Der Wirtschaftsausschuss verfügt über keine erzwingbaren Mitbestimmungsrechte. Diese haben nur der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat. Der Wirtschaftsausschuss hat aber laut § 106 Abs. 2 BetrVG sehr wohl ein Anrecht auf rechtzeitige Information durch den Unternehmer.
Was heißt eigentlich „rechtzeitig“ in der Praxis, wann genau sollen die Auskünfte erfolgen?
Zur Beantwortung muss gefragt werden: Wozu dient die rechtzeitige Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses? Antwort: Erstens soll der Wirtschaftsausschuss die Möglichkeit haben, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten. Dazu benötigt er eine gewisse Zeit zur Vorbereitung. Zweitens soll der Betriebsrat unterrichtet werden. Und auch dieser braucht wiederum etwas Zeit, um seinerseits von seinen Beteiligungsrechten rechtzeitig Gebrauch machen zu können.
Wichtig:
Der Wirtschaftsausschuss hat Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information nach § 106 Abs. 2 BetrVG
Wann ist der Wirtschaftsausschuss vom Unternehmer zu unterrichten?
Um also der Beantwortung der Frage „Wann ist der Wirtschaftsausschuss vom Unternehmer zu unterrichten?“ näher zu kommen, kann man folgendes Zeitfenster zu Grunde legen:
- Wenn die grundlegenden Unternehmensziele festgelegt werden.
- Bevor an Betriebsabteilungen oder externe Unternehmensberater Planungsaufträge vergeben oder konkrete Maßnahmen geplant werden.
- Bevor die Geschäftsführung oder der Vorstand wirtschaftlich relevante Entscheidungen fällen.
- Vor der Unterrichtung des Betriebsrates, bzw. des Gesamtbetriebsrates, damit diese Ihre Beratungs- und Mitbestimmungsrechte rechtzeitig und effektiv ausüben können.
- So rechtzeitig vor den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses, dass dieser in der Lage ist, seine Vorschläge und seine Stellungnahme in die Sitzung mit dem Unternehmer einzubringen.
Der Wirtschaftsausschuss kann sich mit dem Unternehmer nur dann sinnvoll beraten, wenn er die Informationen rechtzeitig bekommt und nicht vor vollendete Tatsachen gestellt worden ist. In dem Moment also, wenn etwas bereits beschlossen wurde, kann nicht mehr von rechtzeitig die Rede sein.
Tipp:
Wenn darüber Unstimmigkeit herrscht, ob eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens rechtzeitig oder umfassend erteilt wurde, kann gemäß § 109 BetrVG die Einigungsstelle angerufen werden.