Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Keine Belehrung des Arbeitgebers: Kein Beginn der Verjährungsfrist, kein Verfall des Urlaubsanspruchs?

Der gesetzliche Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers kann verjähren. Die regemäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Diese beginnt allerdings erst am Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub trotzdem nicht aus freien Stücken genommen hat.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.12.2022, 9 AZR 266/20

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  31.1.2023
Lesezeit:  02:00 min
Teilen: 

Das ist passiert

Eine Arbeitnehmerin arbeitete vom 01.11.1996 bis zum 31.7.2017 als Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin bei ihrer Arbeitgeberin. Das Arbeitsverhältnis endete und sie erhielt als Abgeltung für 14 nicht genommene Urlaubstage 3.221,38 € brutto. Zusätzlich verlangte sie nun die Abgeltung von 101 weiteren Arbeitstagen aus den Vorjahren. 
Vor dem Arbeitsgericht blieb sie noch erfolglos, vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf wurden ihr 17.376,64 € brutto zur Abgeltung weiterer 76 Arbeitstage zugesprochen. Das Argument der Arbeitgeberin, die geltend gemachten Urlaubsansprüche seien verjährt, überzeugte die Richter nicht.

Das entschied das Gericht

Auch vor dem 9. Senat des BAG hatte die Arbeitgeberin keinen Erfolg. Die §§ 214 Abs. 1, 194 Abs. 1 BGB sein zwar auf den gesetzlichen Mindesturlaub anzuwenden. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginne bei einer richtlinienkonformen Auslegung von § 199 Abs. 1 BGB aber nicht zwingend mit Ende des Urlaubsjahres, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Das BAG hatte den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung dem (Europäischer Gerichtshof: Jahresurlaub verjährt nicht automatisch und folgt nun deren Vorgaben.
Die Gesundheit des Arbeitnehmers wog hier schwerer als das Bedürfnis nach Rechtssicherheit, für das die Verjährungsvorschriften sorgen sollen. 
Die Arbeitgeberin hätte ihre Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten erfüllen und die Arbeitnehmerin in die Lage versetzen müssen, ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen. Die Ansprüche verfielen deshalb weder am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 S. 1, 3 BUrlG), noch konnte die Arbeitgeberin einwenden, der nicht gewährte Urlaub sei bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses nach Ablauf von drei Jahren verjährt. 
 

Hinweise für die Praxis

Arbeitnehmer sollten nach Möglichkeit darauf achten, dass Sie Ihren Urlaubsanspruch dafür nutzen, wofür er da ist: Um sich zu erholen und langfristig gesund zu bleiben. Diese Entscheidung stärkt aber einerseits die Position der Arbeitnehmer und unterstreicht andererseits den Fürsorgeauftrag des Arbeitgebers, seinen Hinweispflichten nachzukommen. Arbeitnehmer, die ihren Urlaub (insbesondere aufgrund hohen Arbeitsaufkommens) nicht nehmen konnten, sollten also am Ende des Arbeitsverhältnisses sorgfältig prüfen, ob noch (gesetzliche!) Urlaubsansprüche offen sind. (ah)

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Seminarvorschlag