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News Schwerbehindertenvertretung Schulungsanspruch der SBV

Schulungsanspruch der SBV

Irrtümer, die immer wieder auftauchen

Die Arbeit in der Schwerbehindertenvertretung erfordert eine Menge fachliches Wissen, um behinderte Kolleginnen und Kollegen gut zu beraten und mit Arbeitgeber und Betriebsrat auf Augenhöhe zu sprechen. Deshalb hat die SBV einen gesetzlichen Schulungsanspruch. Leider wird dieser immer noch zu oft mit falschen Behauptungen abgelehnt. Cornelia Huber klärt über die fünf häufigsten Irrtümer auf.

Stand:  7.3.2019
Lesezeit:  02:15 min
schulungsanspruch-der-sbv | © AdobeStock | 119548952 | Robert Kneschke

Irrtum Nr. 1: SBV-Schulungen erfordern einen Betriebsratsbeschluss.

Das ist falsch. Die Meinung des Betriebsrats zu einer Schulung der Schwerbehindertenvertretung spielt keine Rolle. Die SBV führt ein eigenständiges Amt unabhängig vom Betriebsrat.

Irrtum Nr. 2: SBV-Stellvertreter dürfen nur ausnahmsweise auf Schulung.

Für den ersten SBV-Stellvertreter gilt das heute nicht mehr. Er hat ebenso wie die Vertrauensperson einen Anspruch auf den Besuch aller Schulungen, die für seine SBV-Arbeit erforderlich sind (§ 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX). Die früheren Einschränkungen, wonach der erste Stellvertreter nur bei ständiger Heranziehung, häufiger Vertretung der Vertrauensperson auf längere Zeit oder bei absehbarem Nachrücken in das Amt der Vertrauensperson ein Recht auf Fortbildung hatte, wurden aus dem Gesetz gestrichen.

Die zweiten, dritten und weiteren Stellvertreter haben einen gesetzlichen Schulungsanspruch, sobald ihnen SBV-Tätigkeiten zur eigenständigen Erledigung übertragen werden. Eine solche Heranziehung des zweiten Stellvertreters – und damit auch sein gesetzlicher Schulungsanspruch – setzt allerdings voraus, dass im Betrieb in der Regel mehr als 200 schwerbehinderte bzw. ihnen gleichgestellte Menschen beschäftigt werden. Die Heranziehung des dritten Stellvertreters erfordert mehr als 300, die des vierten mehr als 400 usw.

Irrtum Nr. 3: Die Zahl der Seminarbesuche für die SBV ist pro Jahr begrenzt.

Das stimmt nicht. Weder für die Häufigkeit noch für die Dauer von Schulungen der Schwerbehindertenvertretung gibt es eine feste gesetzliche Grenze. Entscheidend ist allein, welches Wissen gebraucht wird, um die anstehenden SBV-Aufgaben sachgerecht erfüllen zu können. So benötigen vor allem Amtseinsteiger im ersten Jahr mehrere Schulungen, um sich das wichtigste Grundlagenwissen anzueignen.

Irrtum Nr. 4: Die SBV muss immer die kostengünstigere Schulung wählen.

Genauso wie bei Betriebsratsschulungen ist das nicht richtig. Der Arbeitgeber kann nur dann den Besuch einer kostengünstigeren Fortbildung verlangen, wenn diese vergleichbar ist mit der von der SBV ausgewählten Schulung.

Praxistipp: Verweist der Arbeitgeber auf die Existenz günstigerer Fortbildungen, so reicht diese pauschale Behauptung nicht aus. Am besten fordert die SBV in einer solchen Situation zunächst einen ganz konkreten Vorschlag für ein günstigeres Angebot von der Arbeitgeberseite ein, um einen Vergleich mit der selbst gewählten Schulung ziehen zu können. Die Vergleichbarkeit fehlt auf jeden Fall, wenn die Schulungsinhalte zu einem größeren Teil nicht übereinstimmen. Ein weiteres Argument gegen die Vergleichbarkeit wäre ein wesentlicher Unterschied in der Fortbildungsdauer. Denn daran wird ersichtlich, wie sehr die Behandlung der Themen in der Tiefe voneinander abweicht. Außerdem sollte das Veranstaltungsformat hinterfragt werden: manch günstigere Angebote sind reine Informationsveranstaltungen, bei denen anders als im Rahmen von Seminaren keine aktive Einbindung der Teilnehmer mit deren Fragen und Anliegen stattfindet. Auch eine unterschiedliche maximale Teilnehmerzahl kann gegen eine Vergleichbarkeit sprechen, weil sich die Gruppengröße auf den individuellen Lernerfolg auswirkt. Zudem könnte ein Unterscheidungsmerkmal in der fachlichen Kompetenz der Dozenten liegen, welche die Schulungen durchführen.

Irrtum Nr. 5: Wenige Schwerbehinderte = wenige Schulungen.

Nein, die Betreuung einer nur geringen Anzahl von Schwerbehinderten steht einem Schulungsanspruch der Schwerbehindertenvertretung nicht entgegen. Schließlich können sich hier ebenso Fragen in Zusammenhang mit SBV-Schulungsthemen ergeben wie in Betrieben mit einer großen Zahl an schwerbehinderten Beschäftigten.

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