Wichtig!
Mit Ablauf den 07. April 2023 sind digitale bzw. hybride Betriebsversammlungen nicht mehr zulässig. Die hierfür geltende Vorschrift (§ 129 BetrVG) wird nicht verlängert.
Seit Beginn der Corona-Pandemie hat es in vielen BR-Gremien einen echten „Technikschub“ gegeben. Digitale Betriebsversammlungen, die noch 2019 in vielen Jahren meist noch undenkbar – haben einen festen Platz bekommen. Und seit dem 12.12.2021 ist, vorerst befristet bis zum 19.03.2022, mit dem wieder eingeführten § 129 BetrVG sogar die klare Rechtsgrundlage für digitale Betriebsversammlungen wieder da. Was aber genau sind die Vorteile – und wie klappt das in der Praxis?
Man kann die Leute ja auch nicht zwingen.
Die Anzahl der Wortmeldungen ist wesentlich gestiegen
Bei vielen Gremien waren Betriebsversammlungen klassischerweise Liveveranstaltungen; mit einem vortragenden Betriebsratsvorsitzenden und einer zuhörenden Belegschaft. „Eine aktive Beteiligung wäre zwar wünschenswert, aber man kann die Leute ja auch nicht zwingen“, so eine Betriebsratsvorsitzende aus Dortmund. Da brachte die Technik viele Vorteile. Wie ihr geht es auch anderen Betriebsratsgremien: Virtuelle Versammlungen hätten die Beteiligung deutlich gesteigert. Auch die Anzahl der Wortmeldungen sei wesentlich gestiegen – „per Chat und mit der Möglichkeit der Anonymität fällt das offensichtlich leichter“. Die Umstellung von Präsenz auf virtuelle Veranstaltungen habe also nur Verbesserungen gebracht.
Auf der anderen Seite steckt in der Vorbereitung von virtuellen Veranstaltungen eine ganze Menge Arbeit – und viele neue Herausforderungen: „In der Spitze waren 1.500 Teilnehmer*innen zugeschaltet“, so ein Betriebsratsvorsitzender aus Marburg. Insgesamt habe sein Gremium 2021 drei virtuelle Betriebsversammlungen durchgeführt. „In jeder der Veranstaltungen, die jeweils ca. 90 Minuten gedauert haben, wurden 20 bis 30 Folien zu aktuellen Themen geteilt und erläutert.“
Andere Gremien suchten nach neuen Lösungen.
Der Betriebsrat informiert
Andere Gremien suchten nach neuen Lösungen, als der § 129 BetrVG wegfiel – und damit die Möglichkeit, eine Online-Betriebsversammlung durchzuführen. Ein Beispiel, trotzdem möglichst viele Kollegen online zu erreichen, kommt von einem Gremium aus Baden-Württemberg. „Anstatt Betriebsversammlung nannten wir unsere Veranstaltung ´Der Betriebsrat informiert´“.
Diese Hürde ist zumindest seit dem 12.12.2021 gefallen, denn seitdem sind digitale oder hybride Betriebsversammlungen wieder im Gesetz vorgesehen – vorerst befristet bis zum 19. März 2022.
Belegschaft teilen als Option
Andere Gremien haben sich mit Teilversammlungen beholfen, oder aber die Veranstaltung einfach mehrfach durchgeführt: „Ich die Belegschaft geteilt, die Versammlung also zwei Mal hintereinander abgehalten“, so ein Gremium aus Landau. Nicht immer gab es für Präsenzveranstaltungen einen Raum, der groß genug gewesen wäre für ein sicheres Hygienekonzept.
Digital ist einfach zeitgemäß.
Nicht auf das Format, sondern auf den Inhalt kommt es an
Es gibt auch Gremien, die schon seit Jahren mit entsprechender Technik ausgestattet waren, auch digitale Veranstaltungen durchzuführen – und das auch nutzten in unterschiedlichen Formaten, insbesondere weil die Belegschaft weltweit verteilt ist. Ein Ärger hier: Aufzeichnungen von Betriebsversammlungen sind nun ausdrücklich verboten – das stößt auf Unverständnis. Digital sei einfach zeitgemäß, so ein Betriebsrat aus dem Rhein-Neckar-Kreis. Die Frage sei nicht, ob eine Betriebsversammlung vor Ort stattfinde oder nicht, „sondern wie interessant und professionell die Betriebsversammlung und die Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats ist“. Das sei der entscheidende Unterschied! (CB)