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Ein Wirtschaftsprüfer ist eine unabhängige Fachperson, die die Finanzberichte, Geschäftsbücher und -praktiken von Unternehmen überprüft, um deren Genauigkeit, Rechtmäßigkeit und Konformität mit den Rechnungslegungsnormen zu gewährleisten. Ihre Aufgabe ist es, die finanzielle Integrität und Transparenz von Unternehmen zu überwachen und sicherzustellen, dass die finanziellen Informationen für Aktionäre, Gläubiger und andere Stakeholder verlässlich sind. Wirtschaftsprüfer können auch Beratungsdienste anbieten, um Unternehmen bei der Optimierung ihrer Finanz- und Geschäftsprozesse zu unterstützen.
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Öffentlich bestellte und vereidigte Person, deren Hauptaufgabe es ist, betriebswirtschaftliche Prüfungen, besonders der Jahresabschlüsse von Unternehmen, durchzuführen (§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 WiPrO).
Der Wirtschaftsprüfer übt einen freien Beruf aus (§ 1 Abs. 2 WiPrO). Die Bestellung setzt den Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung im Zulassungs- und staatlichen Prüfungsverfahren voraus (§ 1 Abs. 1 WiPrO). Für die Zulassung als Wirtschaftsprüfer ist ein entsprechendes Staatsexamen notwendig. Zum Examen wird zugelassen, wer ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder ausnahmsweise eine langjährige Tätigkeit für einen Wirtschaftsprüfer, den Beruf als vereidigter Buchprüfer oder als Steuerberater ausgeübt hat (§§ 8, 8a WPO). Die Zulassung setzt eine für die Ausübung des Berufes genügende praktische Ausbildung (Tätigkeit) voraus (§ 9 Abs. 1 S. 1 WiPrO). Die Bestellung erfolgt durch die Wirtschaftsprüferkammer (§ 15 WiPrO).
Zu den Aufgaben des Wirtschaftsprüfers gehört in erster Linie die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften (§ 2 Abs. 1 WiPrO). Der Jahresab-schluss und der Lagebericht von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden (§ 316 Abs. 1 HGB). Nur Wirtschaftsprüfer sind berechtigt, die Jahresabschlüsse dieser Gesellschaften zu prüfen (externe Revision). Der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses wird von den Gesellschaftern gewählt (§ 318 Abs. 1 S.1 HGB). Dies kann sowohl ein einzelner Wirtschaftsprüfer, als auch eine Wirtschaftsprüfungsge-sellschaft sein. Er hat das Ergebnis der Prüfung in einem so genannten Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss oder zum Konzernabschluss zusammenzufassen. Der Bestätigungsver-merk hat Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben und dabei die angewandten Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze anzugeben; er hat ferner eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten. Wirtschaftsprüfer sind darüber hinaus gefugt zur
Der Wirtschaftsprüfer hat seinen Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben (§ 323 Abs. 1 HGB). Er hat sich insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten (§ 43 Abs. 1 WiPrO). Wirtschaftsprüfer sollen als Angestellte von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Rechtsstellung von Prokuristen haben. Sie gelten als leitende Angestellte (§ 5 Abs. 3 BetrVG, § 45 WiPrO).
§§ 316 u. 318 HGB, Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (WiPrO)
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