeitgeber jegliche Werbung für oder gegen einen Kandidaten oder eine Liste untersagt.

Verbot der Beschränkung des Wahlrechts

Eine unzulässige Beschränkung in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts liegt beispielsweise vor, wenn ein Vorgesetzter durch kurzfristige Anordnung einer Dienstreise am Wahltag einen Mitarbeiter daran hindert, sein Wahlrecht auszuüben oder ihm untersagt, an der Wahlversammlung oder Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands (§§ 14a Abs. 1, 17 Abs. 2 BetrVG) teilzunehmen. Um zu verhindern, dass der Arbeitgeber durch den Ausspruch unberechtigter Kündigungen gegenüber unliebsamen Wahlbewerbern Einfluss auf die Zusammensetzung des Betriebsrats nimmt, gilt ein gekündigter Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob ein Weiterbeschäftigungsanspruch besteht oder nicht, solange als wählbar, als nicht rechtskräftig geklärt ist, ob die Kündigung wirksam ist (BAG v. 10.11.2004 - 7 ABR 12/04).

Unzulässige Wahlbeeinflussung

Auch ist es jedermann untersagt, die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen zu beeinflussen (§ 20 Abs. 2 BetrVG). Beispielsweise handelt es sich um eine unzulässige Wahlbeeinflussung, wenn ein Vorgesetzter das berufliche Weiterkommen eines Mitarbeiters für den Fall in Frage stellt, dass dieser für den Betriebsrat kandidiert oder ihm bessere Aufstiegsmöglichkeiten bei Verzicht auf die Kandidatur verspricht. Auch die finanzielle Unterstützung einer Gruppe von Kandidaten bei der Herstellung einer Wahlzeitung durch den Arbeitgeber stellt einen Verstoß gegen § 20 Abs. 2 BetrVG dar, der zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl führt (BAG v. 4.12.1986 – 6 AZR 48/85). Das Verbot der Wahlbeeinflussung gilt auch für Gewerkschaften. Allerdings ist die Ankündigung einer Gewerkschaft, einen Arbeitnehmer aus der Gewerkschaft auszuschließen oder mit Funktionsverbot zu belegen, wenn er auf einer anderen als der Gewerkschaftsliste kandidiert, keine rechtswidrige Wahlbeeinflussung, sondern eine von Art. 9 Abs.3 GG gedeckte und damit zulässige Maßnahme (BVerfG v. 24.2.1999 - 1 BvR 123/93).

Zuwiderhandlungen

Verstöße gegen das Verbot der Wahlbehinderung können nicht nur zur Wahlanfechtung (§ 19 BetrVG) führen, sondern sind bei Vorsatz auch strafbare Handlungen. Wer eine Wahl des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst, wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Führen z. B. verschleierte Zuwendungen des Arbeitgebers dazu, dass eine Wahlvorschlagsliste sich nachhaltiger als sonst präsentieren kann, liegt ein solcher Straftatbestand vor (§ 20 Abs. 2  BetrVG, BGH v. 13.9.2010 - 1 StR 220/09). Die Strafandrohung richtet sich nicht nur gegen den Arbeitgeber, sondern gegen jedermann, also auch gegen Arbeitnehmer, Wahlvorstandsmitglieder, Betriebsratsmitglieder oder Dritte. Die Tat wird nur auf Antrag (Antragsdelikt) des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, des Wahlvorstands oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt. Der Antrag ist binnen drei Monaten bei der zuständigen Staatsanwaltschaft (nicht beim Arbeitsgericht) zu stellen (§ 77b StGB). Hat ein Arbeitnehmer in Folge eines schuldhaften Verstoßes gegen das Wahlrecht, durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen zum Zwecke der Wahlbeeinflussung (§ 20 Abs. 1 u. 2 BetrVG) einen Schaden erlitten, kann er Schadensersatz verlangen (§ 823 Abs. 2 BGB).

Rechtsquellen

§§ 19, 20 Abs. 1 u. 2, 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BetrVG

Seminare zum Thema:
Wahlbehinderung
Betriebsratswahl — Fresh-up
Betriebsratswahl — das normale Wahlverfahren
BR-Wahl – das vereinfachte Wahlverfahren
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