Lexikon
Krankenrückkehrgespräch 

Krankenrückkehrgespräch 

ifb-Logo
Redaktion

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Krankenrückkehrgespräche sollen dazu beitragen, mögliche betriebliche Ursachen von Erkrankungen zu erkennen und so dazu beitragen, Fehlzeiten zukünftig zu reduzieren. Sie werden meist in standardisierter Form zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern geführt, die nach einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ihre Arbeit wieder aufnehmen.

Auch mit schwerbehinderten Arbeitnehmern können derartige Gespräche geführt werden. Zu beachten ist hierbei, dass dieser Personenkreis einen Anspruch darauf hat, dass der Arbeitsplatz und das Arbeitsumfeld den persönlichen Einschränkungen entsprechend angepasst wird. Dies gilt, sofern der Aufwand nicht unverhältnismäßig und unzumutbar für den Arbeitgeber ist (§ 164 Abs.4 SGB IX). 

Wichtig: Von einem Krankenrückkehrgespräch ist das Betriebliche Eingliederungsmanagement zu unterscheiden. (gs) 

Seminare zum Thema:
Krankenrückkehrgespräch 
SBV-Wissen rund um Arbeits- und Gesundheitsschutz
Betriebliches Eingliederungsmanagement Teil III
Betriebsklima
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Präsentismus und Absentismus in Unternehmen wirkungsvoll reduzieren

Die einen melden sich mit leichten Halsschmerzen krank, die anderen schleppen sich mit Grippesymptomen an ihren Arbeitsplatz. Welche Kollegen sind mit ihrem Verhalten von Präsentismus betroffen? Und welche Bedeutung hat in diesem Kontext der Begriff Absentismus? Fakt ist, dass beide Fälle ...
Mehr erfahren

BEM: Krankheitsbedingte Kündigungen vermeiden

Kündigungen wegen Fehlzeiten haben in den vergangenen Jahren zugenommen. Zwar sind Arbeitgeber bei schwerbehinderten und gleichgestellten Arbeitnehmern gesetzlich zur Prävention verpflichtet und müssen allen Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig s ...
Mehr erfahren
Wer flexibel arbeitet, wähnt sich oft im Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Doch eine aktuelle Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts grenzt den Versicherungsschutz bei Wegen zur Nahrungsaufnahme im Homeoffice oder an anderen mobilen Arbeitsorten ein. Besonders bei kürzeren Arbeitstagen greift der gesetzliche Schutz seltener als gedacht.