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Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Betriebsrats

Was macht ein Betriebsrat?

Im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist geregelt, welche Aufgaben, Rechte und Pflichten der Betriebsrat hat. Sein Ziel ist es dabei immer, die Interessen der Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. Für die einzelnen Angestellten in einem Betrieb ist es oft schwierig, Wünsche und Bedürfnisse beim Arbeitgeber vorzutragen und durchzusetzen. Daher gibt ihnen das Betriebsverfassungsgesetz die Möglichkeit, ab einer bestimmten Mitarbeiteranzahl einen Betriebsrat zu wählen - als Gremium, das sich für ihre Belange und Interessen gegenüber dem Arbeitgeber stark macht.

Stand:  20.3.2017
Lesezeit:  03:45 min
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Aufgaben, Rechte und Pflichten des Betriebsrats | © Marco2811 - Fotolia.com

Was macht ein Betriebsrat?

Die Mitglieder des Betriebsratsgremiums werden in Deutschland alle vier Jahre, in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai, gewählt. Dabei gibt es für die Planung und Durchführung der Wahl zahlreiche Vorschriften, die eingehalten werden müssen, damit die Wahl rechtskräftig ist.

Das Amt des Betriebsrats wird nicht vergütet – es handelt sich um ein Ehrenamt. Allerdings hat jedes Betriebsratsmitglied das Recht, für seine Betriebsratsarbeit freigestellt zu werden. Dies gilt auch für Fort- und Weiterbildungen. Um das notwendige Rechtswissen zu erlangen, haben die Betriebsratsmitglieder das Recht, Seminare zu besuchen. Nur mit dem entsprechenden Wissen kann ein Betriebsrat seinen Aufgaben als Mitarbeitervertreter nachkommen, die Interessen der Arbeitnehmer vor dem Arbeitgeber vertreten und diesen bei personellen Entscheidungen beraten und mitbestimmen.

Wozu braucht die Belegschaft einen Betriebsrat?

Eine der wichtigsten Aufgaben des Betriebsrats ist es, darauf zu achten, dass im Betrieb Normen und Vorschriften eingehalten werden. Außerdem hat ihn die Belegschaft gewählt, damit er ihre Interessen gegenüber dem Arbeitgeber vertritt. Und das ist noch längst nicht alles!

Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats sind in § 80 BetrVG geregelt. Dort ist sozusagen das Tätigkeitsfeld eines Betriebsrats beschrieben.

Im Einzelnen hat der Betriebsrat folgende Aufgaben zu erfüllen:

  • Er muss darüber wachen, dass die geltenden Gesetze, Tarifverträge, Unfallverhütungsvorschriften, und Betriebsvereinbarungen zu Gunsten der Arbeitnehmer durchgeführt werden
  • Er beantragt beim Arbeitgeber Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen
  • Er ist für die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern zuständig - insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg
  • Er fördert die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit
  • Er bereitet die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vor und führt diese zum Teil durch
  • Er nimmt die Anregungen von ArbeitnehmerInnen und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegen und wirkt gegebenenfalls durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf Ihre Umsetzung hin
  • Er fördert die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb
  • Er fördert die Eingliederung besonders schutzbedürftiger Personen und schwerbehinderter ArbeitnehmerInnen
  • Er fördert die Eingliederung ausländischer ArbeitnehmerInnen im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen ArbeitnehmerInnen
  • Er sichert die Beschäftigung im Betrieb
  • Er setzt die Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes und des Arbeitsschutzes um.

In § 2 Abs. 1 BetrVG ist bestimmt, dass Betriebsrat und Arbeitgeber unter Berücksichtigung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammenarbeiten sollen. Dies ist eine Kernaufgabe des Betriebsrats.

Welche Rechte hat ein Betriebsrat

Der Betriebsrat ist vom Gesetz mit speziellen Rechten bedacht und steht dadurch unter einem besonderen Schutz. So hat er viel mehr Möglichkeiten als ein einzelner Arbeitnehmer, um die Angelegenheiten der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten und seine Ziele auch tatsächlich zu erreichen. Außerdem kann der Betriebsrat im Rahmen seiner Befugnisse die Angestellten vor willkürlichen Unternehmensentscheidungen schützen.

Der Arbeitgeber darf in vielerlei Hinsicht, beispielsweise bei Kündigungen oder bei der Anordnung von Überstunden, nicht einfach einseitig handeln. Er ist vielmehr dazu verpflichtet, den Betriebsrat zu informieren und ihn entsprechend an der Entscheidung über die bestimmte Maßnahme zu beteiligen.

Beteiligungsrechte des Betriebsrats

Um sein Amt ordnungsgemäß ausüben zu können, gibt es zahlreiche Beteiligungsrechte für den Betriebsrat.

Der Betriebsrat darf bei folgenden Entscheidungen des Arbeitgebers mitwirken:

  • Soziale Angelegenheiten
  • Personelle Angelegenheiten
  • Wirtschaftliche Angelegenheiten
  • Arbeits- und Umweltschutz
  • Arbeitsplatzgestaltung
  • Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung

Als Grundlage für die Beteiligungsrechte des Betriebsrats dient die Annahme, dass zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern Interessensgegensätze bestehen können, die durch einen Betriebsrat auszugleichen sind. Um diese auszugleichen und zu vermitteln, hat der Betriebsrat Beteiligungsrechte.

