Grundlagen der SBV-Wahl
Alle vier Jahre werden regulär im Zeitraum vom 01. Oktober bis 30. November die Schwerbehindertenvertreter und ihre Stellvertreter gewählt. Die nächsten Wahlen finden 2026 statt. Und alle Interessenvertretungen sind nach § 176 SGB IX verpflichtet, die SBV-Wahl zu unterstützen. Doch auch vorher können außerordentliche SBV-Wahlen durchgeführt werden, für die dieselben Regeln gelten, wie für die reguläre Wahl.
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In welchen Betrieben wird gewählt?
Eine Schwerbehindertenvertretung wird in Betrieben gewählt, in denen mindestens fünf schwerbehinderte bzw. ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer langfristig beschäftigt sind. Falls ein Betrieb diese Voraussetzungen nicht erfüllt, können räumlich nah beieinanderliegende Betriebe des gemeinsamen Arbeitgebers zusammengefasst werden. Das entscheidet der Arbeitgeber.
Wer darf wählen und gewählt werden?
Wahlberechtigt sind alle schwerbehinderten und gleichgestellten Arbeitnehmer im Betrieb. Hierbei spielen Alter, Dauer und Art der Beschäftigung keine Rolle. Ausschlaggebend ist lediglich eine Beschäftigung zum Zeitpunkt der Wahl.
Alle langfristig Beschäftigten, die zum Wahltag ihr 18. Lebensjahr vollendet haben und seit sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind, sind auch wählbar.Personen, die auch einem Betriebsrat nicht angehören dürfen, z.B. Angestellte in leitenden Positionen, dürfen nicht gewählt werden.
SBV-Tipp!
Auch Mitglieder des Betriebsrats dürfen gewählt werden. Schwerbehinderung, Behinderung oder Gleichstellung sind keine Voraussetzungen für die Wählbarkeit der Schwerbehindertenvertreter und deren Stellvertreter.
Wahlverfahren der SBV-Wahl
Im Gesetz sind für die SBV-Wahl zwei unterschiedliche Wahlverfahren definiert: Zum einen das vereinfachte Wahlverfahren und zum anderen die förmliche Wahl.
Das vereinfachte Wahlverfahren sieht vor, dass die Schwerbehindertenvertretung unmittelbar durch die einberufene Wahlversammlung gewählt wird.
Das förmliche Wahlverfahren kommt zur Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Einleitung einer Wahl im Betrieb mindestens 50 Wahlberechtigte angestellt sind oder der Betrieb bei weniger als 50 Wahlberechtigten aus räumlich auseinanderliegenden Arbeitsstätten besteht. In allen anderen Fällen gilt das vereinfachte Wahlverfahren.
Wichtig: Es besteht kein Wahlrecht zwischen dem vereinfachten und dem förmlichen Wahlverfahren. Falls fälschlicherweise vereinfacht oder förmlich gewählt wird, ist die Wahl anfechtbar.
Detaillierte und umfangreiche Informationen rund um die Wahl der Schwerbehindertenvertretung finden Sie auf unserer Wahl-Seite!
Das vereinfachte Wahlverfahren
Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) lädt nach § 19 Abs. 1 SchwbVWO durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise zur Wahlversammlung ein. Die Einladung zur SBV-Wahl kann daneben auch auf elektronischem Wege erfolgen, wenn alle Wahlberechtigten über einen entsprechenden Zugang zum gewählten Medium verfügen.
- Geeignete Räumlichkeiten
Je nach Grad der Behinderung der Wahlberechtigten ist ein barrierefreier Zugang zur Wahl zu gewährleisten. Auch sollten behindertengerechte Toiletten in zumutbarer Entfernung vorhanden und erreichbar sein. - Barrierefreie Stimmabgabe
Laut Wahlordnung ist in § 10 Abs. 4 SchwbVWO vorgesehen, dass Wahlberechtigte, die aufgrund ihrer Behinderung bei der Abgabe ihrer Stimme beeinträchtigt sind, eine unterstützende Person hinzuziehen können. Es ist völlig ausreichend, diese Person erst im Wahlraum zu benennen und darzulegen, warum die Hinzuziehung nötig ist und worin die Beeinträchtigung bei der Stimmabgabe liegt. Es bedarf keiner detaillierten Darstellung des Krankheitsbildes, das wäre auch aus Datenschutzgründen nicht zulässig.
Achtung!
Kandidaten, Wahlvorstand oder -helfer für das SBV-Amt dürfen nicht als Hilfspersonen tätig werden.
Wichtig: Die Hilfsperson darf lediglich den Willen des Wahlberechtigten ausführen; sie darf weder beraten noch Vorschläge zur Stimmabgabe machen.
