Wann darf ein Betriebsrat gegründet werden?
Bevor man die Arbeitgeberpferde scheu macht, sollte zunächst einmal geprüft werden, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Betriebsratswahl gegeben sind. Nach Paragraph 1 des Betriebsverfassungsgesetzes müssen „in der Regel" mindestens fünf „ständigen" wahlberechtigten Arbeitnehmern im Betrieb beschäftigt sein. „Ständig" bedeutet, dass es einen entsprechenden, ständig existierenden Arbeitsplatz geben muss; ob dieser Platz dauerhaft von einem unbefristet eingestellten Arbeitnehmer, oder wechselnd durch jeweils befristet Beschäftigte besetzt wird, spielt keine Rolle. Bei dem Ausdruck „in der Regel" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Deutung im Einzelfall der aktuellen Rechtsprechung unterliegt. Ausschlaggebend ist, wie viele Arbeitnehmer während des größten Teils des Jahres beschäftigt werden.
Wer darf die Initiative zur Gründung ergreifen?
Sind die Voraussetzungen geklärt, kann es losgehen. Die Initiative kann am einfachsten von einem Gesamt- oder Konzernbetriebsrat ergriffen werden, falls ein solcher im Unternehmen bzw. Konzern bereits besteht. Falls nicht, muss der Anfang von den Mitarbeitern oder von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft gemacht werden. Soweit die Arbeitnehmer die Sache selbst in die Hand nehmen, müssen sich mindestens drei wahlberechtigte Mitarbeiter über die Gründung einer Arbeitnehmervertretung einig sein. Diese berufen eine Betriebsversammlung ein. Dann muss von den Anwesenden ein Wahlvorstand gewählt werden, der aus drei Personen besteht und sich um die Durchführung der eigentlichen Betriebsratswahl kümmert.
Wer darf den Betriebsrat wählen und wer darf für das Amt kandidieren?
Paragraph 7 des Betriebsverfassungsgesetzes besagt, dass alle Arbeitnehmer eines Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Betriebsräte wählen dürfen. Zu klären gilt jetzt noch, wer das „passive" Wahlrecht hat, wer also alles gewählt werden darf. Auf jeden Fall müssen die Arbeitnehmer zu dem Betrieb gehören, für den der Betriebsrat gewählt wird. Hierzu zählen nach Paragraph 5 des Betriebsverfassungsgesetzes z.B. auch die Auszubildenden und die Heimarbeiter (§ 5 Abs. 1 BetrVG).
Was geschieht mit den Arbeitnehmern, die einen Betriebsrat gründen wollen, wenn der Chef damit nicht einverstanden ist?
Manche Arbeitgeber sehen es nicht gerne, wenn sich seine Mitarbeiter für den Betriebsrat engagieren. Deswegen gibt es auch einen Sonderkündigungsschutz für die drei Initiatoren einer Betriebsratswahl. Dieser Kündigungsschutz endet sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 15 Absatz 3a Satz 1 KSchG). Kommt die Wahl nicht zustande, dann dauert der Schutz bis drei Monate nach Einladung oder Antragsstellung. Wer inzwischen schon Wahlvorstand oder auch Betriebsratskandidat geworden ist, wird ebenfalls besonders vor Kündigungen geschützt (§ 15 Abs. 3 KSchG).
Zusammenfassung: Initiative zur Betriebsratsgründung
- Wann darf ein Betriebsrat gegründet werden?
Nach § 1 BetrVG müssen 5 wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb regelmäsig Beschäftigt sein. - Wer dar die Initiative zur Betriebsratgründung ergreifen?
Die Initiative muss von den Mitarbeitern oder von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschft ausgehen, sofern kein GBR oder KBR existiert, der den Wahlvorstand einsetzen könnte. - Wer darf den Betriebsrat wählen und wer für das Amt kandidieren?
§ 7 BetrVG besagt, das alle Arbeitnehmer eines Unternehmens, die das 16.Lebensjahr vollendet haben, Betriebsräte wählen dürfen. Um selber wählbar zu sein, muss man das 18. Jahre alt sein und mindestens 6 Monate den Betrieb angehören. - Was passiert mit den drei Initiatoren, wenn der Chef mit einer Betriebsratsgründung nicht einverstanden ist?
Nach § 15 des Kündigungsschutzgesetzes gibt es für die 3 Initiatoren Sonderkündigungsschutz!