Die konkreten Kompetenzen, Befugnisse, insbesondere die Beteiligungsrechte sind vor allem in §§ 87 bis 113 BetrVG geregelt. Es gibt Unterrichtungs-, Anhörungs-, Beratungs-, sowie Zustimmungsverweigerungsrechte und natürlich das Mitbestimmungsrecht.

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Die echte Mitbestimmung ist die stärkste Form der Mitwirkung durch den Betriebsrat. Sie erfolgt insbesondere bei der Beteiligung in sozialen und personellen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG). Maßnahmen, die der echten Mitbestimmung unterliegen, kann der Arbeitgeber nur treffen, wenn der Betriebsrat ihnen zustimmt. Wenn der Betriebsrat im Themenkreis der sozialen Angelegenheiten etwas bewegen will, darf er auch von sich aus die Initiative ergreifen.

Im Falle, dass sich Betriebsrat und Arbeitgeber bei Fragen der echten Mitbestimmung nicht einigen, wird eine Einigungsstelle gebildet, die dann verbindlich entscheidet. Das bedeutet, dass es in jedem Fall zu einem Ergebnis kommt!

Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats im Überblick:

  1. Das Informationsrecht durch den Arbeitgeber
  2. Das Recht des Betriebsrats auf Anhörung durch den Arbeitgeber
  3. Das gemeinsame Beratungsrecht von Betriebsrat und Arbeitgeber
  4. Das Zustimmungsrecht durch den Betriebsrat z.B. bei Kündigungen

Das Recht des Betriebsrats auf Schulung und Kostenübernahme

Dem Betriebsrat entstehen durch seine Tätigkeiten Kosten, für die nach § 40 BetrVG der Arbeitgeber aufkommen muss. Dabei hat der Betriebsrat das Recht, dass der Arbeitgeber für die entstandenen Kosten der Sitzungen, der Sprechstunden und der laufenden Geschäftsführung Räume, sachliche Mittel (wie Mobiliar, Schreibmaterial, aktuelle Gesetze, aktuelle Kommentare zum Betriebsverfassungs- und Arbeitsrecht), Informations- und Kommunikationstechnik (Telefon, Telefax, PC) sowie Büropersonal in erforderlichem Umfang aufkommen muss.

Zudem hat der Betriebsrat das Recht, Schulungen zu besuchen, auf denen ihm das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Wissen vermittelt wird (§ 37 Abs. 6 BetrVG). Auch diese Kosten muss der Arbeitgeber übernehmen. Grundsätzlich gilt hierfür – und auch für die Freistellung des Betriebsrats von der regulären Tätigkeit – dass die Kosten für die Schulung verhältnismäßig sein müssen, das notwendige Wissen noch nicht vorhanden ist und dass die Betriebsabläufe durch den Schulungsbesuch nicht beeinträchtigt werden dürfen.

Was sind die Pflichten des Betriebsrats?

Neben seinen Rechten und Aufgaben hat der Betriebsrat Pflichten, an die er - zum Teil sogar gesetzlich - gebunden ist. Dazu gehören allgemeine Pflichten, Verschwiegenheitspflichten und die Pflicht zur Fortbildung, um die Interessen der Arbeitnehmer professionell vertreten zu können.

Viele der allgemeinen Pflichten ergeben sich schon aus der Tätigkeit als Betriebsrat. So ist es die Pflicht eines Betriebsrats, vertrauensvoll mit dem Arbeitgeber zusammenzuarbeiten - zum Wohle der Belegschaft. Darüber hinaus ist der Betriebsrat verpflichtet, an Betriebsratssitzungen und Monatsgesprächen mit dem Arbeitgeber teilzunehmen.

Verschwiegenheitspflicht eines Betriebsrats

Aufgrund seiner verantwortungsvollen Aufgabe unterliegt der Betriebsrat einer gesetzlich geltenden Verschwiegenheitspflicht. Informationen zu Personalangelegenheiten, Betriebsgeheimnissen, Erkenntnisse aus dem Wirtschaftsausschuss u.v.m. fallen unter die Verschwiegenheitspflicht des Betriebsrats. Diese Pflicht gilt grundsätzlich nur gegenüber Dritten und nicht gegenüber anderen Betriebsratsmitgliedern. Ausnahmen gelten für Arbeitnehmerbeschwerden. Mehr dazu erfahren Sie unter §§ 82 Abs. 2 und 83 Abs. 1 BetrVG.

Mehr Informationen zu den Aufgaben, Rechten und Pflichten des Betriebsrats

Sind Sie ins Betriebsratsamt gewählt worden? Mehr zu Ihren Aufgaben und Pflichten als Betriebsrat sowie zu Ihren Beteiligungsrechten in Ihrer neuen Funktion erfahren Sie auf unseren Seminaren Betriebsverfassungsrecht Teil I oder Betriebsrat Teil I.

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