Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Bei Praktikum muss der Ausbildungszweck im Vordergrund stehen

Bei einem einjährigen Praktikum muss der Ausbildungszweck im Vordergrund stehen. Ist das nicht der Fall, liegt regelmäßig kein Praktikum, sondern ein Arbeitsverhältnis vor.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Mai 2016, 6 Sa 1787/15

Stand:  2.11.2016
Teilen: 

Das ist passiert:

Die Arbeitnehmerin, eine Absolventin des Studiengangs Modejournalismus, war bei der Arbeitgeberin, der Herausgeberin eines Lifestyle-Magazins, ab Herbst 2013 für ein Jahr als Praktikantin angestellt. In dem Vertrag wurde eine tägliche Ausbildungszeit von mindestens acht Stunden sowie eine monatliche Vergütung von 400 Euro vereinbart. Zu den Aufgaben der Arbeitnehmerin gehörten neben dem Verfassen von kurzen Texten und Produktbeschreibungen das Redigieren von Texten des Ausbilders, die Gestaltung und Pflege des Internetauftritts, einschließlich des Social Media-Profils, sowie die Organisation von Fotoshootings. Nach dem Ende des Praktikums verlangte die Arbeitnehmerin die Nachzahlung der Vergütung einer Redakteurin in Anfangsstellung nach dem geltenden Tarifvertrag. Sie war der Meinung, dass sie wie eine solche eingesetzt worden sei. Die Arbeitgeberin sah hingegen den Ausbildungszweck im Vordergrund. Sie meinte, die Arbeitnehmerin sei keine vollwertige Arbeitskraft gewesen, da sie ausschließlich unter Aufsicht und Schulung tätig gewesen sei. Außerdem sei sie als Studienabsolventin Berufseinsteigerin. Die Arbeitnehmerin erhob Klage vor dem Arbeitsgericht.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht gab der Klage der Arbeitnehmerin statt. Nach §§ 611, 612 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 134, 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) stehe ihr eine Vergütung in der geltend gemachten Höhe zu. Aus diesen Gründen: Die vertraglich vereinbarte Vergütung in Höhe von 400 Euro sei ein wucherähnliches Geschäft und damit nichtig. Leistung und Gegenleistung stünden in einem auffälligen Missverhältnis, wenn nicht einmal zwei Drittel der üblichen Vergütung gezahlt werde. Für die tatsächlich ausgeübte Position weise der einschlägige Tarifvertrag 3000 Euro aus. Ein Praktikum habe nicht vorgelegen, da dort das Erlernen praktischer Kenntnisse deutlich überwiege. Im vorliegenden Fall sei die Arbeitnehmerin jedoch überwiegend mit üblichen Arbeitsaufgaben beschäftigt worden. Auch enthalte der Vertrag typische Arbeitnehmerpflichten, wie etwa der Nachweis von Arbeitsunfähigkeiten oder eine Vergütungs- und Urlaubsregelung. Auch der von der Arbeitgeberin vorgelegte Ausbildungsplan konnte nicht überzeugen: Er enthalte nur Schlagwörter, dagegen aber z.B. keine genaue Systematik, wie die einzelnen Abteilungen der Arbeitgeberin durchlaufen werden sollten. Schließlich spräche auch die Vertragsdauer von einem Jahr gegen ein Praktikum, da ein solches regelmäßig nur für vorübergehende Zeit angelegt sei.

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Seminarvorschlag