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Über die Bedeutung von „rechtzeitig“ kann gestritten werden. Die Erfahrung zeigt, dass es darüber häufig zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Firmeninhaber und Wirtschaftsausschuss kommt. Es gibt jedoch Kriterien, die aufzeigen, dass es meist früher ist als der Unternehmer denkt.
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Der Wirtschaftsausschuss verfügt über keine erzwingbaren Mitbestimmungsrechte. Diese haben nur der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat. Der Wirtschaftsausschuss hat aber laut § 106 Abs. 2 BetrVG sehr wohl ein Anrecht auf rechtzeitige Information durch den Unternehmer.
Zur Beantwortung muss gefragt werden: Wozu dient die rechtzeitige Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses? Antwort: Erstens soll der Wirtschaftsausschuss die Möglichkeit haben, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten. Dazu benötigt er eine gewisse Zeit zur Vorbereitung. Zweitens soll der Betriebsrat unterrichtet werden. Und auch dieser braucht wiederum etwas Zeit, um seinerseits von seinen Beteiligungsrechten rechtzeitig Gebrauch machen zu können.
Wichtig:
Der Wirtschaftsausschuss hat Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information nach § 106 Abs. 2 BetrVG
Um also der Beantwortung der Frage „Wann ist der Wirtschaftsausschuss vom Unternehmer zu unterrichten?“ näher zu kommen, kann man folgendes Zeitfenster zu Grunde legen:
Der Wirtschaftsausschuss kann sich mit dem Unternehmer nur dann sinnvoll beraten, wenn er die Informationen rechtzeitig bekommt und nicht vor vollendete Tatsachen gestellt worden ist. In dem Moment also, wenn etwas bereits beschlossen wurde, kann nicht mehr von rechtzeitig die Rede sein.
Tipp:
Wenn darüber Unstimmigkeit herrscht, ob eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens rechtzeitig oder umfassend erteilt wurde, kann gemäß § 109 BetrVG die Einigungsstelle angerufen werden.
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