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Fortsetzung der Geschäftsführungsbefugnis des Betriebsrats, dessen Amtszeit vor Ablauf der regelmäßigen Wahlperiode endet, weil aus Gründen veränderter Bedingungen im Betrieb oder im Betriebsrat Neuwahlen vorgeschrieben sind.
© AdobeStock | GOLDMAN
In folgenden Fällen endet die Amtszeit des Betriebsrats vorzeitig und begründet dessen Pflicht zur Weiterführung der Geschäfte bis ein neuer Betriebsrat gewählt wurde:
Ab dem Zeitpunkt des Eintritts eines dieser Ereignisse bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl des Betriebsrats führt der zu diesem Zeitpunkt bestehende Betriebsrat die laufenden Geschäfte weiter. Die gesetzlichen Zuständigkeiten und Rechte des geschäftsführenden Betriebsrats bleiben in dieser Zeit einschließlich sämtlicher Beteiligungsrechte, Funktionen und Freistellungen von Betriebsratsmitgliedern sowie der Entsendung von Betriebsratsmitgliedern zu Schulungen und in den Gesamtbetriebsrat unverändert. Kommt keine Neuwahl zustande, weil ein Wahlvorstand nicht bestellt wurde oder andere Hinderungsgründe vorliegen, führt der Betriebsrat die Geschäfte vollumfänglich bis zum regulären Amtsende des bestehenden Betriebsrats weiter.
Keine weiterführende Geschäftsführungskompetenz nach Ende seiner Amtszeit hat ein Betriebsrat (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 u. 5 BetrVG),
In diesen Fällen endet die Amtszeit des Betriebsrats einschließlich der Zuständigkeiten ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Der Betrieb ist bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses nach erneuter Wahl betriebsratslos. Ebenso kommt, anders als im Falle des Rücktritts des ganzen Betriebsrats, eine Weiterführung der Geschäfte bis zur Neuwahl eines Betriebsrats nicht in Betracht, wenn alle Betriebsratsmitglieder ihre Ämter niederlegen. Mit dem Amtsverlust des letzten Mitglieds endet die Amtszeit des Betriebsrats (BAG v. 27.8.1996 - 3 ABR 21/95).
Die Weiterführung der Amtsgeschäfte durch den Betriebsrat kann auch durch Restmandat oder Übergangsmandat begründet sein. Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt dessen Betriebsrat auf der Grundlage eines Restmandats so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte (z.B. Abwicklung eines Sozialplans) erforderlich ist (§ 21b BetrVG). Wird ein Betrieb gespalten, so übernimmt der bestehende Betriebsrat ein Übergangsmandat für den abgespaltenen Betriebsteil. Er bleibt im Amt und führt die Geschäfte für den ihm bislang zugeordneten Betriebsteil weiter, soweit dieser noch betriebsratsfähig ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) und nicht in einen Betrieb eingegliedert wird, in dem ein Betriebsrat besteht. Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, so nimmt der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat wahr. In beiden Fällen hat der Betriebsrat unverzüglich einen Wahlvorstand zu bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung oder Zusammenlegung. (§ 21a BetrVG).
§§ 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 5, 21a, 21b, 22 BetrVG
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