Wie lange zahlt der Arbeitgeber das Gehalt weiter? Wie lange zahlt die Krankenkasse das Krankengeld und welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein? Was geschieht, wenn die Krankenkasse das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit bezweifelt? Was passiert, wenn nach der Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht? Was unterscheidet Arbeitsunfähigkeit von Erwerbsminderung? All dies sind Fragen, mit denen man im Fall einer längeren Erkrankung konfrontiert wird und die zu einer erheblichen Verunsicherung führen.
Entgeltfortzahlung und Krankengeld
Gegenüber dem Arbeitgeber besteht gemäß § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes im Fall von Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, ein Anspruch auf sechs Wochen
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger an, zahlt die Krankenkasse den gesetzlich Krankenversicherten Krankengeld. Es beträgt 70 % des Bruttoeinkommens, jedoch maximal 90 % des Nettoeinkommens. Der Anspruch auf Krankengeld besteht nach § 48 SGB V zunächst zeitlich unbegrenzt; wegen derselben Erkrankung ist die Höchstbezugsdauer jedoch auf achtundsiebzig Wochen begrenzt. Dann kommt es zur sogenannten Aussteuerung.
Stolpersteine beim Krankengeld
Während des Krankengeldbezuges kann es zu zahlreichen Stolpersteinen kommen. So darf die Krankenkasse bei Zweifeln am Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (kurz: MdK) beauftragen, um die Arbeitsfähigkeit des Versicherten zu überprüfen und eine gutachterliche Stellungnahme dazu anzufertigen.
Oftmals bekommen Versicherte von diesem Gutachtenauftrag gar nichts mit. Plötzlich flattert ein Bescheid ihrer Krankenkasse ins Haus, dass sie in der kommenden Woche wieder arbeiten gehen müssen. Begründung: Das Krankengeld wird aufgrund des vermeintlichen Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit eingestellt. Erst in diesem Moment erfahren sie, welche Mühlen im Hintergrund gearbeitet haben.
Diese unverhoffte Aussage ihrer Krankenkasse verursacht bei den Betroffenen oftmals erhebliches Unverständnis. Steht doch die Stellungnahme des MdK im Widerspruch zu dem ärztlichen Attest ihres behandelnden Hausarztes. Nicht selten ist dies ein Moment, in dem sich existenzielle Sorgen in den Vordergrund drängen und die Frage nach der finanziellen Versorgung aufkommt, wenn entgegen der Auffassung des MdK der Betroffene nicht in der Lage ist, seine Arbeit wieder aufzunehmen.
Erwerbsminderung und Reha
Doch auch dann, wenn Krankenkassen den Verdacht haben, dass ihr Versicherter nicht mehr arbeitsunfähig erkrankt sondern erwerbsgemindert ist, dürfen sie den MdK mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen. Stellt sich anlässlich dieser gutachtlichen Einschätzung heraus, dass die Gefahr der Erwerbsminderung besteht, dürfen Krankenkassen ihre Versicherten auffordern, bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Rehabilitation zu stellen. Durch einen solchen Reha-Antrag erfährt der Betroffene einer Langzeiterkrankung bereits einen ersten Kontakt mit der Deutschen Rentenversicherung, die im Fall einer Erwerbsminderung unabhängig vom Alter ihrer Versicherten eine Erwerbsminderungsrente gewähren kann.
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Bei vielen langzeiterkrankten Arbeitnehmern ist trotz der Aussteuerung aus dem Krankengeld nicht mit einer Wiederaufnahme der Beschäftigung zu rechnen. In diesen Fällen besteht für langzeiterkrankte Arbeitnehmer ein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erscheint zunächst nicht naheliegend, immerhin steht der langzeiterkrankte Arbeitnehmer ja in einem laufenden Arbeitsverhältnis. Nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III liegt Arbeitslosigkeit jedoch neben weiteren Voraussetzungen auch dann vor, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, also beschäftigungslos ist. Beschäftigungslosigkeit kann trotz eines bestehenden Arbeitsverhältnisses vorliegen, so z.B. in Fällen einer Freistellung von der Arbeit vor Ablauf der Kündigungsfrist oder wenn eine Beschäftigung wegen einer längerfristigen Erkrankung nicht mehr fortgesetzt werden kann.
Das Arbeitslosengeld wird von der Bundesagentur für Arbeit in diesen Fällen zur Überbrückung eines Zeitfensters gezahlt, bis die Deutsche Rentenversicherung über das Vorliegen einer Erwerbsminderung entschieden hat. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von Arbeitslosengeld, das im Wege einer Nahtlosigkeitsregelung gewährt wird. Der Höhe nach unterscheidet sich der auf diese Weise hergeleitete Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht von dem bekannten Anspruch auf Arbeitslosengeld, der erfüllt wird bei Verlust des Arbeitsplatzes. Allerdings wird das Arbeitslosengeld aufgrund seiner Überbrückungsfunktion nur so lange gewährt, bis die Deutsche Rentenversicherung rechtskräftig über das Vorliegen von Erwerbsminderung entschieden hat; längstens jedoch für die maximale Bezugsdauer des § 147 Abs. 2 SGB III.
Steiniger Weg zur Erwerbsminderungsrente
Der Weg zur Erwerbsminderungsrente ist lang und führt im Fall von länger andauernder Erkrankung über verschiedene Leistungsträger; angefangen von der Krankenkasse, der Bundesagentur für Arbeit bis hin zum Träger der Deutschen Rentenversicherung. Betroffene erleben diesen Weg zur Erwerbsminderungsrente nicht selten als „sozialrechtliches Flipperspiel", dem sie ohnmächtig gegenüberstehen, weil sie das Gefühl haben, von einem Leistungsträger zum anderen verschoben zu werden.
Nicht selten braucht es in diesen sozialrechtlichen Konstellationen einen langen Atem, da unterschiedliche Auffassungen zum Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit oder Erwerbsminderung durch Sozialgerichte aufgeklärt werden müssen und die Dauer sozialgerichtlicher Verfahren in der Regel bei über einem Jahr liegt.