Ausschüsse
Ab einer Anzahl von 101 Arbeitnehmern darf der Betriebsrat Ausschüsse bilden, die seine Arbeit unterstützen und ihn entlasten (§ 28 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Diesen können dann bestimmte Aufgaben übertragen werden. Oft handelt es sich hierbei um Vorarbeiten, damit der Betriebsrat Beschlüsse fassen kann; die Beschlussfassung selbst findet dann in der Betriebsratssitzung statt. Die Aufgaben können den Ausschüssen aber auch zur „selbständigen Erledigung" überlassen werden. Der Ausschuss beschließt dann gleich selbst und der Betriebsrat muss sich nicht mehr darum kümmern. In diesem Fall ist die Arbeitserleichterung für das Betriebsratsgremium besonders groß.
Achtung: Erst wenn ein Betriebsauschussexistiert, dürfen alle weiteren Ausschüsse selbstständig Beschlüsse (aber keine Betriebsvereinbarungen!) fassen (§ 28 Abs. 1 S. 3 BetrVG).
Im Gesetz heißt es wörtlich: "Aufgaben zur selbständigen Erledigung". Das bedeutet, dass der Ausschuss sowohl in der Willensbildung (Beschlussfassung) wie auch in der Willensäußerung (Mitteilung an den AG) an die Stelle des Betriebsrats tritt.
Im Gegensatz zum Betriebsausschuss, der aus dem Betriebsratsvorsitzenden, dessen Stellvertreter und mindestens drei weiteren Ausschussmitgliedern besteht, gibt es bei allen übrigen Ausschüssen keine Vorgaben für die Zusammensetzung. So sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter nicht automatisch Mitglieder in diesen Ausschüssen.
Gemeinsame Ausschüsse
Der Betriebsrat kann die Zusammensetzung eines Ausschusses gemeinsam mit dem Arbeitgeber bestimmen (§ 28 Abs. 2 BetrVG). In diesem Fall kann der Kreis der Ausschuss-Mitglieder beliebig vergrößert werden. Es können auch Arbeitnehmer berufen werden, die nicht im Betriebsrat sind. Deswegen ist dieses Gremium auch kein Ausschuss des Betriebsrats im eigentlichen Sinn.
Arbeitsgruppen
In Unternehmen mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat - wenn er dies mit der Mehrheit der Stimmen beschließt - bestimmte Aufgaben auch auf Arbeitsgruppen (in schriftlicher Form) übertragen. Voraussetzung dafür ist eine Rahmenvereinbarung mit dem Arbeitgeber. Des weiteren müssen die jeweiligen Aufgaben auch im Zusammenhang mit der von der Arbeitsgruppe zu erledigenden Tätigkeit stehen (§ 28a Abs. 1 BetrVG).
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Merke: Im Rahmen der übertragenen Aufgaben kann eine Arbeitsgruppe selbständig Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber schließen. Dazu ist allerdings die Stimmenmehrheit in der Arbeitsgruppe notwendig (§ 28a Abs. 2 BetrVG).