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Schon wieder gibt es ein richtungsweisendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Thema Urlaub, diesmal zur Urlaubsabgeltung: Der Anspruch auf Abgeltung von nicht genommenem Urlaub verjährt gemäß § 195 BGB nach drei Jahren. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet. Ausnahmen bestehen allerdings für frühere Ansprüche vor der Änderung der EuGH-Rechtsprechung zum Urlaubsverfall.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Januar 2023, 9 AZR 456/20
Im Dezember 2022 sorgte das Bundesarbeitsgericht für Aufsehen mit der Entscheidung, dass Urlaub im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht automatisch verjährt (BAG vom 20.12.2022, 9 AZR 266/20, Kein Beginn der Verjärungsfrist, kein Verfall des Urlaubsanspruchs?). Was aber ist mit finanziellen Abgeltungsansprüchen für nicht genommenen Urlaub nach Ende des Arbeitsverhältnisses?
Der Arbeitnehmer war von 2010 bis 2015 in einer Flugschule als Ausbildungsleiter beschäftigt. In dieser Zeit gewährte ihm die Arbeitgeberin keinen Jahresurlaub, obwohl dem Arbeitnehmer jährlich 30 Urlaubstage zustanden. Ab dem 19. Oktober 2015 wechselte er in die Selbstständigkeit und war in der Folgezeit als selbstständiger Dienstnehmer weiterhin für die Flugschule tätig.
Im August 2019 erhob der Fluglehrer Klage. Er verlangte unter anderem die Abgeltung von Urlaub aus seinem Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer vor der Vertragsänderung. Die Arbeitgeberin erhob die Einrede der Verjährung.
Arbeits- und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte der Kläger größtenteils Erfolg. Für den nicht genommen Urlaub aus den Jahren 2010 bis 2014 stehen dem ehemaligen Arbeitnehmer 37.416,50 Euro als Abgeltung zu.
Zunächst stellten die Richter fest, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch der Verjährung unterliege. Die dreijährige Verjährungsfrist für den Abgeltungsanspruch beginne in der Regel am Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet – ohne, dass es auf die Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers wie beim Urlaubsanspruch ankomme.
Die entscheidende Frage war, wann die Verjährungsfrist für den Anspruch begann. Diese begann nicht bereits mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Arbeitnehmer das Unternehmen verlassen hatte. Von dem Arbeitnehmer habe bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 19. Oktober 2015 nicht erwartet werden können, dass er seinen Anspruch auf Abgeltung des bis dahin nicht gewährten Urlaubs aus den Jahren 2010 bis 2014 gerichtlich durchzusetzt. Zu diesem Zeitpunkt waren diese Urlaubsansprüche entsprechend der damaligen Rechtsprechung automatisch verfallen. Diese Rechtslage änderte sich erst mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 6. November 2018, C619/16. Erst danach konnte von dem Fluglehrer erwartet werden, die Abgeltung für die Urlaubsjahre von 2010 bis 2014 gerichtlich geltend zu machen. Die im Jahr 2019 erhobene Klage war deshalb noch rechtzeitig.
Der Urlaubsabgeltungsanspruch aus dem Jahr 2015 sei allerdings verjährt. Auch schon auf Grundlage der früheren Rechtsprechung habe der Fluglehrer erkennen müssen, dass die Arbeitgeberin den Urlaub aus dem Jahr 2015, in dem das Arbeitsverhältnis endete, abzugelten hatte. Die dreijährige Verjährungsfrist begann deshalb Ende des Jahres 2015 und endete mit Ablauf des Jahres 2018. Die im Jahr 2019 erhobene Klage war insofern nicht rechtzeitig.
Wichtig bei Fragen zur Verjährung ist die Unterscheidung zwischen Urlaubsabgeltungsanspruch und Urlaubsanspruch. Wie diese Entscheidung zeigt, verjährt der Urlaubsabgeltungsanspruch unabhängig von Mitwirkung des Arbeitgebers. Das ist beim Urlaubsanspruch nicht der Fall. Auch hier beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Diese beginnt allerdings erst am Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub trotzdem nicht aus freien Stücken genommen hat. Beim Urlaubsanspruch geht es um die Erholung und in diesem Zusammenhang um den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer. Diese besondere Schutzbedürftigkeit ist bei der Urlaubsabgeltung am Ende eines Arbeitsverhältnisses, wenn es nur noch um die finanzielle Kompensation geht, nicht mehr gegeben. Die aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Verjährung des Urlaubsanspruchs vom 20. Dezember 2022, 9 AZR 266/2, liegt hier. (jf)