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Arbeitgeber muss Betriebsrat nicht über Kündigungserklärungsfrist informieren

Für eine nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ordnungsgemäße Anhörung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat im Falle einer außerordentlichen Kündigung nicht über die Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist informieren. Der Betriebsrat muss auch nicht über einen bestehenden Sonderkündigungsschutz informiert werden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07. Mai 2020 - 2 AZR 678/19

Stand:  21.8.2020
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Das ist passiert:

Ein in der Metallindustrie als Konstruktionsingenieur beschäftigter Arbeitnehmer erhielt von seiner Arbeitgeberin mit Zugang am 08. März 2018 die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung. Der Betriebsrat war am 2. März zu dieser Kündigung angehört worden und hatte am 5. März zugestimmt. Der Betriebsrat war von der Arbeitgeberin nicht darüber informiert worden, dass möglicherweise die ordentliche Kündigung durch den geltenden Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2003 (EMTV) ausgeschlossen war. Auch über die Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist wurde der Betriebsrat nicht informiert. Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung, da seiner Meinung nach keine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats erfolgt war.

Das entschied das Gericht:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Klage zurück. Eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats im Sinne von § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG sei erfolgt. Sinn und Zweck des § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG sei es, den Betriebsrat über die Gründe der Kündigung soweit zu informieren, dass er sich eine Meinung über die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe bilden könne. Der Betriebsrat solle keine objektive Überprüfung der rechtlichen Wirksamkeit der Kündigung vornehmen und müsse deshalb auch nicht über alle rechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen der Kündigung unterrichtet werden.

Weder bei der Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist (& 626 abs. 2 BGB) noch bei dem Vorliegen eines Sonderkündigungsschutzes handle es sich um Kündigungsgründe im Sinne von § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Insbesondere bei einer außerordentlichen Kündigung, wie die Arbeitgeberin sie beabsichtigte, sei das Vorliegen eines tarifvertraglichen Schutzes gegen ordentliche Kündigungen nicht relevant.

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