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Bei Wechsel von Nacht- zu Betriebsratsarbeit im Tagdienst können Zuschläge entfallen

Betriebsratsmitgliedern darf aufgrund ihres Engagements kein Lohn gekürzt werden. Durch Arbeitszeitverlagerungen können allerdings zuvor erhaltene Zuschläge entfallen.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 10. Mai 2016, 12 Sa 35/16

Stand:  1.8.2016
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer war im Jahr 2013 zum Betriebsratsvorsitzenden gewählt worden. Zuvor hatte er als Tankstellenmitarbeiter nahezu ausschließlich nachts gearbeitet. Durch sein neues Amt war er nun überwiegend tagsüber tätig. Hierdurch gingen ihm die Nacht- und Sonntagszuschläge verloren. Diese forderte er vom Arbeitgeber nach. Nach seiner Ansicht sei gem. § 37 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) eine Minderung des Arbeitsentgelts für Betriebsratsmitglieder ausgeschlossen. Da der Arbeitgeber sich weigerte, die geforderten Zuschläge weiterhin zu bezahlen, erhob der Arbeitnehmer Klage.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht lehnte die Klage des Arbeitnehmers ab. Nach Meinung der Richter habe man nicht ohne weiteres darauf vertrauen können, dass der Arbeitnehmer während der streitgegenständlichen Zeit der Betriebsratsarbeit auch weiterhin ausschließlich nachts und sonntags eingeteilt worden wäre. Außerdem habe er teilweise in Nacht- und Sonntagsarbeit gearbeitet und diese Zeiten nach dem Lohnausfallprinzip auch inklusive Zuschläge vergütet bekommen. Damit sei nicht ersichtlich, dass der Arbeitnehmer wegen seiner Betriebsratstätigkeit anders eingeplant worden sei. Im Übrigen lasse sich aus dem Benachteiligungsverbot nach § 78 Satz 2 BetrVG auch kein Anspruch auf quasi automatische Fortzahlung von Nacht- und Sonntagszuschlägen ableiten. Aus diesen Gründen war die Klage abzulehnen.

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