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News BR gründen Behinderung der Arbeit des Betriebsrats: Geldstrafe!

Behinderung der Arbeit des Betriebsrats: Geldstrafe!

Strafbefehl gegen den Geschäftsführer von Motor-Nützel erlassen

Das Amtsgericht Tirschenreuth hat gegen einen Geschäftsführer von Motor-Nützel einen Strafbefehl erlassen. Der Vorwurf: Behinderung der Betriebsratsarbeit. Die IG Metall spricht sogar von Schikane. Was ist passiert?

Stand:  26.9.2023
Lesezeit:  03:00 min
Behinderung der Arbeit des Betriebsrats: Geldstrafe! | © AdobeStock | Sergey Yarochkin

„Wir bewegen Menschen“ – so liest man es auf der Homepage von Motor-Nützel. Die IG Metall spricht hingegen eher von Schikanen, die 2021 bei der Vorbereitung der ersten Betriebsratswahl des Unternehmens begonnen hätten.

Ein Betriebsrat sollte Mitarbeiter unterstützen

Kurzer Rückblick: 2018 hatte die Bayreuther Motor-Nützel-Gruppe fünf Autohäuser in der Oberpfalz von Enslein und Schönberger übernommen. Im Laufe der Zeit kippte die Stimmung dort, 20 der rund 120 Mitarbeiter hatten wohl schon gekündigt – insgesamt arbeiten knapp 1.000 Beschäftigte in 13 Autohäusern in Nordbayern. Die Gründung eines Betriebsrats sollte Abhilfe schaffen.

Schon bei der Vorbereitung der Wahl sei es laut Gewerkschaftsaussagen zu „deutlichem Druck“ gekommen.

Aber schon bei der Vorbereitung der Wahl sei es laut Gewerkschaftsaussagen zu „deutlichem Druck“ gekommen. Beispielsweise wurden am Standort Waldsassen die Lackiererei geschlossen, zwei Mitarbeiter entlassen und sämtliche Neu- und Gebrauchtfahrzeuge abgeholt. Damit war der hiesige Autoverkäufer im Grunde handlungsunfähig. „Zufall“, heißt es von Unternehmensseite. „Komisch“ finden es hingegen Mitarbeiter- bzw. Betriebsratskreise. Schließlich sollen alle Beteiligten, wie der Bayerische Rundfunk einen Betriebsrat zitiert, auch mit der Betriebsratswahl zu tun gehabt haben – also Initiatoren und Wahlvorstände gewesen sein. Besagter Verkaufsberater wurde im Übrigen zum Betriebsratsvorsitzenden gewählt und laut Oberpfalz-Echo darauf ins fränkische Scheßlitz versetzt, was für diesen rund anderthalb Stunden Fahrt bedeutet hätte.

Strafbefehl in unbekannter Höhe

Der Verkaufsberater und Betriebsratsvorsitzende hat inzwischen das Handtuch geworfen und dem Unternehmen den Rücken gekehrt. Ein Nachspiel hat der Fall trotzdem: Wegen Behinderung der BR-Arbeit hat das Amtsgericht Tirschenreuth einen Strafbefehl erlassen. Zuvor hatte die IG Metall Strafanzeige erstattet wegen Behinderung der Betriebsratsarbeit an den Oberpfalz-Standorten, wie der Bayerische Rundfunk berichtet.

Zur Höhe der Geldstrafe und zum Vorfall selbst äußerte sich das Gericht nicht, da es keine öffentliche Verhandlung gab; Motor-Nützel hatte einen Einspruch zurückgenommen.

Behinderung der Betriebsratsarbeit: Was bedeutet das?

In § 78 BetrVG steht es klar und deutlich: „Die Mitglieder des Betriebsrats … dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden“. Und nicht nur eine Geldstrafe droht, wenn jemand die Arbeit des Betriebsrats stört oder behindert: Nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG kann dies mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Was ist eine solche Behinderung oder Störung? Im Grunde jede spürbare Beeinträchtigung der Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz; z.B. auch die (wiederholte) Missachtung von Beteiligungsrechten des Betriebsrats, die Weigerung des Arbeitgebers, mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten – oder die Maßnahme, ihn gleich mal grundlos „strafzuversetzen“.

Übrigens: Die Bundesregierung hatte in ihrem Koalitionsvertrag versprochen, die „Behinderung der demokratischen Mitbestimmung“ künftig als sogenannten Offizialdelikt einzustufen. Das bedeutet, das nicht nur auf Antrag, sondern von Amts wegen ermittelt würde bei der Störung der Betriebsratsarbeit. Umgesetzt wurde das bis heute (Stand: 25.09.23) aber nicht. Noch steht in § 119 Abs. 2 BetrVG: Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats (…) des Wahlvorstandes, des Unternehmers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt. (cbo/tis)

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