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Werkstudent

Begriff

Studierender, der neben dem Studium Erwerbsarbeit ausübt, um sich seinen Lebensunterhalt zu verdienen oder an Praxiserfahrung zu gewinnen.

Erläuterungen

Werkstudenten sind aus arbeitsrechtlicher Sicht Arbeitnehmer, unabhängig davon, welcher Art ihre Arbeitsverhältnisse sind (z. B. 400 Euro-Job, andere Teilzeitbeschäftigung) und ob sie regelmäßig oder gelegentlich beschäftigt sind. Es können auch mehrere Beschäftigungsarten miteinander kombiniert werden. Die Beschäftigung darf eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von insgesamt 20 Stunden nicht überschreiten. Von normalen Studentenjobs unterscheidet sich die Tätigkeit des Werkstudenten in der Regel durch seine fachliche Nähe zum Studium. Oft bietet der Arbeitgeber Unterstützung bei Fach- und Diplomarbeiten an. Für Arbeitgeber stellen Werkstudenten eine wesentliche Möglichkeit dar, Nachwuchskräfte zu finden und an ihr Unternehmen heranzuführen.

Als Werkstudent gilt nur, wer immatrikuliert ist, sich nicht im Urlaubssemester befindet und auch die Abschlussprüfung noch nicht hinter sich hat. Werkstudenten müssen daher regelmäßig eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung (einer anerkannten Hochschule des In- oder Auslandes) bei ihrem Arbeitgeber vorlegen. Werkstudenten haben den Studierendenstatus in der Sozialversicherung, der von einkommensabhängigen Zahlungen in die Sozialversicherung (Krankenversicherung, die Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung) befreit.

Als Werkstudent gilt nicht, wer bereits die Abschlussprüfung seines Studienfaches abgelegt hat, sich im Promotionsstudium oder im Urlaubssemester befindet oder lediglich selbständig (also gegen Honorar oder auf Rechnung) arbeitet.

Beschreibung

Werkstudenten zählen auch betriebsverfassungsrechtlich als Arbeitnehmer des Betriebs (§ 5 Abs. 1 BetrVG). Sie sind daher für den Betriebsrat wahlberechtigt, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind wählbar, wenn sie wahlberechtigt sind und mindestens sechs Monate dem Betrieb angehören (§§ 7 u. 8 BetrVG). Vor Einstellung eines Werkstudenten hat der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen (§ 99 BetrVG).

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Redaktion

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