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Der Wahlvorstand hat bei einem Wahlvorschlag, der zu Unrecht einen Gewerkschaftsnamen im Kennwort enthält, das Kennwort zu streichen und die Liste stattdessen mit Namen und Vornamen der beiden Erstbenannten auf der Liste zu bezeichnen. Er darf den Wahlvorschlag nicht insgesamt zurückweisen.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15. Mai 2013, 7 ABR 40/11
In dem Betrieb wurde 2010 ein Betriebsrat gewählt. Der Wahlvorstand leitete am 11. Januar 2010 mit dem Aushang des Wahlausschreibens die Wahl ein. Die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlagslisten war auf den 25. Januar 2010 festgesetzt. Der damalige und jetzige Betriebsratsvorsitzende O reichte bereits am 19. Januar einen Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Kompetenz für Gute Arbeit und Sicherheit“ ein. Auf den Seiten für die Bewerber und die Stützunterschriften war als Kennwort „IG Metall Kompetenz für Gute Arbeit und Sicherheit“ aufgeführt. Am letzten Tag der Frist reichte einer der Antragsteller als Listenvertreter noch einen Wahlvorschlag mit dem Kennwort "IG Metall Kündigungsschutz und Arbeitsplatzsicherheit" ein.
Der Wahlvorstand beanstandete das Listenkennwort der Liste „IG Metall Kündigungsschutz und Arbeitsplatzsicherheit“ wegen erheblicher Verwechslungsgefahr mit der anderen Liste. Er forderte deshalb beide Listenvertreter auf, innerhalb von drei Arbeitstagen einen Nachweis der IG Metall vorzulegen, dass diese hinter den Wahlvorschlagslisten steht und somit die Bezeichnung „IG Metall“ im Kennwort verwendet werden darf. Den Nachweis erbrachte nur der Betriebsratsvorsitzende O. Der Wahlvorstand schloss daraufhin die andere Liste von der Betriebsratswahl aus. Drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs haben deshalb die Betriebsratswahl angefochten.
Die Wahlanfechtung war erfolgreich. Der Wahlvorstand hat gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen. Das Kennwort „IG Metall Kündigungsschutz und Arbeitsplatzsicherheit" war zwar unzulässig, weil es sich bei der entsprechenden Liste nicht um einen Vorschlag der Gewerkschaft handelte. Dazu hätte er von zwei Gewerkschaftsbeauftragten unterzeichnet sein müssen (§ 14 Abs. 5 BetrVG). Der Wahlvorstand durfte die Liste aber nicht von der Wahl ausschließen. Er hätte lediglich das unzulässige Kennwort streichen und durch die Familien- und Vornamen der beiden in der Liste an erster Stelle Benannten ersetzen müssen. Durch diesen Verstoß konnte das Wahlergebnis beeinflusst werden.
Das BetrVG regelt nicht ausdrücklich, wie ein Wahlvorstand verfahren muss, wenn eine eingereichte Vorschlagsliste ein unzulässiges Kennwort enthält. Es ist aber naheliegend, ein unzulässiges Kennwort genauso zu behandeln wie ein fehlendes (§ 8 Abs. 2 S. 1 WO).
Der Wahlvorstand darf die Liste auch nicht wegen einer möglichen Irreführung der Wähler streichen. Er kann das irreführende Kennwort ersetzen, um eine Täuschung zu vermeiden. Die Feststellung einer etwaigen Täuschung der Unterstützer der Liste ist im Falle ihrer Anrufung Sache der Arbeitsgerichte und kann durchaus die spätere Anfechtbarkeit der Wahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG nach sich ziehen.