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Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach betriebsbedingter Kündigung

Kündigt ein Arbeitgeber ordentlich, so ist eine einseitige Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzulässig. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Mai 2021, 3 SaGa 1/21

Stand:  9.8.2021
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer, Chefredakteur einer Online-Redaktion, erhielt im März 2021 eine ordentliche Kündigung aufgrund betriebsbedingter Gründe. Infolge tarifvertraglicher Regelungen sollte das Arbeitsverhältnis am 31. Mai 2022 enden. Dies nahm der Arbeitgeber zum Anlass, den Redakteur mit sofortiger Wirkung von seinen Aufgaben freizustellen. Ein Zutritt zu seinem Arbeitsplatz war ihm nicht mehr möglich. Der Arbeitnehmer sah sich durch das Vorgehen des Arbeitgebers in seinen Rechten verletzt. Er erhob daher zum einen Klage gegen die betriebsbedingte Kündigung als solche und beantragte zudem eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterarbeiten zu dürfen.

Das entschied das Gericht:

Das Landesarbeitsgericht folgte dem Antrag des Klägers. Nach Ansicht des Gerichts besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Eine einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber sei nicht rechtmäßig. Eine Verweigerung des Zugangs zum Arbeitsplatz könne bei Arbeitskollegen den Verdacht begründen, dass schwerwiegende Verstöße des Redakteurs vorliegen würden. Eine solche einseitige Freistellung sei nur bei einem deutlichen Überwiegen der Belange des Arbeitgebers möglich. Auch müsse berücksichtigt werden, dass der Arbeitnehmer durch eine Freistellung seine Fachkenntnisse nicht mehr auf dem neuesten Stand halten könne. Dem Antrag des Arbeitnehmers war daher stattzugeben.
(sts)

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