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Die rasante Entwicklung der Künstlichen Intelligenz (KI) wirft zahlreiche Fragen für Betriebsräte auf. Unternehmen setzen vermehrt auf KI-Technologien, um ihre Prozesse zu optimieren. Doch wie steht es um die Informationsrechte des Betriebsrats in Bezug auf den Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Unternehmen? Welche Maßnahmen kann der Betriebsrat ergreifen, um Informationen zu erhalten? Dieser Artikel stellt eine Auswahl von Maßnahmen vor, die dem Betriebsrat helfen, Transparenz zu schaffen und die Interessen der Beschäftigten zu wahren.
Sven Lystander
RA, Partner der Telekanzlei Lindow & Partner
© AdobeStock | Alexander Limbach
Der Betriebsrat hat vielfältige Möglichkeiten, sich Informationen über den Einsatz von KI im Unternehmen zu beschaffen.
Zunächst kann das Gremium seine Auskunftsrechte gegenüber dem Arbeitgeber aus den §§ 90, 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG als auch aus § 106 BetrVG geltend machen.
§ 90 BetrVG gewährt dem Betriebsrat ein umfassendes Informations-, Beratungs- und Vorschlagsrecht, sofern sich der Einsatz von künstlicher Intelligenz auf das Arbeitsverfahren oder den Arbeitsablauf auswirkt.
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von technischen Einrichtungen zu, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Viele Systeme, die mit KI angereichert sind (z.B. Salesforce Einstein im Customer Relation Management oder Workday im Bereich des Personalwesens) erfüllen diese Kriterien leicht.
Wichtig: Um das zeitlich nachgelagerte Mitbestimmungsrecht aus § 87 abs. 1 Nr. 6 BetrVG ausüben zu können, steht dem Betriebsrat bereits im Vorfeld auch das Informationsrecht aus dieser Regelung zu den jeweiligen vorgesehenen Arbeitgeber-Maßnahmen und ihren Auswirkungen zu.
Zugleich kann jeder Betriebsrat, der über einen Wirtschaftsausschuss verfügt, insbesondere die Auskunftsrechte aus § 106 Abs. 3 Nr. 3, Nr.5 und 10 BetrVG geltend machen.
In der Regel empfehlen wir, die Auskunftsrechte als Betriebsrat und Wirtschaftsausschuss gleichzeitig geltend zu machen; am besten im Rahmen eines schriftlichen Fragenkataloges mit Fristsetzung und sehr freundlichem Anschreiben. Da nach § 109 BetrVG für alle unbeantworteten Fragen des Wirtschaftsausschusses eine Einigungsstelle angerufen werden kann, erhöht dies die Auskunftsbereitschaft des Arbeitgebers erfahrungsgemäß.
Aber auch auf anderen kreativen Wegen kann der Betriebsrat einen guten Einblick darüber gewinnen, ob Künstliche Intelligenz im Betrieb bereits eingesetzt wird.
Hier ein kleiner Auszug von möglichen Vorgehensweisen, die dem Betriebsrat weiterhelfen:
Die oben genannte Beispiele stellen nur eine kleinen Auszug aus einem großen möglichen Spektrum dar. Weitere Informationen lassen sich auch unter https://www.telekanzlei.de/kooperative-ki-nutzen/ finden.
Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz in Unternehmen stellt den Betriebsrat vor neue Herausforderungen. Um eine wirksame Mitbestimmung zu gewährleisten, ist es entscheidend, dass der Betriebsrat seine Informationsrechte aktiv wahrnimmt. Die vorgestellten Maßnahmen bieten dem Betriebsrat verschiedene Möglichkeiten, um Informationen über den Einsatz von KI im Unternehmen zu erhalten. Durch den konstruktiven Dialog mit dem Arbeitgeber und die Einbindung der Beschäftigten kann der Betriebsrat seine Rolle als Interessenvertretung stärken und den Schutz der Arbeitnehmer in der digitalen Arbeitswelt sicherstellen.
Übrigens: Dieser Artikel ist mit Unterstützung folgender „Hilfsmittel“ entstanden: Natürlicher Intelligenz (dem Know-how von mehr als 100 Betriebsräten und dem Erfahrungsschatz des Verfassers aus 25 Jahren Betriebsratsberatung) sowie der Künstlichen Intelligenz (ChatGPT).
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