Lexikon
Krankenrückkehrgespräch 

Krankenrückkehrgespräch 

ifb-Logo
Redaktion

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Krankenrückkehrgespräche sollen dazu beitragen, mögliche betriebliche Ursachen von Erkrankungen zu erkennen und so dazu beitragen, Fehlzeiten zukünftig zu reduzieren. Sie werden meist in standardisierter Form zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern geführt, die nach einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ihre Arbeit wieder aufnehmen.

Auch mit schwerbehinderten Arbeitnehmern können derartige Gespräche geführt werden. Zu beachten ist hierbei, dass dieser Personenkreis einen Anspruch darauf hat, dass der Arbeitsplatz und das Arbeitsumfeld den persönlichen Einschränkungen entsprechend angepasst wird. Dies gilt, sofern der Aufwand nicht unverhältnismäßig und unzumutbar für den Arbeitgeber ist (§ 164 Abs.4 SGB IX). 

Wichtig: Von einem Krankenrückkehrgespräch ist das Betriebliche Eingliederungsmanagement zu unterscheiden. (gs) 

Seminare zum Thema:
Krankenrückkehrgespräch 
Arbeits- und Gesundheitsschutz Teil III
KI, Digitalisierung, Arbeitsschutz - Gesunde Arbeit mitgestalten
Krankenhaus und Pflege
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Bildschirmbrille: Eine Sache des Arbeitsschutzes

Bildschirmarbeitsplätze können bei falscher Nutzung und zeitlich hoher Belastung zu einer Verschlechterung unseres Sehpotenzials führen. Gut, dass Sie als Betriebsrat durch Arbeitsschutzmaßnahmen Abhilfe schaffen können – z.B. durch die Kostenübernahme einer Bildschirmbrille durch den Arbe ...
Mehr erfahren

BEM im Betrieb: Was zählt, ist der Austausch

„Ohne Vertrauen kein wirkungsvolles BEM für alle Seiten“, sagt ifb-Bildungsreferentin Ilka Binaity. Wir sprachen mit ihr über neue Möglichkeiten der Vernetzung und wie wichtig die Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats beim Thema BEM ist. 
Mehr erfahren
Wer flexibel arbeitet, wähnt sich oft im Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Doch eine aktuelle Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts grenzt den Versicherungsschutz bei Wegen zur Nahrungsaufnahme im Homeoffice oder an anderen mobilen Arbeitsorten ein. Besonders bei kürzeren Arbeitstagen greift der gesetzliche Schutz seltener als gedacht.