Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Bereithaltung während der Pause: Wann liegt Arbeitszeit vor?

Muss ein Polizeibeamter während seiner Ruhepause Einsatzkleidung tragen, die Dienstwaffe mit sich führen und seine ständige Erreichbarkeit sicherstellen, dann ist das als Arbeitszeit zu bewerten.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Oktober 2022, 2 C 24.21

Stand:  18.4.2023
Lesezeit:  02:00 min
Teilen: 

Das ist passiert

Ein Bundespolizist trug während der Pausen seine Uniform und führte seine Dienstwaffe sowie sein Dienstfahrzeug mit sich. Außerdem musste er ständig erreichbar sein – verbunden mit der Pflicht zur sofortigen Dienstaufnahme. Der Polizeibeamte ist der Meinung, dass die ihm im Jahr 2013 gewährten Pausenzeiten (jeweils 30 bis 45 Minuten) in „Bereithaltung“ auf die Arbeitszeit anzurechnen seien, da dadurch die freie Gestaltung der Pausen eingeschränkt wurde. Der zeitliche Umfang der Pausen beläuft sich auf insgesamt 1020 Minuten.

Das entschied das Gericht

Die beiden Vorinstanzen entschieden, dass dem Bundespolizisten ab August 2013 Pausenzeiten im Umfang von insgesamt 510 Minuten auf die Arbeitszeit anzurechnen seien. Dies seien die Zeiten, in denen der Charakter von Arbeitszeit überwogen habe. 

Das Bundesverwaltungsgericht legte sogar noch weitere 105 Minuten obendrauf. Eine Ruhepause sei als Arbeitszeit einzustufen, wenn sich aus einer Würdigung der Umstände ergibt, dass die auferlegten Einschränkungen objektiv gesehen ganz erheblich die Möglichkeiten des Betroffenen beschränken, die Zeit frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen. Da der Polizeibeamte während seiner Pausen ständig erreichbar sein musste, unterlag seine freie Pausengestaltung objektiv gesehen ganz erheblichen Einschränkungen. Diese „Daueralarmbereitschaft“ entspreche nicht dem Erholungszweck einer Pause.
 

Allerdings habe der Polizeibeamte einen Teil der Ansprüche zu spät geltend gemacht. Denn bei diesen beamtenrechtlichen Ansprüchen finde der „Grundsatz der zeitnahen vorherigen Geltendmachung“ Anwendung. 

Hinweis aus der Redaktion

In diesem Urteil verweist das Bundesverwaltungsgericht auch auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2021 (EuGH, Urteil vom 9. September 2021, C-107/19). Nach Ansicht des EuGH kann eine Bereitschaftszeit entweder Arbeitszeit oder Ruhezeit sein. Arbeitszeit liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer durch entsprechende Vorgaben ganz erheblich eingeschränkt wird, die Zeiten, in denen seine Leistung nicht in Anspruch genommen wird, frei zu gestalten. Wann das genau der Fall ist, ergibt sich aus der Gesamtwürdigung der relevanten Umstände. Es kommt also wie so oft auf den Einzelfall an. (jf)

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Seminarvorschlag