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Verletzt sich ein Mitarbeiter während eines betriebsinternen Fußballspiels, handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall.
Bundessozialgericht, Urteil vom 26. September 2024, B 2 U 14/22 R
Eine Unternehmensgruppe mit mehreren 1000 Mitarbeitern in Europa veranstaltete einmal im Jahr ein Fußballturnier. Im Jahr 2018 nahmen 80 Mitarbeiter daran teil. In einer Partie verletzte sich ein Angestellter am Knie. Von der Berufsgenossenschaft verlangte er eine Entschädigung, da es sich um einen Arbeitsunfall handeln würde. Dies lehnte die Genossenschaft jedoch ab. Der verletzte Mitarbeiter erhob Klage und führte an, das Fußballturnier habe Werbezwecken gedient und sei auch im Intranet entsprechen beworben worden. Auch wäre die Einladung an die gesamte Belegschaft adressiert gewesen, sowie der Arbeitgeber als Hauptsponsor aufgetreten und darüber hinaus seien Pokale und Spendenschecks am Ende des Turniers verliehen worden. Ferner hätten Medien über das Fußballturnier berichtet, sodass im Ergebnis die Verletzung während einer arbeitsbedingten Tätigkeit erfolgt sei.
Das Gericht lehnte die Klage des Arbeitnehmers ab. Ein betriebsinternes Fußballspiel gehöre nicht zu der geschuldeten Haupt- oder Nebenpflicht eines Arbeitsverhältnisses. Es stehe vielmehr der Wettkampfcharakter im Vordergrund. Auch sei das Turnier nur auf den fußballinteressierten Teil der Mitarbeiter bezogen. Damit handele es sich nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Eine Werbemaßnahme liege ebenfalls nicht vor. Die bloße Berichterstattung der Presse verfolge nicht automatisch auch Werbezwecke. Der Arbeitgeber hätte dafür das Turnier bewusst und zielgerichtet als Werbung in der Öffentlichkeit nutzen müssen. Im Ergebnis war die Klage des Arbeitnehmers daher abzulehnen.
Immer wieder beschäftigen sich Gerichte mit dem Thema „Arbeitsunfall, oder nicht?“. Die Antwort auf die Frage wird insbesondere dann wichtig, wenn, wie im vorliegenden Fall, ein Unfall passiert ist. Idealerweise kann sowas bereits im Vorfeld durch den Arbeitgeber bzw. Veranstalter geklärt werden, um sich der jeweiligen Risiken als Teilnehmer bewusst zu sein. (sts)