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Teilhabeverfahrensbericht

Teilhabeverfahrensbericht

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Wie viele Anträge auf Rehamaßnahmen werden jährlich gestellt? Wie lange dauert es, bis über einen Antrag entschieden wird und wie viele Widersprüche werden von Betroffenen jährlich gegen abgelehnte Maßnahmen eingelegt? 

Bis 2018 konnten diese Fragen nicht beantwortet werden, die Vorgehensweisen der unterschiedlichen Rehabilitationsträger wurden weder nach einheitlichen Vorgaben erhoben noch waren deren Arbeitsweisen untereinander vergleichbar. 

Somit konnte nicht überprüft werden, ob und inwieweit die Vorgaben der UN- Behindertenrechtskonvention in Bezug auf die Kooperation und Koordination der Rehabilitationsträger zwischenzeitlich umgesetzt werden. Der Gesetzgeber nahm deshalb 2018 den § 41 in das SGB IX auf. Danach müssen die Rehabilitationsträger nun jährlich Auskunft erteilen, u. a. über

► die Anzahl der gestellten Leistungen 
► die Weiterleitung von Anträgen wegen Unzuständigkeit
► Fristüberschreitungen bei der Antragsbearbeitung
► Erstattungen, Widersprüche und Klagen
Diese Ergebnisse fließen dann im sog. Teilhabeverfahrensbericht ein, der jährlich veröffentlicht wird. Ziel des Berichts ist es, mehr Transparenz zur Leistungsfähigkeit des Reha-Systems herzustellen und neue Möglichkeiten der Evaluation und Steuerung zu eröffnen. 

Seminare zum Thema:
Teilhabeverfahrensbericht
Schwerbehindertenvertretung Teil III
Datenschutz und Gleichbehandlung: Als SBV Benachteiligungen verhindern
Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht für die Schwerbehindertenvertretung
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