Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden
Führung der laufenden Geschäfte (§ 27 Abs. 3 BetrVG)
Vertretung des Betriebsrat (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG)
Entgegennahme von Erklärungen (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG)
Einberufung der Sitzungen (§ 29 Abs. 2 Satz 1 BetrVG)
Vorsitzender des Betriebsrats
- Festsetzung der Tagesordnung und Sitzungsleitung (§ 29)
- Unterzeichnung der Sitzungsniederschrift (Protokoll) (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BetrVG)
- Einladung der JAV und der SBV zur Betriebsratssitzung (§ 29 Abs. 2 Satz 4 BetrVG)
- Leitung der Betriebsversammlung (§ 42 Abs. 1 Satz 1 BetrVG)
- Einladung eines Vertreters der Gewerkschaft zur Betriebsratssitzung (§ 31 BetrVG)
- Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung (§ 77 Abs. 2 Satz 2 BetrVG)
- Teilnahme an Sprechstunden der JAV (§ 69 Satz 4 BetrVG)
- Teilnahme an Sitzungen der JAV (§ 65 Abs. 2 Satz 2 BetrVG)
Der Betriebsratsvorsitzende (im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter) hat eine Reihe von Aufgaben persönlich wahrzunehmen. Sie sind in den §§ 26, 27, 29, 34 und 42 BetrVGzu finden.
- Der Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat nach außen im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. Er gibt verbindliche Erklärungen des Betriebsrats ab, wenn ein entsprechender Beschluss des Betriebsrats vorliegt (§ 26 Abs. 2 BetrVG). Erklärungen des Betriebsratsvorsitzenden, die weder auf einem Beschluss des Betriebsrats beruhen noch nachträglich genehmigt werden, sind unwirksam.
- Der Betriebsratsvorsitzende ist berechtigt, alle für den Betriebsrat bestimmten Erklärungen entgegenzunehmen (§ 26 Abs. 2 BetrVG). Er ist verpflichtet, sie an den Betriebsrat weiterzugeben. Der Arbeitgeber hat daher Erklärungen, die er gegenüber dem Betriebsrat abgibt, dem Betriebsratsvorsitzenden zuzuleiten.
- Der Betriebsratsvorsitzende beruft die Betriebsratssitzungen unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet sie (§ 29 Abs. 2 BetrVG). Er unterzeichnet zusammen mit einem anderen Betriebsratsmitglied die Sitzungsniederschrift (§ 34 Abs. 1 BetrVG). Er leitet in der Regel auch gemeinsame Sitzungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber und ist bei Verhandlungen der Verhandlungsführer auf Seiten des Betriebsrats.
- Der Betriebsratsvorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Betriebsversammlung und nimmt während dieser Veranstaltung im Namen des Betriebsrats das Hausrecht (§ 42 Abs. 1 BetrVG) wahr.
- Der Betriebsratsvorsitzende und dessen Stellvertreter sind Mitglieder im Betriebsausschuss (§ 27 Abs. 1 BetrVG).
- In kleineren Betriebsräten (weniger als 9 Mitglieder) wird der Betriebsratsvorsitzende in aller Regel außerdem mit der Führung der laufenden Geschäfte beauftragt (§ 27 Abs. 3 BetrVG). In größeren Gremien wird diese Aufgabe vom Betriebsausschuss wahrgenommen (§ 27 Abs. 3 BetrVG). Führung der laufenden Geschäfte heißt, in verwaltungsmäßiger und organisatorischer Hinsicht dafür zu sorgen, dass die dem Betriebsrat durch das Gesetz übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrgenommen werden.
Diese Aufgabe umfasst z. B.
- Ausführung der Beschlüsse des Betriebsrats
- Erledigung des Schriftverkehrs
- Organisation des Betriebsratsbüros
- organisatorische, räumliche und inhaltliche Vorbereitung der Betriebsratssitzungen und Betriebsversammlungen,
- Sammeln, Ablegen und Weiterverteilen von Mitteilungen, Gesprächs- und Aktennotizen sowie Protokollen.
Im Ergebnis kann man die Tätigkeit des Betriebsratsvorsitzenden in folgende Aufgabenbereiche zusammenfassen:
Leitungsaufgaben:
- Der Betriebsratsvorsitzende beruft die Betriebsratssitzungen ein, legt die jeweilige Tagesordnung fest und leitet die Sitzungen (§ 29 Absatz 2 BetrVG). Gemeinsam mit einem anderen Betriebsratsmitglied unterzeichnet er die Sitzungsniederschrift (§ 34 Absatz 1 BetrVG). Er ist bei Verhandlungen der Verhandlungsführer auf Seiten des Betriebsrats und leitet normalerweise auch Sitzungen, die auf Antrag des Arbeitgebers stattfinden.
- Die Betriebsversammlung wird vom Betriebsratsvorsitzenden eröffnet. Er leitet sie, nimmt während dieser Veranstaltung das Hausrecht (→ Lexikon) im Namen des Betriebsrats wahr (§ 42 Absatz 1 BetrVG) und beendet sie.
