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Lexikon
Zwangsvollstreckung

Zwangsvollstreckung

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Redaktion
Stand:  22.8.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Die Zwangsvollstreckung bezieht sich auf den rechtlichen Prozess der Durchsetzung eines gerichtlichen Urteils oder eines anderen Vollstreckungstitels, um eine ausstehende Schuld oder Verpflichtung durchzusetzen. Dies kann durch die Pfändung von Vermögenswerten, Lohn- oder Gehaltspfändung oder andere Maßnahmen geschehen, um sicherzustellen, dass der Gläubiger die geschuldete Leistung erhält. Die Zwangsvollstreckung erfolgt im Rahmen der geltenden Gesetze und Verfahren und zielt darauf ab, die Rechte der Gläubiger zu schützen und die Durchsetzung von finanziellen Verpflichtungen sicherzustellen.

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Begriff

Verfahren, mit dessen Hilfe Rechtsansprüche durch staatlichen Zwang durchgesetzt werden können.

Erläuterung

Die Zwangsvollstreckung findet aus Endurteilen statt, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind (§ 704 Abs. 1 ZPO). Im Arbeitsrecht sind die Arbeitsgerichte für die Zwangsvollstreckung aus rechtskräftigen Beschlüssen oder Urteilen, Kostenfestsetzungsbeschlüssen oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, zuständig (§§ 62 u. 85 ArbGG). Der nach dem Beschluss Verpflichtete gilt als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, gilt als Gläubiger (§ 85 Abs. 1 ArbGG).Auf der Grundlage der vollstreckbaren Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung ("Vollstreckungstitel" oder kurz "Titel" genannt) kann die Zwangsvollstreckung erfolgen (§ 724 ZPO).

Vorläufig vollstreckbar sind Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten auf dem Wege der einstweiligen Verfügung (z. B. Erstattung von Kosten für die Betriebsratswahl). Zwangsvollstreckbar sind Beschlüsse von Arbeitsgerichten, die dem Arbeitgeber zur Auflage machen, eine Handlung vorzunehmen, zu unterlassen oder zu dulden oder Personen verpflichten, Sachen herauszugeben oder eine Zahlung zu leisten. Eine weitere Form der Zwangsvollstreckung ist die Lohn- oder Gehaltspfändung, bei der ein Gläubiger Geldforderungen durch Zugriff auf das Arbeitseinkommen eines Arbeitnehmers eintreibt. Die Zwangsvollstreckung ist in den §§ 704ff der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt (§ 85 ArbGG).

Beschreibung

Ansprüche auf Erfüllung von Leistungen

Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, die eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Leistung von Geld oder Sachen (z. B. Bereitstellung von Literatur für die Betriebsratsarbeit), zur Vorlage von Unterlagen oder zur Unterrichtung des Betriebsrates beinhalten, gewähren diesem gleichzeitig einen Anspruch auf Erfüllung dieser Verpflichtungen (BAG v. 17.5.1983 – 1 ABR 21/80). Um ihn durchzusetzen, findet auf Antrag vor dem Arbeitsgericht die Zwangsvollstreckung im Beschlussverfahren statt (§ 85 Abs. 1 S. 1 ArbGG). Ausdrücklich sind im Betriebsverfassungsgesetz Zwangsmaßnahmen vorgesehen bei

  • groben Verstößen durch den Arbeitgeber gegen die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 23 Abs. 3 BetrVG),
  • der Durchführung einer personellen Maßnahme durch den Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats (§ 101 BetrVG),
  • der Weigerung des Arbeitgebers, auf Antrag des Betriebsrats einen Arbeitnehmer zu entlassen (§ 104 BetrVG) und
  • bei Zuwiderhandlungen des Arbeitgebers gegen gerichtliche Auflagen bezüglich der Bestellung und Entlassung von Personen, die mit der beruflichen Ausbildung betreut sind (§ 98 Abs. 5 BetrVG).

Eine Zwangsvollstreckung gegen den Betriebsrat ist nur insoweit möglich, wie es sich um die Herausgabe von Sachen oder um die Rückzahlung von geleisteten Vorschüssen handelt (§ 883 ZPO).

Verfahren

Bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz kann das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats im Erkenntnisverfahren dem Arbeitgeber aufgeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der rechtskräftig auferlegten Verpflichtung zuwider, folgt auf Antrag des Betriebsrats das Vollsteckungsverfahren. Wurde dem Arbeitgeber im Erkenntnisverfahren auferlegt, eine Handlung zu unterlassen bzw. die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er für jeden Fall der Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung vom Arbeitsgericht zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten. Antragsberechtigt ist auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft (§ 23 Abs. 3 BetrVG).

Rechtsquellen

§§ 62 u. 85 ArbGG, § 704ff ZPO, §§ 23 Abs. 3, 98 Abs. 5, 101, 104 BetrVG

Seminare zum Thema:
Zwangsvollstreckung
Basiswissen — Öffentlichkeitsarbeit
Sozialplan und Interessenausgleich
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