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Eine Werkswohnung ist eine Wohnung, die von einem Unternehmen oder einem Arbeitgeber für seine Mitarbeiter bereitgestellt wird. Sie befindet sich in der Nähe des Arbeitsplatzes oder innerhalb des Betriebsgeländes und dient dazu, den Arbeitnehmern eine bequeme und erschwingliche Unterkunft zu bieten. Werkswohnungen können Teil von Arbeitsverträgen oder Sozialleistungen sein und werden oft in Branchen verwendet, in denen es schwierig ist, qualifizierte Arbeitskräfte in der Nähe des Unternehmensstandorts zu finden.
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Räume, die zum Wohnen geeignet sind und mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden.
Unter Werkswohnungen im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG sind Werkmietwohnungen zu verstehen, die von den Werkdienstwohnungen zu unterscheiden sind. Werkmietwohnungen sind solche Wohnräume, die mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet werden. Neben dem Arbeitsvertrag wird ein Mietvertrag abgeschlossen. Demgegenüber ist die Werkdienstwohnung unmittelbarer Bestandteil des Arbeitsvertrags und regelmäßig Teil der Vergütung. Es liegt kein selbständiger Mietvertrag vor. Der Zweck der Werkdienstwohnung liegt darin, dass der Arbeitnehmer die Wohnung vorrangig im Interesse des Betriebs und als Bestandteil seiner Arbeitsvertragspflicht beziehen muss. In Betracht kommt die Überlassung von Wohnraum in unmittelbarer Nähe des Betriebs aufgrund eines Arbeitsverhältnisses z. B. an Pförtner, Hausmeister, Wachpersonal, Heimleiter usw. Die arbeitsvertragliche Verpflichtung zum Bewohnen einer Werkdienstwohnung kann nicht selbständig unter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gekündigt werden (unzulässige Teilkündigung, BAG v. 28.7.1992 – 1 ABR 22/92).
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Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, bei der Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden (Werkmietwohnungen), sowie bei der allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG). Der Arbeitgeber muss nicht Eigentümer der Werkmietwohnungen sein. Es genügt, dass er ein Belegungs- oder Vorschlagsrecht für die Wohnräume hat. Unerheblich für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist auch, ob die Räume kurz- oder langfristig, entgeltlich oder kostenlos überlassen werden. Ist der Arbeitgeber nicht selbst Vermieter von Wohnräumen, die seinen Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, so reicht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nur soweit wie die Rechte des Arbeitgebers gegenüber dem Vermieter bei der Begründung und (oder) Durchführung der Mietverträge über diese Wohnräume (BAG v. 18.7.1978 – 1 ABR 20/75).
Hat der Arbeitgeber bei der Zuweisung von Wohnraum den Betriebsrat nicht beteiligt, ist die Entscheidung unwirksam. Die ordentliche Kündigung der Werkmietwohnung wird in der Regel mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich. Der Betriebsrat kann verlangen, dass bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch das Mietverhältnis gekündigt wird. Die Kündigung des Mietverhältnisses ist nur wirksam, wenn der Betriebsrat zugestimmt hat. Die Fristen der ordentlichen Kündigung von Werkmietwohnungen sind in § 576 BGB geregelt. Die allgemeine mitbestimmungspflichtige Festlegung der Nutzungsbedingungen bezieht sich insbesondere auf den Inhalt der Mietverträge, Hausordnungen, Nebenkostenregelungen sowie die Festlegung de Grundsätze der Mietzinsbildung. Das Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung der Nutzungsbedingungen gilt nur, soweit die Wohnungen an Arbeitnehmer des Betriebs einschließlich der dort zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten vermietet werden (BAG v. 28.7.1992 – 1 ABR 22/92). Kommt eine Einigung über die Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen sowie bezüglich der allgemeinen Festlegung der Nutzungsbedingungen nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 87 Abs. 2 BetrVG).
Der Arbeitgeber allein bestimmt darüber, ob er Werkmietwohnungen zur Verfügung stellt. Gleiches gilt für den Beschluss, auf die Überlassung von Wohnräumen zu verzichten. Mitbestimmungsfrei ist auch die Festlegung auf den zu begünstigenden Personenkreis. Wohnungen, die ihrer Bestimmung nach von vornherein nicht für Arbeitnehmer, sondern z. B. für leitende Angestellte, Gäste oder sonstige Dritte bestimmt sind, fallen nicht unter das Mitbestimmungsrecht. Davon ausgenommen ist die Zuweisung von Wohnungen, die aus einem einheitlichen Bestand ohne feste Zuordnung sowohl an Arbeitnehmer als auch an sonstige Personen vergeben werden, die nicht vom Betriebsrat repräsentiert werden. In diesem Fall lässt sich eine Trennung nicht vornehmen. Das Gleiche gilt für Kündigungen von Werkmietwohnungen aus einem einheitlichen Bestand ohne feste Zuordnung. (BAG v. 23.3.1993 – 1 ABR 65/92). Über die Zuweisung und Nutzungsbedingungen von Werkdienstwohnungen bestimmt allein der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Mieter.
§ 87 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 BetrVG, § 576 BGB
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