Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Hygienekonzept für die Betriebsversammlung

Worauf müssen Sie als Betriebsrat achten?

Betriebsversammlungen stellen Betriebsräte in Corona-Zeiten vor besondere Herausforderungen. Klar ist: Vor allem jetzt sind die Versammlungen besonders wichtig, denn auf der Tagesordnung stehen in der Regel brisante Zukunftsthemen. Aber wie lassen sich in der Corona-Pandemie sichere Versammlungen organisieren? Rechtsanwalt Knut-Olav Banke gibt Tipps für die Praxis.

Knut-Olav Banke

Knut-Olav Banke

Stand:  23.11.2020
Lesezeit:  03:15 min
© AdobeStock_THANANIT

Wer hat den Hut auf beim Hygienekonzept für die Betriebsversammlung? Diese Frage stellen sich Betriebsräte in Corona-Zeiten immer wieder. Hier die Fakten: Der Arbeitgeber ist grundsätzlich für die Einhaltung von Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen verantwortlich, seine Fürsorgepflicht gegenüber den Mitarbeitern im Betrieb bleibt auch während einer Betriebsversammlung bestehen. Aber: Der Betriebsrat hat die Organisationshoheit bei der Durchführung der Betriebsversammlung. Und er hat das Hausrecht für die Versammlungsräume und ggf. auch für die betrieblichen Wege zur Versammlung.

Deshalb gilt, dass sowohl Arbeitgeber als auch Betriebsrat verpflichtet sind, bei ihrem Handeln auf den Schutz der Gesundheit der Mitarbeiter zu achten. Oberstes Ziel ist es natürlich, die Ansteckungsgefahr zu minimieren.

Ohne ein tragfähiges Hygienekonzept kann eine Betriebsversammlung nicht durchgeführt werden.

Nur mit tragfähigem Hygienekonzept 

Ohne ein tragfähiges Hygienekonzept kann eine Betriebsversammlung nicht durchgeführt werden. Für Betriebsräte ist es äußerst wichtig, die Situation individuell zu beurteilen und sich mit dem Arbeitgeber alle Umstände, wie z.B. die Räumlichkeiten, genau anzuschauen. Denn Ziel des Hygienekonzepts muss natürlich sein, dass die Durchführung einer Betriebsversammlung nicht zu einem Infektionsgeschehen führt.  

Bei unüberschaubaren Risiken hinsichtlich der Ansteckungsgefahr oder bei einem unzureichenden Hygienekonzept könnte dem Betriebsrat die Durchführung einer Betriebsversammlung als unzulässige Rechtsausübung ausnahmsweise untersagt werden. Dann muss nach Alternativen gesucht werden. Das Betriebsverfassungsgesetz lässt beispielsweise Teilversammlungen zu, wenn wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht durchgeführt werden kann (vgl. § 42 Abs. 1 BetrVG).  

Eine andere Möglichkeit ist die Durchführung einer virtuellen Veranstaltung, z.B. per Liveübertragung auf die Bildschirme, oder aber eine Kombination aus Präsenz und online (sogenannte Hybrid-Betriebsversammlung). Viele Betriebsräte haben hiermit in den vergangenen Monaten gute Erfahrungen gemacht.  

Ausweichen in externe Räume 

Wie ist es, wenn die Möglichkeit besteht, in externe Räume auszuweichen , z.B. in einen Kinosaal oder in eine Messehalle? Zu der oben beschriebenen Verantwortlichkeit kann dann die Verantwortlichkeit des Veranstalters, z.B. Kinobetreibers, hinzukommen. Auch dieser hat die geltenden Corona-Vorschriften zwingend umzusetzen. 

Wichtig: Betriebsrat und Arbeitgeber sind in diesem Fall nicht von ihrer Verantwortung entbunden, es besteht also weiterhin die Pflicht, ein Hygienekonzept zu erstellen und dessen Einhaltung zu gewährleisten, auch was die Anfahrt zum Veranstaltungsort betrifft.  

Tipps für die Praxis 

Ein Hygienekonzept sollte immer mit allen Personen im Betrieb abgestimmt sein, die für den Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständig sind. Dabei sind unter anderem folgende Fragen zu klären: 

  • Ist der Raum groß genug, um die Abstandsregeln einhalten zu können?   

  • Wie verlaufen die Wege zur Versammlung?  

  • Sind ggf. Mund-Nasen-Schutz-Masken in ausreichender Zahl vorrätig?  

  • Gibt es ausreichende Desinfektionsmöglichkeiten?  

  • Wie ist das Lüftungskonzept/die Lüftungsmöglichkeit? 

Anwesenheitslisten 

Dürfen oder müssen Anwesenheitslisten geführt werden? Die Rechtslage ist bei internen Versammlungen nicht ganz eindeutig. Es ist allerdings davon auszugehen, denn auch auf einer Betriebsversammlung muss gewährleistet sein , dass die Infektionsketten im Zweifelsfall  nachverfolgt werden können.   

Entsprechende datenschutzkonforme Vorlagen für Anwesenheitslisten bei Betriebsversammlungen sollten gemeinsam mit dem Arbeitgeber unter Einbindung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten erstellt werden. Die Listen sind, wenn keine Inzidenz vorliegt, nach vier Wochen zu vernichten. 

Regionaler Lockdown: Was nun?  

Kann die Versammlung aufgrund des Infektionsgeschehens in der Region nicht durchgeführt werden, sollte zunächst geprüft werden, ob nicht stattdessen eine virtuelle Durchführung möglich ist. Wenn nicht, kann die Versammlung zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Entstehen durch die berechtigte Absage Kosten, sind diese vom Arbeitgeber zu tragen. Tipp: Die Absage sollte vorab unbedingt zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber abgestimmt werden.  

Ganz wichtig ist an diesen Tagen: Die Verantwortung gegenüber den Kollegen und ihren Familien gebietet es, die Ansteckungsrisiken so gering wie möglich zu halten. 

Videotipp zum Thema:

Kontakt zur Redaktion Kollegen empfehlen
Drucken

Das könnte Sie auch interessieren

Maskenpflicht – nicht ohne Betriebsrat!

Überall begegnet uns in diesen Tagen das Thema Schutzmaske. Doch was gilt eigentlich im Unternehmen ...

Turbulenzen rund um Betriebsratsgründung bei Hertha BSC

Hertha BSC Berlin ist im Mai 2023 aus der Fußball-Bundesliga in die zweite Liga abgestiegen. Die Fo ...

Mund-Nasen-Schutz am Arbeitsplatz

Im Dezember 2020 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Anträge eines Klägers ab, der sich mit einem ...