Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Wirtschaftsprüfer

Wirtschaftsprüfer

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  22.8.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Ein Wirtschaftsprüfer ist eine unabhängige Fachperson, die die Finanzberichte, Geschäftsbücher und -praktiken von Unternehmen überprüft, um deren Genauigkeit, Rechtmäßigkeit und Konformität mit den Rechnungslegungsnormen zu gewährleisten. Ihre Aufgabe ist es, die finanzielle Integrität und Transparenz von Unternehmen zu überwachen und sicherzustellen, dass die finanziellen Informationen für Aktionäre, Gläubiger und andere Stakeholder verlässlich sind. Wirtschaftsprüfer können auch Beratungsdienste anbieten, um Unternehmen bei der Optimierung ihrer Finanz- und Geschäftsprozesse zu unterstützen.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Öffentlich bestellte und vereidigte Person, deren Hauptaufgabe es ist, betriebswirtschaftliche Prüfungen, besonders der Jahresabschlüsse von Unternehmen, durchzuführen (§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 WiPrO).

Erläuterung

Qualifikation und Bestellung

Der Wirtschaftsprüfer übt einen freien Beruf aus (§ 1 Abs. 2 WiPrO). Die Bestellung setzt den Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung im Zulassungs- und staatlichen Prüfungsverfahren voraus (§ 1 Abs. 1 WiPrO). Für die Zulassung als Wirtschaftsprüfer ist ein entsprechendes Staatsexamen notwendig. Zum Examen wird zugelassen, wer ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder ausnahmsweise eine langjährige Tätigkeit für einen Wirtschaftsprüfer, den Beruf als vereidigter Buchprüfer oder als Steuerberater ausgeübt hat (§§ 8, 8a WPO). Die Zulassung setzt eine für die Ausübung des Berufes genügende praktische Ausbildung (Tätigkeit) voraus (§ 9 Abs. 1 S. 1 WiPrO). Die Bestellung erfolgt durch die Wirtschaftsprüferkammer (§ 15 WiPrO).

Aufgaben

Zu den Aufgaben des Wirtschaftsprüfers gehört in erster Linie die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften (§ 2 Abs. 1 WiPrO). Der Jahresab-schluss und der Lagebericht von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden (§ 316 Abs. 1 HGB). Nur Wirtschaftsprüfer sind berechtigt, die Jahresabschlüsse dieser Gesellschaften zu prüfen (externe Revision). Der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses wird von den Gesellschaftern gewählt (§ 318 Abs. 1 S.1 HGB). Dies kann sowohl ein einzelner Wirtschaftsprüfer, als auch eine Wirtschaftsprüfungsge-sellschaft sein. Er hat das Ergebnis der Prüfung in einem so genannten Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss oder zum Konzernabschluss zusammenzufassen. Der Bestätigungsver-merk hat Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben und dabei die angewandten Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze anzugeben; er hat ferner eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten. Wirtschaftsprüfer sind darüber hinaus gefugt zur

  • Steuerberatung
  • Gutachter/Sachverständigentätigkeit:
  • Unternehmensberatung
  • treuhänderischen Verwaltung (§ 2 Abs. 3 WiPrO).

Berufspflichten und Status

Der Wirtschaftsprüfer hat seinen Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben (§ 323 Abs. 1 HGB). Er hat sich insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten (§ 43 Abs. 1 WiPrO). Wirtschaftsprüfer sollen als Angestellte von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Rechtsstellung von Prokuristen haben. Sie gelten als leitende Angestellte (§ 5 Abs. 3 BetrVG, § 45 WiPrO).

Rechtsquelle

§§ 316 u. 318 HGB, Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (WiPrO)

Seminare zum Thema:
Wirtschaftsprüfer
Krisenbewältigung im Wirtschaftsausschuss
Klassische und agile Managementmethoden
Wirtschaftsausschuss Teil I
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Personalkennzahlen: Wichtig für die Personalplanung und für den Betriebsrat

Personalkennzahlen sind in Verbindung mit der Personalplanung den meisten Betriebsräten und dem Wirtschaftsausschuss geläufig. Aber nicht nur im Rahmen von Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und Informationsrechten sind die Daten aus dem Personalcontrolling relevant. Anträge, die der Betrieb ...
Mehr erfahren

Betriebsrat, aufgepasst: Liquidität in der Krise

Während in § 106 BetrVG nur davon die Rede ist, dass der Wirtschaftsausschuss unter Vorlage der „erforderlichen Unterlagen“ zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten unterrichtet werden muss, ist in § 108 Abs. 5 BetrVG deutlich geregelt: Der Jahresabschluss ist dem Wirtschaftsausschus ...
Mehr erfahren
48.500 Euro Entschädigung: Diese Summe wurde einem Schiedsrichter wegen Altersdiskriminierung zugesprochen, weil er aufgrund des Erreichens der Altersgrenze von 47 Jahren nicht mehr in die Schiedsrichterliste des Deutschen Fußballbundes (DFB) aufgenommen worden war. Für den Entschädigungsanspruch sei ausreichend, dass das Alter mitursächlich für die Beendigung der Schiedsrichterlaufbahn war, so das Landgericht Frankfurt am Main.