- Stichwort: Barrierefreie SBV-Wahl
Zentral sind bei diesem Themadie individuellen Beeinträchtigungen der schwerbehinderten und gleichgestellten Wahlberechtigten. Wahlvorstand bzw. Wahlleiter haben zu prüfen, wie Hindernisse aus dem Weg geschafft werden können, um eine barrierefreie Wahl zu gewährleisten. Bei Verstößen gegen die Grundsätze der barrierefreien Wahl ist die Wahl unter Umständen anfechtbar. Die wichtigsten Punkte zum Thema „Barrierefreie Wahl der Schwerbehindertenvertretung“ haben wir auf unserer SBV-Wahlseite für Sie zusammengefasst.
Das förmliche Wahlverfahren
Der Wahlvorstand erstellt die Liste der Wahlberechtigten, § 3 Abs. 1 SchwbVWO. Sie ist mit Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe auszulegen. Das bedeutet: Auslegen unter Aufsicht, nicht aushängen. Der Grad der Behinderung darf aus Gründen des Datenschutzes nicht in die Liste eingetragen werden. Zu den Inhalten des Wahlausschreibens siehe § 5 Abs. 1 SchwbVWO.
Es gilt zu prüfen: Kann das Wahlausschreiben mit Hilfe von Rampen, Fahrstühlen oder ähnlichem gelesen werden? Kann ein barrierefreier Zugang für Rollstuhlfahrer gewährleistet werden? Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl erfordert, dass auch blinde oder stark in ihrer Sehfähigkeit eingeschränkte Wahlberechtigte die wichtigen Aspekte des Ausschreibens zur Wahl zur Kenntnis nehmen können.
Als SBV mit stichhaltigen Argumenten unentschlossene Wahlberechtigte überzeugen!
Darum lohnt es sich, seine Stimme abzugeben:
- Nur eine mit vielen Wählerstimmen unterstützte SBV wird auch wirklich vom Arbeitgeber ernst genommen.
- Es wird immer schwieriger, allein gegen Vorurteile anzukommen und für sich selbst einzutreten. Die SBV kann sich für alle Belange der behinderten Arbeitnehmer stark machen, ohne negative Konsequenzen für sich selbst zu befürchten.
- Es ist gar nicht so einfach, beim Ausfüllen von Anträgen nichts falsch zu machen und den Weg durch das „Behördenlabyrinth“ zu finden. Hier steht die SBV mit Rat und Tat zur Seite!
- Beim Thema Krankheit und Behinderung geht es um vertrauliche Angelegenheiten. Die gehen nicht jeden etwas an. Deshalb gilt: Unterstützen Sie einen vertrauensvollen und durchsetzungsstarken SBV-Kandidaten mit Ihrer Stimme.
Gut zu wissen!
Das Gesetz schreibt keine Mindestwahlbeteiligung vor. Die Wahl ist auch gültig, wenn nur ein sehr geringer Anteil der Wahlberechtigten seine Stimme abgibt.
Darum ist die SBV so wichtig!
Die Politik hat sich zum Ziel gesetzt, die Teilhabe von schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen mit Behinderung am gesellschaftlichen Leben zu fördern, Benachteiligungen zu minimieren bzw. ihnen entgegenzuwirken. Um ihre Belange auch in Betrieben zu stärken, hat der Gesetzgeber die Schwerbehindertenvertretung geschaffen und deren Rechte in den letzten Jahrzehnten ausgebaut.
Die Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Arbeitnehmer erfolgt durch die Vertrauensperson, oder auch Schwerbehindertenvertretung (SBV). Sie wird in Betrieben gewählt, in denen mindestens fünf schwerbehinderte bzw. gleichgestellte Arbeitnehmer langfristig beschäftigt sind. Die SBV selbst muss nicht (schwer-)behindert oder gleichgestellt sein.
Mindestens ein stellvertretendes Mitglied ist zu wählen. Scheidet die Vertrauensperson vorzeitig aus dem Amt aus, rückt der mit der höchsten Stimmzahl gewählte Stellvertreter für den Rest der Amtszeit nach.
Hinweis!
Die SBV-Wahl richtet sich nach der gültigen Wahlordnung (SchwbVWO). Die Amtszeit beträgt in der Regel vier Jahre und beginnt entweder mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn die Amtszeit der amtierenden Schwerbehindertenvertretung noch nicht abgelaufen ist, mit deren Ende.
Videos zum Thema
SBV Wahl 2022: Das vereinfachte Wahlverfahren bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung
SBV Wahl 2022: Das förmliche Wahlverfahren bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung