Die Wahlen der Schwerbehindertenvertretung finden regelmäßig alle vier Jahre in der Zeit vom 01. Oktober bis 30. November statt; das nächste Mal 2022. Neu (oder alt bewährt) besetzt wird das Amt der Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen und das wenigstens eines Stellvertreters. Relevant ist das Thema auch für den Betriebsrat. Denn § 93 SGB IX (ab 2018: § 176 SGB IX) verpflichtet ihn zur Unterstützung dieser Wahl.
Wo wird gewählt?
Gewählt wird eine Schwerbehindertenvertretung in Betrieben, in denen mindestens fünf schwerbehinderte bzw. ihnen gleichgestellte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind. Erfüllt ein Betrieb diese Voraussetzung nicht, dann kann er für die Wahl mit räumlich nahe liegenden Betrieben des Arbeitgebers zusammengefasst werden. Die Entscheidung darüber liegt beim Arbeitgeber.
Wer darf wählen und gewählt werden?
Wahlberechtigt sind alle im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellte Menschen. Auf Alter, Dauer und Art der Tätigkeit kommt es nicht an. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Beschäftigung zum Zeitpunkt der Wahl.
Wählbar sind alle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb seit sechs Monaten angehören. Nicht gewählt werden können diejenigen, die auch dem Betriebsrat nicht angehören dürfen (z.B. leitende Angestellte).
Praxistipp: Gewählt werden können auch Mitglieder des Betriebsrats. Behinderung, Gleichstellung oder Schwerbehinderung sind nicht Voraussetzung für die Wählbarkeit zur Schwerbehindertenvertretung.
Wie wird gewählt?
Für die Wahl sieht das Gesetz zwei verschiedene Verfahren vor: Das vereinfachte und das förmliche Wahlverfahren. Im vereinfachten Wahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung durch eine einberufene Wahlversammlung unmittelbar gewählt. Im förmlichen Wahlverfahren muss zunächst ein Wahlvorstand bestellt werden, der die Wahl vorbereitet und durchführt.
Das förmliche Wahlverfahren kommt zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt der Einleitung der Wahl im Betrieb insgesamt mindestens 50 Wahlberechtigte beschäftigt werden oder der Betrieb bei weniger als 50 Wahlberechtigten aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht. In allen anderen Fällen ist im vereinfachten Verfahren zu wählen.
Zwischen dem förmlichen und dem vereinfachten Wahlverfahren besteht kein Wahlrecht. Wird also fälschlicherweise vereinfacht oder förmlich gewählt, so ist diese Wahl anfechtbar.
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