Koordinationsaufgaben:
Der Betriebsratsvorsitzende sorgt dafür, dass alle Probleme und Themen vom Betriebsrat und seinen Ausschüssen behandelt werden. Er nimmt Mitteilungen des Arbeitgebers entgegen und setzt diese Informationen und Anträge auf die Tagesordnung der Betriebsratssitzung. Bei ihm laufen alle Informationen zusammen (Protokolle von Ausschüssen, Gesprächs- und Aktennotizen, Briefe usw.). Er sorgt dafür, dass diese Informationen an die zuständigen Stellen weitergeleitet werden. Er überwacht die Erledigung der im Betriebsrat und den Ausschüssen anfallenden Aufgaben.
Verwaltungsaufgaben:
Der Betriebsratsvorsitzende organisiert die Geschäftsabläufe im Betriebsratsbüro. Insbesondere erledigt er den gesamten Schriftverkehr des Betriebsrats bzw. sorgt für dessen Erledigung. Eingehende Post wird von ihm entgegengenommen und verteilt. Er ist dafür verantwortlich, dass alle schriftlichen Unterlagen übersichtlich abgeheftet werden und jedes Betriebsratsmitglied jederzeit Zugang zu den Unterlagen hat.
- Der Betriebsratsvorsitzende nimmt alle für den Betriebsrat bestimmten Erklärungen entgegen und ist verpflichtet, diese an den Betriebsrat weiterzugeben (§ 26 Absatz 2 BetrVG). Erklärungen gegenüber dem Betriebsrat muss der Unternehmer dem Betriebsratsvorsitzenden zuleiten ( § 26 Absatz 2 Satz 2 BetrVG).
- In Betriebsräten mit weniger als neun Mitgliedern wird der Betriebsratsvorsitzende in aller Regel mit der Führung der laufenden Geschäfte beauftragt (§ 27 Absatz 3 BetrVG). In Gremien mit mehr als neun Mitgliedern wird diese Aufgabe vom Betriebsausschuss wahrgenommen (§ 27 Absatz 3 BetrVG). Doch was bedeutet „Führung der laufenden Geschäfte"? Es heißt, dass der Betriebsratsvorsitzende die dem Betriebsrat durch das Gesetz übertragenen Aufgaben so zu verwalten und zu organisieren hat, dass sie ordnungsgemäß wahrgenommen werden können. Diese Aufgabe umfasst zum Beispiel:
- Ausführen der Beschlüsse des Betriebsrats
- Erledigen des Schriftverkehrs
- Organisation des Betriebsratsbüros
- Organisatorische, räumliche und inhaltliche Vorbereitung der Betriebsratssitzungen und Betriebsversammlungen
- Sammeln, Ablegen und Weiterverteilen von Mitteilungen, Gesprächs- und Aktennotizen sowie Protokollen - Der Betriebsratsvorsitzende unterzeichnet die Betriebsvereinbarung (§ 77 Absatz 2 Satz 2 BetrVG), denn nach Paragraph 26 des Betriebsverfassungsgesetzes vertritt er den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse (§ 26 Absatz 2 Satz 1 BetrVG).
- An den Betriebsratssitzungen kann - unter bestimmten Voraussetzungen (§ 31 Halbsatz 1 BetrVG) - ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft teilnehmen. Da der Betriebsratsvorsitzende alle Teilnehmer rechtzeitig und unter Mitteilung der Tagesordnung dazu einladen muss (§ 29 Absatz 2 Satz 3 BetrVG), gilt das in diesem Fall natürlich auch für die Vertreter der Gewerkschaft (§ 31 Halbsatz 2 BetrVG).
- Der Betriebsratsvorsitzende lädt auch die Jugendausbildungsvertretung (JAV) und die Schwerbehindertenvertretung (SBV) zu den Betriebsratssitzungen ein (§ 29 Absatz 2 Satz 4 BetrVG).
Repräsentationsaufgaben:
Der Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat in der Öffentlichkeit und bei besonderen Anlässen (Jubilarehrungen, Geburtstagsfeiern, Besuche im Betrieb, Beerdigungen von Mitarbeitern usw.).
Weitere repräsentative Aufgaben:
- Die Beschlüsse des Gremiums werden vom Betriebsratsvorsitzenden nach außen vertreten. Er gibt verbindliche Erklärungen des Betriebsrats ab, wenn ein entsprechender Beschluss des Betriebsrats vorliegt (§ 26 Absatz 2 BetrVG).
- Der Betriebsratsvorsitzende und dessen Stellvertreter sind Mitglieder im Betriebsausschuss (§ 27 Absatz 1 BetrVG).
- An Sitzungen der Jugendausbildungsvertretung kann der Betriebsratsvorsitzende nach § 65 Absatz 2 Satz 2 BetrVG teilnehmen. Wahlweise kann dies auch ein vom Betriebsrat beauftragtes Betriebsratsmitglied übernehmen. Das Gleiche gilt für die Sprechstunden der Jugendausbildungsvertretung (§ 69 Satz 4 BetrVG).
Welche Aufgaben hat der Betriebsratsvorsitzende?
Gute Führung als Betriebsratsvorsitzender