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Ein 24-jähriger Auszubildender stand in Freiburg vor Gericht. Dem jungen Mann wurde vorgeworfen, in seinem Betrieb für Fahrzeugtechnik ein Feuer gelegt zu haben. Als Motiv sieht die Staatsanwaltschaft eine starke Frustration und Unzufriedenheit mit dem Arbeitgeber. Die Flammen zerstörten die Werkshalle und richteten einen Schaden in Höhe von 2 Millionen Euro an. Sicherlich ein krasser Fall – wie aber steht es eigentlich mit der Haftung, wenn ein Auszubildender einen großen oder kleinen Schaden verursacht?
Christian Albert
ifb-Bildungsreferent und Jurist
© AdobeStock | Christian Horz
Bei dem aktuellen Fall ist wahrscheinlich auch jedem juristischen Laien klar: Dem Azubi drohen harte Konsequenzen, sollte sich der Verdacht bestätigen. Sollte er tatsächlich vorsätzlich die Werkshalle in Brand gesetzt haben, hätte das neben einer möglichen Freiheitsstrafe auch einen Schadensersatz und eine Kündigung im Betrieb zur Folge. Eine Werkshalle seines Arbeitgebers anzuzünden – Frust hin oder her – ist einfach keine gute Idee!
Doch wie sieht es im normalen Arbeitsalltag bei Schäden und Missgeschicken aus? Können auch hier Schadensersatzansprüche auf Azubis zukommen?
Für die Haftung des Auszubildenden gelten die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsrechts (siehe § 10 Abs. 2 BBiG, § 276 BGB). Danach haftet der Auszubildende grundsätzlich für die von ihm rechtswidrig und schuldhaft verursachten Schäden.
Schadenersatzansprüche gegen den Auszubildenden kommen zum Beispiel in Frage, wenn er eine Maschine oder andere Einrichtungen des Ausbildungsbetriebs beschädigt oder einem Kunden Schaden zufügt, für den der Betrieb einstehen muss.
Für das Verschulden des Auszubildenden ist dabei von Bedeutung, dass an dessen Sorgfaltspflicht in der Regel nur geringere Anforderungen gestellt werden können als an die eines gewöhnlichen Arbeitnehmers. Dies ergibt sich nicht nur aus der in der Regel geringeren Einsichtsfähigkeit des Auszubildenden, sondern auch aus der Berücksichtigung der Einweisungs- und Aufsichtspflicht des Ausbilders. Auf dieser Grundlage hat das Bundesarbeitsgericht folgende Haftungsgrundsätze aufgestellt:
Der Auszubildende haftet voll bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei mittlerer Fahrlässigkeit erfolgt eine Schadenteilung und bei leichter Fahrlässigkeit entfällt die Haftung.
Bei der Feststellung der Fahrlässigkeitsstufe sind die Gesamtumstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und abzuwägen. Die Unterscheidung ist oft schwierig, da die Grenzen zwischen den einzelnen Fahrlässigkeitsstufen fließend sind.
Wichtig: Neben Schadensersatzansprüchen muss der Azubi bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner Pflichtverletzung auch mit einer Abmahnung oder mit einer Kündigung rechnen.
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