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Lexikon
Weiterführung der Geschäfte (Betriebsrat)

Weiterführung der Geschäfte (Betriebsrat)

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Redaktion
Stand:  27.6.2023
Lesezeit:  01:45 min

Kurz erklärt

"Weiterführung der Geschäfte" bedeutet, dass der Betriebsrat auch nach dem Ablauf seiner Amtszeit vorübergehend im Amt bleibt, wenn aus bestimmten Gründen Neuwahlen erforderlich sind. Während dieser Zeit kann der Betriebsrat weiterhin die Interessen der Arbeitnehmer vertreten, bis ein neuer Betriebsrat gewählt wird.

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Begriff

Fortsetzung der Geschäftsführungsbefugnis des Betriebsrats, dessen Amtszeit vor Ablauf der regelmäßigen Wahlperiode endet, weil aus Gründen veränderter Bedingungen im Betrieb oder im Betriebsrat Neuwahlen vorgeschrieben sind.

Weiterführung Geschäfte Betriebsrat | © AdobeStock | GOLDMAN

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Pflicht zur Weiterführung

In folgenden Fällen endet die Amtszeit des Betriebsrats vorzeitig und begründet dessen Pflicht zur Weiterführung der Geschäfte bis ein neuer Betriebsrat gewählt wurde:

  • Mit Ablauf von 24 Monaten seit dem Tag der Wahl (nicht Bekanntgabe des Wahlergebnisses) ist die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG).
  • Die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder wird nach Ausscheiden von ordentlichen Mitgliedern trotz Nachrückens sämtlicher Ersatzmitglieder unterschritten (§ 13 Abs. 2 Nr.2 BetrVG).
  • Der Betriebsrat beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder (absolute Mehrheit) seinen Rücktritt (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG).

Ab dem Zeitpunkt des Eintritts eines dieser Ereignisse bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl des Betriebsrats führt der zu diesem Zeitpunkt bestehende Betriebsrat die laufenden Geschäfte weiter. Die gesetzlichen Zuständigkeiten und Rechte des geschäftsführenden Betriebsrats bleiben in dieser Zeit einschließlich sämtlicher Beteiligungsrechte, Funktionen und Freistellungen von Betriebsratsmitgliedern sowie der Entsendung von Betriebsratsmitgliedern zu Schulungen und in den Gesamtbetriebsrat unverändert. Kommt keine Neuwahl zustande, weil ein Wahlvorstand nicht bestellt wurde oder andere Hinderungsgründe vorliegen, führt der Betriebsrat die Geschäfte vollumfänglich bis zum regulären Amtsende des bestehenden Betriebsrats weiter.

Ausschluss der Weiterführung

Keine weiterführende Geschäftsführungskompetenz nach Ende seiner Amtszeit hat ein Betriebsrat (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 u. 5 BetrVG),

  • dessen Wahl mit Erfolg angefochten wurde (§ 19 BetrVG) oder
  • der durch gerichtliche Entscheidung wegen grober Pflichtverletzung aufgelöst wurde (§ 23 Abs. 1 BetrVG).

In diesen Fällen endet die Amtszeit des Betriebsrats einschließlich der Zuständigkeiten ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Der Betrieb ist bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses nach erneuter Wahl betriebsratslos. Ebenso kommt, anders als im Falle des Rücktritts des ganzen Betriebsrats, eine Weiterführung der Geschäfte bis zur Neuwahl eines Betriebsrats nicht in Betracht, wenn alle Betriebsratsmitglieder ihre Ämter niederlegen. Mit dem Amtsverlust des letzten Mitglieds endet die Amtszeit des Betriebsrats (BAG v. 27.8.1996 - 3 ABR 21/95).

Restmandat oder Übergangsmandat

Die Weiterführung der Amtsgeschäfte durch den Betriebsrat kann auch durch Restmandat oder Übergangsmandat begründet sein. Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt dessen Betriebsrat auf der Grundlage eines Restmandats so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte (z.B. Abwicklung eines Sozialplans) erforderlich ist (§ 21b BetrVG). Wird ein Betrieb gespalten, so übernimmt der bestehende Betriebsrat ein Übergangsmandat für den abgespaltenen Betriebsteil. Er bleibt im Amt und führt die Geschäfte für den ihm bislang zugeordneten Betriebsteil weiter, soweit dieser noch betriebsratsfähig ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) und nicht in einen Betrieb eingegliedert wird, in dem ein Betriebsrat besteht. Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, so nimmt der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat wahr. In beiden Fällen hat der Betriebsrat unverzüglich einen Wahlvorstand zu bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung oder Zusammenlegung. (§ 21a BetrVG).

Rechtsquelle

§§ 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 5, 21a, 21b, 22 BetrVG

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Der Europäische Betriebsrat
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