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Weiterführung der Geschäfte (Betriebsrat)

Weiterführung der Geschäfte (Betriebsrat)

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Redaktion
Stand:  7.4.2026
Lesezeit:  01:45 min

Kurz erklärt

Einer Regelung über die Weiterführung der Geschäfte bedarf es, wenn andernfalls eine betriebsratslose Zeit eintreten würde. Dies ist der Fall, wenn der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder seinen Rücktritt erklärt hat. Bis zu einer Neuwahl ist der zurückgetretene Betriebsrat weiterhin zur Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer verpflichtet und berechtigt. 

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Begriff

Fortbestand der Geschäftsführungsbefugnis des Betriebsrats bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses einer aus den in § 13 Abs. 2 BetrVG eingeleiteten Neuwahl. 

Weiterführung Geschäfte Betriebsrat | © AdobeStock | GOLDMAN

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Pflicht zur Weiterführung

In folgenden Fällen besteht nach § 22 BetrVG die Pflicht zur Weiterführung der Geschäfte bis ein neuer Betriebsrat gewählt wurde:

  • Mit Ablauf von 24 Monaten seit dem Tag der Wahl (nicht Bekanntgabe des Wahlergebnisses) ist die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG).
  • Die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder wird nach Ausscheiden von ordentlichen Mitgliedern trotz Nachrückens sämtlicher Ersatzmitglieder unterschritten (§ 13 Abs. 2 Nr.2 BetrVG).
  • Der Betriebsrat beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder (absolute Mehrheit) seinen Rücktritt (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG).

Ein Bedarf für die Begründung einer gesetzlichen Weiterführungspflicht besteht nur im Falle des Rücktritts des Betriebsrats. Denn nach § 21 Satz 5 BetrVGbleibt der bisherige Betriebsrat in den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrVG weiterhin im Amt. Eine Notwendigkeit für eine vorläufige Regelung besteht dort. 

Ab dem Zeitpunkt im Rücktrittbeschluss festgelegten Zeitpunkt bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl des Betriebsrats führt der zurückgetretene Betriebsrat die Geschäfte weiter. Die gesetzlichen Zuständigkeiten und Rechte des geschäftsführenden Betriebsrats bleiben in dieser Zeit einschließlich sämtlicher Beteiligungsrechte, Funktionen und Freistellungen von Betriebsratsmitgliedern sowie der Entsendung von Betriebsratsmitgliedern zu Schulungen und in den Gesamtbetriebsrat unverändert. Kommt keine Neuwahl zustande, weil ein Wahlvorstand nicht bestellt wurde oder andere Hinderungsgründe vorliegen, führt der Betriebsrat die Geschäfte vollumfänglich bis zu seinem regulären Amtsende weiter.

Ausschluss der Weiterführung

Keine weiterführende Geschäftsführungskompetenz nach Ende seiner Amtszeit hat ein Betriebsrat (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 u. 5 BetrVG),

  • dessen Wahl mit Erfolg angefochten wurde ab Rechtskraft der gerichtlichen Anfechtungsentscheidung (§ 19 BetrVG) oder
  • der durch gerichtliche Entscheidung wegen grober Pflichtverletzung rechtskräftig aufgelöst wurde (§ 23 Abs. 1 BetrVG).

Bis zur Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung hat der Betrieb einen voll funktionsfähigen Betriebsrat. Ein laufendes Anfechtungsverfahren wirkt sich auf die Handlungsfähigkeit des Betriebsrats nicht aus. Anderenfalls könnte die gerichtliche Anfechtung missbräuchlich zur Störung der Betriebsratsarbeit eingesetzt werden.

Hat die Anfechtung oder die in der Praxis selten vorkommende Auflösung des Gremiums Erfolg, tritt im Betrieb bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses einer Neuwahl eine betriebsratslose Zeit ein. Der Kündigungsschutz der amtierenden Betriebsratsmitglieder erlischt mit der Rechtskraft der erfolgreichen Anfechtungsentscheidung. Es gibt auch keinen nachwirkenden Kündigungsschutz Fitting, BetrVG, 33. Aufl. 2026, § 19 Rn. 50).

