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Die Amtsenthebung eines Betriebsratsmitglieds kann nicht durch eine einstweilige Verfügung im Eilverfahren erreicht werden. Die gerichtliche Entscheidung über die Amtsenthebung muss erst rechtskräftig sein.
Landesarbeitsgericht Nürnberg, 25. Februar 2016, 7 TaBVGa 4/15
Zwei Betriebsratsmitglieder hatten diverse Protokolle von Betriebsratssitzungen an ihre Gewerkschaft weitergegeben. Die Protokolle enthielten unter anderem auch personenbezogene Daten von Beschäftigten. Aufgrund dieser Vorfälle und weil es in der Belegschaft deswegen auch zu einer beträchtlichen Unruhe gekommen war, beschloss das Gremium, ein Mitglied auszuschließen und beantragte gerichtlich ein Amtsenthebungsverfahren. Der Betriebsrat wollte auf die Entscheidung aber nicht warten, weil seiner Meinung nach Wiederholungsgefahr bestand und ein ungestörtes Arbeiten im Betriebsrat nicht mehr möglich sei. Aus diesem Grund beantragte er, während das Amtsenthebungsverfahren noch lief, zusätzlich eine einstweilige Verfügung für einen vorläufigen Ausschluss des Mannes.
Die Richter kamen diesem Ersuchen des Betriebsrats nicht nach. Denn: Bei einer Amtsenthebung nach § § 23 Abs. 1 BetrVG per Gerichtsentscheid handele es sich um einen rechtsgestaltenden Beschluss, der erst mit Rechtskraft der Entscheidung seine Wirkung entfalte, nämlich den Ausschluss des Mitglieds aus dem Betriebsrat. Solle eine solche Wirkung bereits vorher eintreten können, bedürfe es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Diese fehle in § 23 BetrVG jedoch, so die Richter. Abgesehen davon reiche auch der bloße Verdacht, der Mann könne sich künftig weiterer Verfehlungen schuldig machen, nicht aus, um ihn vorläufig des Amtes zu entheben. Zudem sei trotz möglicher Vertrauensprobleme auch nicht davon auszugehen, dass die Arbeit im Gremium in unzumutbarer Weise erschwert sei, denn schließlich habe der Mann selbst eingesehen und geäußert, dass er nicht rechtmäßig gehandelt hatte.