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Wird ein Arbeitnehmer wegen seiner Weltanschauung oder wegen vermuteter Weltanschauung benachteiligt, kann dies Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auslösen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Juni 2013, 8 AZR 482/12
Die parteilose Arbeitnehmerin war für eine Rundfunkanstalt mit befristetem Honorarrahmenvertrag in der China-Redaktion beschäftigt. Sie bearbeitete als Redakteurin vorwiegend nicht-politische Themen. Als sie sich erfolglos um eine Festanstellung bewarb, wurde die Bewerbung abgelehnt und ihr zudem mitgeteilt, dass ihr Honorarrahmenvertrag nicht verlängert werde.
Die Redakteurin machte daraufhin eine Benachteiligung wegen unzutreffender Unterstellung einer Weltanschauung geltend, da man bei ihr „Sympathie für die Volksrepublik China“ und „damit Unterstützung für die KP China“ vermute. Die Annahme des Arbeitgebers, „sie sei gegenüber der Volksrepublik China zu regierungsfreundlich“ sei der Grund für die Entlassung gewesen. Die Arbeitnehmerin fühlte sie daher wegen einer unterstellten, in der Sache aber nicht gegebenen Weltanschauung diskriminiert.
Die Richter aller drei Instanzen wiesen die Klage ab. Denn: Die Redakteurin hätte Tatsachen vortragen müssen, die auf die Benachteiligung wegen einer (vermuteten) Weltanschauung hindeuten. Der Vorwurf, der Arbeitgeber sei davon ausgegangen, sie hege Sympathie für die Volksrepublik China und berichte freundlich über deren Regierung, reichen für eine solche Schlussfolgerung nicht aus, so die Richter. Denn: Persönliche Einstellungen, Sympathien oder Haltungen sind keine „Weltanschauung“.
Selbst wenn die beklagte Rundfunkanstalt im Rahmen der ihr grundrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit eine stärkere journalistische Distanz zu der Regierung in Peking durchsetzen wollte und deswegen die Zusammenarbeit mit der Redakteurin beendet hätte, lässt das noch keinen Schluss darauf zu, dass sie der Mitarbeiterin eine Weltanschauung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes unterstellt hätte.