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Juristische Grundlagen für den Jahresabschluss

Gesetze für den Wirtschaftsausschuss

Als Mitglied des Wirtschaftsausschusses sollten Sie wissen, welche Gesetze ein Unternehmen bei der Erstellung des Jahresabschlusses zu beachten hat. Damit Sie im Blick haben, wo welche Vorschriften zu finden sind, haben wir für Sie die wichtigsten Informationen zusammengestellt.

Reiner Schon

Reiner Schon

Stand:  16.1.2015
Gesetze für den Wirtschaftsausschuss | © vege - Fotolia.com

Als Wirtschaftsausschuss sind bei der Erstellung des Jahresabschlusses verschiedene Gesetzesbücher wichtig für Sie. Insbesondere folgende Gesetze und Rahmenbedingungen sind im Wesentlichen zu beachten:

  • das Handelsgesetzbuch (HGB)
  • das Publizitätsgesetz (PublG)
  • die Abgabenordnung (AO)
  • die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften (GmbH-Gesetz, Aktiengesetz)
  • die Deutschen Rechnungslegungsstandards (DRS)

Das Handelsgesetzbuch (HGB) besteht insgesamt aus fünf Büchern.

Speziell das dritte Buch des HGB ist maßgeblich für die Aufstellung des Jahresabschlusses.

Von besonderer Wichtigkeit sind zunächst die §§ 238 ff. HGB. Hierin werden die sogenannten Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) beschrieben. Diese Grundsätze dienen ausschließlich dem Gläubigerschutz. Neben den gesetzlichen Regelungen sind weitere Empfehlungen entstanden, die insgesamt als Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung gelten.

Zu den Komponenten des Jahresabschlusses gehören die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), der Anhang und der Lagebericht. Das dritte Buch des HGB regelt zum Beispiel, nach welchem Schema die Bilanz und die GuV aufzustellen sind. Die Vorgaben für die Gliederung der Bilanz sind im § 266 HGB enthalten. Die Gliederung der GuV wird im § 275 HGB beschrieben. Die Angaben, die im Anhang, also in den Erläuterungen zu den Positionen der Bilanz und der GuV zu machen sind, werden in den §§ 284 ff. beschrieben und die Rahmenbedingungen für den Lagebericht, also den Bericht zur wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, werden durch den § 289 HGB bestimmt.

Die zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichteten Kapitalgesellschaften werden gemäß § 267 HGB in verschiedene Größenklassen unterteilt. Je nachdem, in welche Größenklasse das Unternehmen einzuordnen ist, finden die Vorschriften der §§ 325 – 329 HGB bezüglich der Offenlegung des Jahresabschlusses im elektronischen Bundesanzeiger Anwendung.

Die Vorschriften des Publizitätsgesetzes (PublG)

Im Publizitätsgesetz wird die Offenlegung der Jahresabschlüsse von Gesellschaften geregelt, die nicht ohnehin bereits aufgrund der Vorschriften des HGB zur Offenlegung verpflichtet sind. Dies betrifft speziell die Einzelunternehmen und Personengesellschaften, da im HGB ausschließlich die Kapitalgesellschaften angesprochen werden.

Die Vorschriften der Abgabenordnung (AO)

Die Abgabenordnung ist die Basis des Steuerrechts in Deutschland. Sie beinhaltet neben der Bestimmung der Grundlage für die Steuerberechnung auch die Art der Festlegung und der Erhebung der Steuern. Für Unternehmen sind zum Beispiel die §§ 140 und 141 AO von Bedeutung. In diesen wird die Buchführungspflicht für alle gewerblichen Unternehmer festgestellt, deren Umsätze im Kalenderjahr über 500.000 € liegen oder deren Gewinn mehr als 50.000 € beträgt.

Die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften (GmbHG, AktG)

Je nach Rechtsform der Kapitalgesellschaft müssen unterschiedliche Vorschriften beachtet werden. Im GmbH-Gesetz (GmbHG) sind vor allem die §§ 41 – 42a GmbHG zu nennen, in denen Regelungen zur Buchführung, der Bilanz und der Vorlage des Jahresabschlusses getroffen wurden. Für eine Aktiengesellschaft finden sich im ersten Buch des Aktiengesetzes (AktG) im fünften Teil in den §§ 150 – 176 Regelungen zur Rechnungslegung, der Gewinnverwendung, zur Prüfung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat und zur Feststellung des Jahresabschlusses.

Die Regelungen der Deutschen Rechnungslegungsstandards (DRS)

Die DRS beinhalten Vorgaben für die Jahresabschlüsse von Konzernen, die nach HGB aufgestellt werden. Die Deutschen Rechnungslegungsstandards (DRS) werden im Auftrag des Bundesjustizministeriums entwickelt. Die zuständige Stelle ist das sogenannte Deutsche Rechnungslegungs Standard Committee (DRSC). Die Standards haben die Aufgabe, die  Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) klarer darzustellen und eventuell vorhandene Lücken zu füllen, die einer Regelung bedürfen.

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