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Betriebliches Eingliederungsmanagement

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Das betriebliche Eingliederungsmanagement (kurz: BEM) ist in § 167 Abs. 2 SGB IX geregelt. Gemeint ist damit ein Verfahren zur möglichst frühzeitigen Beendigung von längerfristiger Arbeitsunfähigkeit und zur Sicherung des Arbeitsplatzes.

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, so muss der Arbeitgeber nach Zustimmung des Betroffenen klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und wie erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Diese Verpflichtung besteht bei allen, auch nicht-behinderten Beschäftigten. Hierbei hat der Arbeitgeber den Betriebs- / Personalrat, die Schwerbehindertenvertretung (bei Schwerbehinderten oder Gleichgestellten) sowie soweit erforderlich den Betriebsarzt einzubeziehen.

Kommen zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit Leistungen zur Teilhabe in Betracht, ist der Arbeitgeber zudem verpflichtet, die örtlichen gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger bzw. für begleitende Hilfen im Arbeitsleben für Schwerbehinderte und Gleichgestellte das Integrationsamt hinzuzuziehen.

So stellt das betriebliche Eingliederungsmanagement eine Teamaufgabe dar, bei der es darum geht, jeweils für den Einzelfall passende Lösungen zu finden, um den Arbeitsplatz zu erhalten bzw. einen neuen leidensgerechten Arbeitsplatz zu schaffen.

Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Durchführung des BEM nicht nach, so kann dies Auswirkungen auf die Wirksamkeit einer ausgesprochenen krankheitsbedingten Kündigung haben.

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