Ebenso kommt eine vorübergehende Weiterführung der Geschäfte bis zur Neuwahl eines Betriebsrats nicht in Betracht, wenn alle Betriebsratsmitglieder ihre Ämter niederlegen. Mit der Niederlegung des Amtes seitens des letzten Mitglieds endet die Amtszeit des Betriebsrats (BAG v. 27.8.1996 - 3 ABR 21/95). Es folgt auch hier eine betriebsratslose Zeit.

Durch den Eintritt einer Betriebsratslosigkeit unterscheiden sich die Folgen einer Niederlegung von derjenigen bei einem Rücktritt des Gremiums. Nur beim Rücktritt kommt es zu einer vorübergehenden Fortführung der Geschäfte. 

Zur Vermeidung einer betriebsratslosen Zeit sollte, der noch bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung voll handlungsfähige Betriebsrat einen Wahlvorstand einsetzen. Dieser kann mit der Erstellung der Mitgliederliste und der Vorbereitung des Wahlausschreibens beginnen. Dadurch werden für den Arbeitgeber keine nennenswerten Kosten verursacht. Für die Arbeitnehmer wird eine betriebsratslose Zeit verkürzt. Der Fortbestand von Betriebsvereinbarungen wird bei vorübergehender Betriebsratslosigkeit nicht berührt (BAG v. 16.1.2018 - 7 ABR 21/16 in NZA 2018,675). Mitbestimmungspflichtige Tatbestände könnten bis zur Konstituierung eines neuen Gremiums vom Arbeitgeber einseitig umgesetzt werden. Ein solches Verhalten ist von einem redlichen Arbeitgeber nicht zu erwarten. Dieser wird allenfalls dringend umzusetzende personelle Maßnahmen durchführen. 
(vgl. zur Vorbereitung einer Neuwahl: befürwortend und vorzugswürdig: Fitting, BetrVG, 33. Aufl. 2026, § 19 Rn.45; ablehnend ErfK/Koch, 26. Aufl. 2026, BetrVG § 19 Rn. 7).

Restmandat oder Übergangsmandat

Die Weiterführung der Amtsgeschäfte durch den Betriebsrat kann auch durch Restmandat oder Übergangsmandat begründet sein. Zu unterscheiden sind drei Fälle:

Fall 1: Untergang eines Betriebes

Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter so entfallen damit nicht sämtliche Aufgaben für einen Betriebsrat.  Es können für diesen z.B. Handlungen im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Sozialplans anfallen. Deshalb bleibt dieser Betriebsrat auf der Grundlage eines Restmandates gemäß § 21b BetrVG noch so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten erforderlich ist.

Fall 2: Spaltung eines Betriebes

Wird ein Betrieb gespalten, so übernimmt der bestehende Betriebsrat ein Übergangsmandat für den abgespaltenen Betriebsteil. Er bleibt im Amt und führt die Geschäfte für den ihm bislang zugeordneten Betriebsteil weiter, soweit dieser noch betriebsratsfähig ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) und nicht in einen Betrieb mit Betriebsrat eingegliedert wird.

Fall 3: Zusammenlegung von Betrieben oder Betriebsteilen

Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb zusammengefasst, so nimmt der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat wahr. Dies gilt auch dann, wenn in der zusammengefassten Einheit aus der beteiligten größeren Einheit nur wenige Arbeitnehmer vertreten sind. In beiden Fällen hat der Betriebsrat unverzüglich einen Wahlvorstand zu bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung oder Zusammenlegung. (§ 21a BetrVG).

Von der Zusammenfassung nach § 21a Abs. 2 BetrVG ist der Fall der Eingliederung eines z.B. kleinen Betriebes mit Betriebsrat in einen größeren Betrieb mit Betriebsrat zu unterscheiden. Denn in diesen Fällen verliert der größere Betrieb nicht seine Identität. Der Betriebsrat der kleineren Einheit verliert sein Amt. Der Betriebsrat des aufnehmenden großen Betriebes behält sein Amt. Er wird mit der Eingliederung der kleineren Einheit für die Arbeitnehmer der aufgenommenen Einheit der künftig zuständige Betriebsrat. Es bedarf hier keines Übergangsmandates.

Rechtsquelle

§§ 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 5, 21a, 21b, 22 BetrVG

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