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News Schwerbehindertenvertretung Die Rolle von Interessenvertretern beim Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Die Rolle von Interessenvertretern beim Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Ein Gesetz zum Schutz von Verbrauchern

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) legt fest, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen künftig barrierefrei hergestellt und vertrieben bzw. angeboten und erbracht werden müssen, damit sie von Menschen mit Handicap möglichst optimal und vollumfänglich genutzt werden können. 

Gisela Scholz | ifb

Stand:  7.4.2025
Lesezeit:  02:45 min
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz | © AdobeStock_1365803378-nataliya_ua

Neulich rief etwas nervös eine Vertrauensperson an: „Mein Arbeitgeber hat gesagt, dass im Sommer das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft treten würde. Ich als SBV solle mich mal darum kümmern …“ Die Anspannung konnte der Dame gleich genommen werden, denn: Die Umsetzung des Gesetzes ist Aufgabe des Arbeitgebers.

Wichtig! Das Gesetz dient dem Schutz von Verbrauchern; es findet keine Anwendung für Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen.

Für welche Produkte/Dienstleistungen gilt das Gesetz?

Betroffen ist der gesamte Online-Handel, Hardware, Software, aber auch der überregionale Personenverkehr oder Bankdienstleistungen, sofern sie ab dem 29. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden.

Wichtig! Das Gesetz dient dem Schutz von Verbrauchern; es findet keine Anwendung für Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen. Es betrifft Hersteller, Händler und Importeure von bestimmen Produkten sowie den Dienstleistungssektor. 

Praxisbeispiele hierfür, die der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik bereitstellt: 

  • Hardware einschließlich Betriebssysteme
  • Selbstbedienungsterminals: Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten, Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste oder für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden
  • E-Book-Lesegeräte
  • Telekommunikationsdienste
  • Elemente von Personenbeförderungsdiensten: Webseiten, Apps, elektronische Tickets und Ticketdienste, Bereitstellung von Verkehrsinformationen, interaktive Selbstbedienungsterminals
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • E-Books und hierfür bestimmte Software
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

Kleinstunternehmen (Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro erzielen), sind vom BFSG teilweise ausgenommen.
Bei Nichteinhaltung können Marktüberwachungsbehörden die Bereitstellung des Produkts oder der Dienstleistung einschränken oder untersagen oder dafür sorgen, dass Produkte zurückgenommen oder zurückgerufen werden. Dies betrifft nicht nur Hersteller, sondern auch Händler und Importeure.

Der Bedarf an barrierefreien Produkten/Dienstleistungen ist unbestritten, dies auch vor dem Hintergrund unserer alternden Gesellschaft.

Bewertung des Gesetzes

Der Bedarf an barrierefreien Produkten/Dienstleistungen ist unbestritten, dies auch vor dem Hintergrund unserer alternden Gesellschaft. Laut der Aktion Mensch sind barrierefreie Produkte/Dienstleistungen für ca. 10 Prozent der Menschen in Deutschland unerlässlich, weil sie auf konventionellem Weg keinen Zugang finden und für ca. 30 Prozent bedeuten barrierefreie Produkte eine deutliche Erleichterung in der Nutzung. 

Ein Test der Aktion Mensch zeigte, dass drei Viertel der beliebtesten Webshops in Deutschland nicht barrierefrei sind. 

Kritik übt Aktion Mensch an den zum Teil sehr langen Übergangsfristen (z.B. 15 Jahre für neu aufgestellte Bankterminals) und an dem Umstand, dass die bauliche Umwelt außen vorgelassen wird: „Menschen mit Behinderungen stehen immer wieder vor Barrieren, die sie nicht überwinden können. Was nutzt den Menschen ein barrierefreier Fahrkartenautomat, der nur über Stufen zu erreichen ist?“ so Verena Bentele, Präsidentin des Sozialverbands VdK.

Sollte Ihr Unternehmen betroffen sein, ist die Umsetzung des Gesetzes Sache Ihres Arbeitgebers.

Wie können Sie als SBV das Gesetz nutzen?

Um an den Anfang zurückzukehren: Sollte Ihr Unternehmen betroffen sein, ist die Umsetzung des Gesetzes Sache Ihres Arbeitgebers. Gemeinsam mit den unterschiedlichsten Akteuren im Betrieb (z, B. Produktmanagement, IT, Marketing) wird das Thema sicher schon seit langem behandelt, denn die Vorlaufzeiten für eine derartige Umsetzung sind nicht zu unterschätzen. 

Eine Kundin erzählte uns, dass sie als SBV von ihrem Arbeitgeber gebeten wurde, den neu aufgesetzten Web-Bestellprozess auf Herz und Nieren und Barrierefreiheit zu testen- eine gute Idee!

Nehmen Sie das Gesetz zum Anlass, die (digitale) Barrierefreiheit in Ihren betrieblichen Prozessen und Strukturen voranzutreiben. Wie und wo könnte Barrierefreiheit auch für die eigene Belegschaft- und hier sind nicht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Behinderung gemeint- Vorteile bieten? Gehen Sie hier in den Austausch mit Ihrem Betriebsrat (§ 178 Abs. 1 SGB IX, § 80 Abs.1 Nr. 2, 4 BetrVG) und machen Sie sich gemeinsam stark für (mehr) betriebsinterne Barrierefreiheit.

Wichtig! Eine Überwachungspflicht für Schwerbehindertenvertreter nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX liegt nicht vor, denn das Gesetz entfaltet gegenüber Kunden des Unternehmens im Außenkontakt seine Wirkung und nicht innerbetrieblich. 
Übrigens: Im öffentlichen Sektor ist das Thema „Barrierefreiheit“ schon seit mehreren Jahren verbindlich vorgeschrieben. Mehr dazu finden Sie hier:

Bundesfachstelle Barrierefreiheit - FAQ - FAQ zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen

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