Ersatzmitglieder sind wichtig, ohne sie wäre das Gremium nicht vollständig. Das zeigt sich besonders in der Krise – und hat sich in den vergangenen Monaten bewahrheitet. Denn für viele Betriebsräte haben die Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus ganz unmittelbare Auswirkungen: Das Gremium war häufig nicht mehr beschlussfähig.
Verhinderung: Ein Blick ins Gesetz
Sobald ein Betriebsratsmitglied dauerhaft ausscheidet oder vorübergehend verhindert ist, rückt das Ersatzmitglied nach. So steht es in § 25 Abs. 1 BetrVG.
Verlässt ein BR-Mitglied z.B. das Unternehmen, scheidet es dauerhaft aus. So weit, so klar. Das nachrückende Ersatzmitglied wird Betriebsratsmitglied – automatisch und ohne weitere Voraussetzungen.
Aber was bedeutet die vorübergehende Verhinderung in Corona-Zeiten? Eine tatsächliche Verhinderung kann z.B. bei einer Krankheit vorliegen. Und dieser Fall kommt zu Corona-Zeiten häufiger vor. Meldet sich ein Betriebsratsmitglied krank, tritt ein Ersatzmitglied an seine Stelle. Aber Achtung: Kann und will das erkrankte Betriebsratsmitglied an der Betriebsratssitzung teilnehmen (z.B. bei einem gebrochenen Arm), wird kein Ersatzmitglied geladen. Andernfalls kommt das Ersatzmitglied zum Einsatz.
Die Quittung bekommt, wer nachlässig war
Jetzt gibt’s die Quittung: Wer sich nicht gekümmert hat, der hat schlechte Karten. Das gilt sowohl als BRV im Umgang mit den Ersatzmitgliedern – als auch für die Ersatzmitglieder selbst. Man muss schon regelmäßig am Ball bleiben, sonst versteht man die Zusammenhänge nicht. Das ist selbst dann wichtig, wenn man an letzter Stelle als Nachrücker steht. Denn die Situation kann sich schnell ändern, und plötzlich ist man Betriebsratsmitglied!
Beschlussfähigkeit in der Krise
Ersatzmitglieder sind wichtig, sie gewährleisten die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann einen Beschluss nur dann fassen, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Maßgebend ist die nach § 9 BetrVG ermittelte Zahl der Betriebsratsmitglieder. Es kommt also im Ernstfall auf die Ersatzmitglieder an. Denn nur wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt, ist der Betriebsrat beschlussfähig, siehe § 33 BetrVG.
Fazit
Wer bei Ersatzmitgliedern an Lückenbüßer oder Aushilfskräfte denkt, der liegt völlig falsch. Ersatzmitglieder sind eine wichtige Reserve – und sollten immer am Ball bleiben.
Tipp:
Auch Ersatzmitglieder haben ein Recht auf Information und Schulung, auch wenn diese nur vorübergehend nachrücken. Denn die Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats muss gewährleistet bleiben. Auch in der Corona-Krise! (CB)