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Viele Betriebsratsvorsitzende kennen das: Die nächste Betriebsratssitzung steht an und wieder kann mindestens ein Betriebsratsmitglied nicht teilnehmen. Aber rückt ein Ersatzmitglied wirklich immer nach, wenn ein Mitglied der Stammbesetzung nicht da ist? Unter welchen Voraussetzungen ein Ersatzmitglied zu laden ist, erfahren Sie in diesem Artikel.
Redaktion
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Wann muss bzw. darf der Betriebsratsvorsitzende ein Ersatzmitglied laden und wann nicht? Einfach ist es, wenn ein Betriebsratsmitglied dauerhaft ausscheidet. Dann rückt gem. § 25 Abs. 1 S.1 BetrVG ein Ersatzmitglied dauerhaft nach.
Das gleiche gilt gem. § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG für eine zeitweilige Verhinderung. Zu unterscheiden ist hier zwischen der sogenannten rechtlichen und der tatsächlichen zeitweiligen Verhinderung.
Rechtlich verhindert ist ein Betriebsratsmitglied, wenn es von einer Entscheidung des Betriebsrats unmittelbar betroffen wird (z.B. Kündigung, Versetzung des Betriebsratsmitglieds). In diesem Fall darf es beim entsprechenden Tagesordnungspunkt nicht mit beraten und entscheiden.
Wie sieht es aber bei Absagen wegen dringender Kundenbesuche, bei Arbeitsüberlastung sowie bei einem unentschuldigten Fehlen von Betriebsratsmitgliedern aus? Ausgehend davon, dass die Betriebsratstätigkeit vorgeht, dürfte in den genannten Fallbeispielen keine Unzumutbarkeit der Teilnahme an einer Betriebsratssitzung vorliegen, so dass auch kein Ersatzmitglied zu laden ist. Der Betriebsrat muss in derartigen Situationen in reduzierter Besetzung tagen und Beschlüsse fassen, denn die rechtswidrige Ladung eines Ersatzmitglieds würde Beschlüsse unwirksam machen.
In einer Grauzone befinden sich Kollisionen des Betriebsratsamtes mit sonstigen beruflichen Verpflichtungen. Eine Verhinderung liegt hierbei nicht immer vor, denn ein Betriebsratsmitglied darf sich nicht ohne zwingenden Grund vertreten lassen; es darf die Stellvertretung nicht gezielt herbeiführen. Entschieden wurde vom Bundesarbeitsgericht bislang nur ein Fall der Auslandsmontage: Diese stellt eine zeitweilige Verhinderung dar, die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung ist unzumutbar.
Fazit: Nur, wenn wirklich eine rechtliche oder tatsächliche vorübergehende Verhinderung vorliegt, darf überhaupt ein Ersatzmitglied geladen werden.
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